DepV
Ausfertigungsdatum: 27.04.2009
Vollzitat:
“Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.7.2024 I Nr. 225 |
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(+++ Textnachweis ab: 16.7.2009 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 27.4.2009 I 900 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise, unter Wahrung der Rechte des Bundestages, mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Artikel 4 Satz 1 dieser V am 16.7.2009 in Kraft.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Errichtung |
| § 4 | Organisation und Personal |
| § 5 | Inbetriebnahme |
| § 6 | Voraussetzungen für die Ablagerung |
| § 7 | Nicht zugelassene Abfälle |
| § 8 | Annahmeverfahren |
| § 9 | Handhabung der Abfälle |
| § 10 | Stilllegung |
| § 11 | Nachsorge |
| § 12 | Maßnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Vermeidung von Emissionen, Immissionen, Belästigungen und Gefährdungen |
| § 13 | Information und Dokumentation |
| § 14 | Grundsätze |
| § 15 | Einsatzbereiche und Zuordnung |
| § 16 | Inverkehrbringen von Abfällen |
| § 17 | Annahmeverfahren und Dokumentation |
| § 18 | Sicherheitsleistung |
| § 19 | Antrag, Anzeige |
| § 20 | Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung |
| § 21 | Behördliche Entscheidungen |
| § 21a | Öffentliche Bekanntmachung |
| § 22 | Überprüfung behördlicher Entscheidungen |
| § 22a | Überwachungspläne, Überwachungsprogramme |
| § 23 | Errichtung und Betrieb |
| § 24 | Stilllegung und Nachsorge |
| § 25 | In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien |
| § 26 | In der Stilllegungsphase befindliche Altdeponien |
| § 27 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 28 | Übergangsvorschriften |
| Anhang 1 |
| Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klasse 0, I, II und III (zu § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1, den §§ 23, 28) |
| Anhang 2 |
| Anforderungen an den Standort, geologische Barriere, Langzeitsicherheitsnachweis und Stilllegungsmaßnahmen von Deponien der Klasse IV im Salzgestein (zu § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 2) |
| Anhang 3 |
| Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1) |
| Anhang 4 |
| Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen) (zu § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 23) |
| Anhang 5 |
| Information, Dokumentation, Kontrollen, Betrieb (zu § 4 Nummer 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1) |
| Anhang 6 |
| Besondere Anforderungen an die zeitweilige Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern (zu § 23 Absatz 2 Satz 1) |
Eine andere Zuordnung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe zu den Deponieklassen kann durch eine Beprobung und Abfalluntersuchung nach Anhang 4 erfolgen.
es sei denn, die jeweiligen Abfälle halten die Annahmekriterien vor der Stabilisierung ein.
Abweichend von Satz 1 können gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2
abgelagert werden. Satz 1 und 2 gilt für asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, mit der Maßgabe, dass
Satz 1 gilt für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle mit der Maßgabe, dass
Für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) gilt Satz 1 bei einer Ablagerung auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Deponieklasse I oder II mit der Maßgabe, dass organische Schadstoffe, durch die die stabilisierten ursprünglichen Abfälle gefährliche Eigenschaften oder Merkmale nach § 3 Absatz 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufwiesen, durch die Stabilisierung zerstört worden sind.
abgelagert werden, soweit zuvor eine möglichst weitgehende Aussortierung organischer Anteile erfolgt ist und das Wohl der Allgemeinheit durch die Ablagerung nicht beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt auch
führen, soweit die Betriebssicherheit und die Integrität der Barrieren dadurch in Frage gestellt werden,
Die in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgelegten Kriterien sind zu berücksichtigen. § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
Soweit nach § 50 oder § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Teil 2 der Nachweisverordnung Entsorgungsnachweise oder Sammelentsorgungsnachweise zu führen sind, können die nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 vorzulegenden Angaben durch die verantwortliche Erklärung nach der Nachweisverordnung ersetzt werden. Soweit im Fall von Satz 2 Deklarationsanalysen vorzulegen sind, sind die Analysenberichte nach Satz 1 Nummer 8 nur für die darüber hinaus erforderlichen Zuordnungskriterien gesondert vorzulegen. Zum 16. Juli 2009 vorliegende grundlegende Charakterisierungen und festgelegte Schlüsselparameter gelten bis zum Ende einer eventuellen Befristung fort. Der Deponiebetreiber hat vor der ersten Annahme eines Abfalls, ausgenommen Abfälle nach § 6 Absatz 1a Nummer 1 und Nummer 2, die Schlüsselparameter für die Kontrolluntersuchungen festzulegen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens oder der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber erneut die nach Satz 1 erforderlichen Angaben vorzulegen. Der Deponiebetreiber hat in diesem Fall die Schlüsselparameter für die Kontrolluntersuchungen erneut festzulegen. Die Beprobung sowie die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach den Sätzen 1, 3 und 6 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen.
