DesignV
Ausfertigungsdatum: 02.01.2014
Vollzitat:
“Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 193) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2026 I Nr. 193 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 10.1.2014 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 27 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 2.1.2014 I 18 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen. Sie ist gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 10.1.2014 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Formblätter |
| § 3 | Inhalt der Anmeldung |
| § 4 | Einreichung der Anmeldung |
| § 5 | Antrag auf Eintragung |
| § 6 | Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer |
| § 7 | Wiedergabe des Designs |
| § 8 | Flächenmäßige Designabschnitte |
| § 9 | Erzeugnisangabe und Klassifizierung |
| § 10 | Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe |
| § 11 | Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität |
| § 12 | Teilung einer Sammelanmeldung |
| § 13 | Weiterbehandlung der Anmeldung |
| § 14 | Deutsche Übersetzungen |
| § 15 | Inhalt des Designregisters |
| § 16 | Weitere Eintragungen in das Designregister |
| § 17 | Eintragungsurkunde |
| § 18 | Teilung einer Sammeleintragung |
| § 19 | Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung |
| § 20 | Verzicht auf das eingetragene Design |
| § 21 | Antragstellung |
| § 22 | Verfahrensgrundsätze |
| § 23 | Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen |
| § 24 | (weggefallen) |
| § 25 | Nachträgliche Schutzentziehung |
| § 26 | Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs |
| § 27 | Übergangsregelungen |
Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
Für die Bescheinigung soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt benutzt werden. Die Bescheinigung muss mindestens eine von der bescheinigenden Stelle beglaubigte Darstellung des offenbarten Designs enthalten. Pro Bescheinigung sind bis zu 20 Darstellungen zulässig. Der Bescheinigung kann darüber hinaus eine Fotografie des Ausstellungsstands, die das offenbarte Design zeigt, beigefügt werden.