DHRV
Ausfertigungsdatum: 21.05.2019
Vollzitat:
“Hämophilieregister-Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 744), die durch Artikel 7a des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 7a G v. 9.8.2019 I 1202 |
| Gem. § 33 Abs. 2 dieser V tritt Abschnitt 5 mWv 1.10.2021 außer Kraft | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2019 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 10 u. § 17 Abs. 4 +++)
| § 1 | Aufgaben des Lenkungsausschusses, Rechts- und Fachaufsicht |
| § 2 | Mitglieder |
| § 3 | Ehrenamt |
| § 4 | Vorsitz, Stellvertretung des Vorsitzes |
| § 5 | Vertraulichkeit |
| § 6 | Sitzungen |
| § 7 | Ergebnisprotokoll der Sitzungen |
| § 8 | Beratungen, Beschlussfassungen |
| § 9 | Arbeitsgruppen |
| § 10 | Sachverständige |
| § 11 | Aufgaben des Fachausschusses, Vorsitz |
| § 12 | Mitglieder, stellvertretende Mitglieder |
| § 13 | Sitzungen |
| § 14 | Ergebnisprotokoll der Sitzungen |
| § 15 | Beratungen, Beschlussfassungen |
| § 16 | Arbeitsgruppen |
| § 17 | Sachverständige |
| § 18 | Aufgaben der Geschäftsstelle, Aufsicht |
| § 19 | Vertretung gegenüber Dritten |
| § 20 | Grundsätze |
| § 21 | Allgemeine Auskünfte |
| § 22 | Datenverarbeitung durch die Geschäftsstelle |
| § 23 | Datenverarbeitung durch den Lenkungsausschuss |
| § 24 | Datenverarbeitung durch hämophiliebehandelnde ärztliche Personen |
| § 25 | Datenverarbeitung durch Dritte |
| § 26 | Nutzungsvereinbarung |
| § 27 | Publikationsgrundsätze |
| § 28 | (weggefallen) |
| § 29 | (weggefallen) |
| § 30 | Grundsätze |
| § 31 | Datenplausibilisierung |
| § 32 | Übergangsvorschriften |
| § 33 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage (zu § 28) |
Gebührenverzeichnis |
Bei Bedarf können von der Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem Vorsitz weitere Personen als zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigte geladen werden, insbesondere:
Die Entscheidung, ob eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren stattfindet, trifft der Vorsitz. Im schriftlichen Verfahren beträgt die Frist zur Abgabe der Stimme zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Zusendung der in § 6 Absatz 4 genannten Unterlagen durch die Geschäftsstelle an die Mitglieder. Bei einer Zusendung der Unterlagen durch die Post im Inland gelten die Unterlagen am dritten Tag nach der Absendung als zugesandt. Die Stimme ist gegenüber der Geschäftsstelle abzugeben. Eine nicht fristgerecht abgegebene Stimme gilt als nicht abgegeben und ist als Enthaltung zu werten. Die Beschlüsse gelten als gefasst, wenn einstimmige zustimmende schriftliche Erklärungen von mindestens sechs Mitgliedern bei der Geschäftsstelle innerhalb der Frist nach Satz 3 eingegangen sind. Die Geschäftsstelle informiert die Mitglieder des Lenkungsausschusses über das Ergebnis der Abstimmung.
Der Antrag ist in dem von der Geschäftsstelle auf der Internetseite des Registers bekannt gemachten Formular einzureichen.
Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen folgende Gebühren:
| 1. | allgemeine Auskünfte nach § 21 | 350 Euro, |
| 2. | Genehmigung des Antrags auf Datenverarbeitung einschließlich der Bereitstellung der Daten nach § 25 Absatz 5 und 9 |
3 500 Euro. |