Bei geringen Mengen kann auch bei anderen Abfällen, soweit Art und Herkunft bekannt sind, mit Zustimmung der für die Deponie zuständigen Behörde auf die Abfalluntersuchungen nach Satz 1 verzichtet werden. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt bei asbesthaltigen Abfällen und bei Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, nur, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abfälle andere schädliche Verunreinigungen enthalten.
Soweit nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung Register zu führen sind, können die nach Satz 1 Nummer 2 zu kontrollierenden Maßgaben durch die Angaben im Register nach der Nachweisverordnung ersetzt werden.
von den ersten 50 beziehungsweise 500 Megagramm eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuordnungskriterien durchzuführen. In begründeten Einzelfällen ist eine Kontrolluntersuchung auf die Schlüsselparameter ausreichend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine höhere Anzahl von Kontrolluntersuchungen festlegen. Der Deponiebetreiber hat eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuordnungskriterien durchzuführen, wenn sich bei der Annahmekontrolle nach Absatz 4 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ablagerung nicht erfüllt sind oder wenn Unstimmigkeiten zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen. Im Übrigen hat der Deponiebetreiber bei nicht gefährlichen Abfällen von mehr als 500 Megagramm stichprobenartig eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 5 000 Megagramm desselben jeweils grundlegend charakterisierten und des nachfolgend angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen. Bei gefährlichen Abfällen von mehr als 50 Megagramm hat er stichprobenartig eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 2 500 Megagramm desselben jeweils grundlegend charakterisierten und des nachfolgend angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen. Bei spezifischen Massenabfällen und Abfällen nach § 6 Absatz 6 kann die Anzahl der Kontrolluntersuchungen abweichend von den Sätzen 5 und 6 mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Untersuchung jährlich reduziert werden. Die Kontrolluntersuchungen sind nach Maßgabe des Anhangs 4 Nummer 3, bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 5, bei vollständig stabilisierten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 2 durchzuführen und nach Anhang 4 Nummer 4 zu bewerten. Bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, kann auf eine Kontrolluntersuchung verzichtet werden. In diesem Fall ist vom Abfallerzeuger eine Erklärung abzugeben, dass der angelieferte Abfall dem grundlegend charakterisierten Abfall entspricht und eine Überschreitung der Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponieklasse nicht zu erwarten ist.
| Abfallschlüssel gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis- Verordnung |
Beschreibung | Einschränkungen |
|---|---|---|
| 10 11 03 | Glasfaserabfall | Nur ohne organische Bindemittel |
| 15 01 07 | Verpackungen aus Glas | |
| 17 01 01 | Beton | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen |
| 17 01 02 | Ziegel | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen |
| 17 01 03 | Fliesen, Ziegel und Keramik | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen |
| 17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen |
| 17 02 02 | Glas | |
| 17 05 04 | Boden und Steine | Ausgenommen Oberboden und Torf sowie Boden und Steine aus Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes |
| 19 12 05 | Glas | |
| 20 01 02 | Glas | Nur getrennt gesammeltes Glas |
| 20 02 02 | Boden und Steine | Nur Abfälle aus Gärten und Parkanlagen; ausgenommen Oberboden und Torf |
Die Erklärung nach Satz 2 Nummer 2 entfällt, wenn die Einhaltung der Zuordnungskriterien mit dem Verfahren nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nachgewiesen wird.
durchzuführen, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhindern.
zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nach § 12 aufheben und nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.
Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien Ausnahmen von den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 zulassen.
Er hat die Unterlagen bei Bedarf fortzuschreiben und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Bürgen nach Satz 2 Nummer 1 und Kreditinstitute nach Satz 2 Nummer 2 haben sich unwiderruflich gegenüber der zuständigen Behörde zu verpflichten, auf deren erstes Anfordern den festgesetzten Betrag zu zahlen. Die zuständige Behörde kann vom Deponiebetreiber verlangen, die Tauglichkeit eines Bürgen nachzuweisen. Bei der Festsetzung des Umfangs der Sicherheit ist ein planmäßiger Nachsorgebetrieb zu Grunde zu legen und bei Deponien der Klasse 0 von einem Nachsorgezeitraum von mindestens zehn Jahren, bei den Deponien der Klassen I bis IV von mindestens 30 Jahren auszugehen.
Der Antrag auf Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns muss zusätzlich enthalten:
Satz 1 gilt für die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben. Die Antragstellung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form erfolgen. Die Anforderungen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an die vorzulegenden Unterlagen bleiben unberührt.
