DPMAV
Ausfertigungsdatum: 01.04.2004
Vollzitat:
“DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 193) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.6.2026 I Nr. 193 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2004 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Auf Grund
sowie in Verbindung mit Artikel 28 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) und Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Abschnitt 1 | ||
| Organisation, Befugnisse | ||
| § 1 | Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermächtigungen | |
| § 2 | Prüfungsstellen und Patentabteilungen | |
| § 3 | Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen | |
| § 4 | Topografiestelle und Topografieabteilung | |
| § 5 | Markenstellen und Markenabteilungen | |
| § 6 | Designstellen und Designabteilungen | |
| Abschnitt 2 | ||
| Verfahrensvorschriften | ||
| § 7 | DIN-Normen | |
| § 8 | Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung | |
| § 9 | Formblätter | |
| § 10 | Originale | |
| § 11 | Übermittlung durch Telefax | |
| § 12 | Einreichung elektronischer Dokumente | |
| § 13 | Vertretung | |
| § 14 | Mehrere Beteiligte, mehrere Vertreter | |
| § 15 | Vollmachten | |
| § 16 | Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten | |
| § 17 | Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben | |
| § 18 | Fristen | |
| § 18a | Fristberechnung bei Feiertagen | |
| § 19 | Entscheidung nach Lage der Akten | |
| § 20 | Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen | |
| § 21 | Zustellung und formlose Übersendung | |
| § 22 | Akteneinsicht | |
| § 23 | (weggefallen) | |
| § 24 | Verfahrenskostenhilfe | |
| § 25 | Urkunden, Schmuckurkunden | |
| § 26 | Berichtigung der Register und Veröffentlichungen | |
| § 27 | Änderungen von Namen oder Anschriften | |
| § 28 | Eintragung eines Rechtsübergangs | |
| § 29 | Eintragung von dinglichen Rechten | |
| § 30 | Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren | |
| § 31 | Aufbewahrung von eingereichten Gegenständen oder Unterlagen | |
| Abschnitt 3 | ||
| Schlussvorschriften | ||
| § 32 | Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung | |
| § 33 | Übergangsregelung für künftige Änderungen | |
| § 34 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(3) In Verfahren vor der Patentabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
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(3) In Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
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(3) In Verfahren vor der Topografieabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen werden, sofern der oder die Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält.
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(3) In Verfahren vor der Markenabteilung bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für
Von der Beratung kann abgesehen werden, wenn die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich halten.
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(3) In Verfahren vor den Designabteilungen bedarf es der Beratung und Abstimmung der jeweiligen Mitglieder in einer Sitzung für
Von der Sitzung kann abgesehen werden, wenn der jeweils zuständige Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält. Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen werden.
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(1) In dem Berichtigungsantrag sind anzugeben:
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(1) In dem Antrag auf Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers eines eingetragenen Schutzrechts sind anzugeben:
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(2) In dem Antrag sind anzugeben:
(3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es aus,
dass dem Antrag, wenn er von den Rechtsnachfolgern gestellt wird,
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Über Muster, Modelle, Probestücke und ähnliche Unterlagen, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt,
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