DGIAG
Ausfertigungsdatum: 20.06.2002
Vollzitat:
“Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2003), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2002 +++)
Überschrift: Amtliche Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 31.7.2009 I 2622 mWv 1.7.2009
Die Stiftung unterhält mit dieser Zielrichtung im jeweiligen Gastland deutsche Forschungsinstitute (Institute) und fördert vorbereitende und begleitende Tätigkeiten, insbesondere Projekte.
Als Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 und 3 können nur Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler benannt werden. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 sollen die wissenschaftliche Breite der gesamten Stiftung vertreten. Die Mitglieder können nur einmal wieder berufen werden. Der Stiftungsrat benennt eine Person gemäß Satz 2 Nummer 2 auf Grund von Vorschlägen, die aus seiner Mitte oder von der Direktionsversammlung gemacht werden. Falls diese Person zum Zeitpunkt der Berufung bereits Mitglied des Stiftungsrates nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 ist, wird für den frei werdenden Platz ein neues Mitglied berufen.