Wird ein UVP-pflichtiges Vorhaben nicht zugelassen, müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert werden.
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren.
Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Deponiebetreiber in schwerwiegender Weise gegen die Zulassung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.
§ 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle angenommen werden dürfen, für die ein schriftlicher Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfolgende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert ist. § 18 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe der Sicherheit kein Nachsorgezeitraum berücksichtigt wird, sondern die Kosten für die umweltverträgliche Entsorgung der maximal zugelassenen Lagermenge und die Kosten der Wiederherrichtung des Anlagengeländes rechnerisch zu erfassen sind.
Über die Anforderungen des Satzes 1 hinaus sind bei Langzeitlagern der Klasse III auch die Anforderungen der Störfall-Verordnung einzuhalten. Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 sowie Absatz 5 sind bei der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern der Klasse III nicht anzuwenden. Abweichend von § 2 Nummer 26 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist bei der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern der Klasse III die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 nicht erforderlich.
Bei Anlieferung der metallischen Quecksilberabfälle ist dem Betreiber des Langzeitlagers die Bescheinigung zusammen mit dem Behälter vorzulegen. Eine zweite Ausfertigung hat der Befüller fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewahren.
in einer Planfeststellung nach § 31 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestandskräftig getroffen wurden oder für die eine Anzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, vorliegt, weiter betrieben werden. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die abzulagernden Abfälle oder die zu verwendenden Deponieersatzbaustoffe die Zuordnungskriterien für den Glühverlust oder den Gesamtkohlenstoff (TOC) und den gelösten organischen Kohlenstoff (DOC) nach Anhang 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponieklasse einhalten. Sind Festlegungen nach Satz 1 auch für die Stilllegungsphase, die endgültige Stilllegung und die Nachsorgephase getroffen worden, kann die Deponie oder der Deponieabschnitt nach diesen Festlegungen stillgelegt und nachgesorgt werden. Ungeachtet der Sätze 1 und 3 sind die allgemeinen Anforderungen an die Abdichtungssysteme nach Anhang 1 Nummer 2.1 einzuhalten.
Bei der Prüfung des Nachweises nach Satz 1 stehen Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus der Republik Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Satzes 7 Nummer 2 inländischen Nachweisen und Unterlagen nach Satz 1 und 2 gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen des Satzes 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt sind. Eine Beglaubigung von Kopien sowie beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche können verlangt werden.
Bundeseinheitliche Qualitätsstandards konkretisieren den Stand der Technik nach Nummer 2.1.1. Sie sind unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html abrufbar.
| Nr. | Systemkomponente | DK 0 | DK I | DK II | DK III |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Geologische Barriere1) | k ≤ 1×10-7 m/s d ≥ 1,00 m |
k ≤ 1×10-9 m/s d ≥ 1,00 m |
k ≤ 1×10-9 m/s d ≥ 1,00 m |
k ≤ 1×10-9 m/s d ≥ 5,00 m |
| 2 | Erste Abdichtungs- komponente2) |
nicht erforderlich |
erforderlich | erforderlich | erforderlich |
| 3 | Zweite Abdichtungs- komponente2) |
nicht erforderlich |
nicht erforderlich |
erforderlich | erforderlich |
| 4 | Mineralische Entwäs- serungsschicht3) , Körnung gemäß DIN 19667 |
d ≥ 0,30 m | d ≥ 0,50 m | d ≥ 0,50 m | d ≥ 0,50 m |
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers bei niederschlagsarmen Standorten (weniger als 600 mm pro Jahr) Abweichungen von der nutzbaren Feldkapazität nach Ziffer 2 zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass eine gleichwertige Dicht- und Schutzwirkung erreicht wird.
| Nr. | Systemkomponente | DK 0 | DK I5) | DK II6) | DK III |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Trag- und Ausgleichsschicht1) | nicht erforderlich |
ggf.7) erforderlich |
ggf.7) erforderlich |
ggf.7) erforderlich |
| 2 | Gasdränschicht1) | nicht erforderlich |
nicht erforderlich |
ggf.8) erforderlich |
ggf.8) erforderlich |
| 3 | Erste Abdichtungs- komponente |
nicht erforderlich |
erforderlich2) | erforderlich2) | erforderlich3) |
| 4 | Zweite Abdichtungs- komponente |
nicht erforderlich |
nicht erforderlich |
erforderlich2) | erforderlich3) |
| 5 | Dichtungskontrollsystem | nicht erforderlich |
nicht erforderlich |
nicht erforderlich |
erforderlich |
| 6 | Entwässerungsschicht4) d ≥ 0,30 m, k ≥ 1×10-3 m/s, Gefälle > 5 % |
nicht erforderlich |
erforderlich | erforderlich | erforderlich |
| 7 | Rekultivierungsschicht/ technische Funktionsschicht |
erforderlich | erforderlich | erforderlich | erforderlich |
auf die natürlichen Barrieren;
Die Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten auszurichten;
Die Ergebnisse fortlaufender Messungen zur Höhenlage der Oberkante der Verfüllsäule entsprechend Anhang 5 Nummer 3.2 Tabelle Nummer 6 sowie die Mengennachweise bei gegebenenfalls erforderlichen Nachverfüllungen in der Nachsorgephase sind gesondert zu dokumentieren und der zuständigen Bergbehörde zu übergeben.
