EAMIV
Ausfertigungsdatum: 01.08.2019
Vollzitat:
“Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung vom 1. August 2019 (BGBl. I S. 1110), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 104) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 1 V v. 19.4.2023 I Nr. 104 |
| § 2 und § 3 treten gem. § 7 Abs. 2 dieser V am 1.7.2020 in Kraft | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 3.8.2019 +++)
Das elektronische Programm muss gemäß § 73 Absatz 9 Satz 1 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ferner das genehmigte Schulungsmaterial und die Rote-Hand-Briefe enthalten.
Die Anzeige eines Rote-Hand-Briefs kann aus der in Satz 1 genannten Anzeige des Arzneimittels oder des Wirkstoffs in Suchergebnissen und Vergleichslisten wieder entfernt werden, wenn mindestens sechs Monate vergangen sind, seit der Rote-Hand-Brief von der zuständigen Bundesoberbehörde zur Verfügung gestellt worden ist. Die zuständige Bundesoberbehörde kann im Einzelfall einen von Satz 3 abweichenden Zeitraum festlegen.