| 1 Nr. |
2 Einsatzbereich |
3 DK 0 |
4 DK I |
5 DK II |
6 DK III |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Geologische Barriere | ||||
| 1.1 | Technische Maßnahmen zur Schaffung, Vervollständigung oder Verbesserung der geologischen Barriere | 4 | 4 | 4 | 4 |
| 2 | Basisabdichtungssystem | ||||
| 2.1 | Mineralische Abdichtungskomponente | 5 | 5 | 5 | |
| 2.2 | Schutzlage/Schutzschicht | 6 | 7 | 8 | |
| 2.3 | Mineralische Entwässerungsschicht | 5 | 6 | 7 | 8 |
| 3 | Deponietechnisch notwendige Baumaßnahmen im Deponiekörper (z. B. Trenndämme, Fahrstraßen, Gaskollektoren), Profilierung des Deponiekörpers sowie Trag- und Ausgleichsschicht und Gasdränschicht des Oberflächen- abdichtungssystems bei Deponien oder Deponieabschnitten, die1) |
||||
| 3.1 | alle Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 einhalten | 5 | 6 | 7 | 8 |
| 3.2 | mindestens alle Anforderungen an die geologische Barriere oder an das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 einhalten |
5 | 52) | 6 | 7 |
| 3.3 | weder die Anforderungen an die geologische Barriere noch die Anforderungen an das Basisabdichtungssystem nach Anhang 1 vollständig einhalten |
3) | 52) | 52) | 52) |
| 4 | Oberflächenabdichtungssystem | ||||
| 4.1 | Mineralische Abdichtungskomponente | 52) | 52) | 52) | |
| 4.2 | Schutzlage/Schutzschicht | 4) | 4) | ||
| 4.3 | Entwässerungsschicht | 4) | 4) | 4) | |
| 4.4.1 | Rekultivierungsschicht | 9 | 9 | 9 | 9 |
| 4.4.2 | Technische Funktionsschicht | Anhang 1 Nr. 2.3.2 |
Anhang 1 Nr. 2.3.2 |
Anhang 1 Nr. 2.3.2 |
Anhang 1 Nr. 2.3.2 |
Abweichend von den Sätzen 3 und 8 sind Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder wenn
Abweichend von Satz 8 ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei einer Deponie der Klasse III eine Überschreitung des DOC im Eluat bis 200 mg/l zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 91) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nr. | Parameter | Maß- einheit |
Geo- logische Barriere |
DK 0 | DK I | DK II | DK III | Rekulti- vierungs- schicht |
| 1 | organischer Anteil des Trockenrückstandes der Original- substanz2) |
|||||||
| 1.01 | bestimmt als Glühverlust |
Masse% TM | ≤ 32a) | ≤ 32a) | ≤ 32a) 3) 4) 5) | ≤ 53)4)5) | ≤ 104)5) | |
| 1.02 | bestimmt als TOC | Masse% TM | ≤ 12a) | ≤ 12a) | ≤ 12a) 3)4)5) | ≤ 33)4)5) | ≤ 64)5) | |
| 2 | Feststoffkriterien | |||||||
| 2.01 | Summe BTEX (Benzol,Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol) |
mg/kg TM | ≤1 | ≤ 6 | ||||
| 2.02 | PCB (Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153, -180) |
mg/kg TM | ≤ 0,02 | ≤ 1 | ≤ 0,1 | |||
| 2.03 | Mineralölkohlen- wasserstoffe (C 10 bis C 40) |
mg/kg TM | ≤ 100 | ≤ 500 | ||||
| 2.04 | Summe PAK nach EPA | mg/kg TM | ≤ 1 | ≤ 30 | ≤ 56) | |||
| 2.05 | Benzo(a)pyren | mg/kg TM | ≤ 0,6 | |||||
| 2.06 | Säureneutralisations- kapazität |
mmol/kg | muss bei gefährlichen Abfällen ermittelt werden7) |
muss bei gefährlichen Abfällen ermittelt werden7) |
muss ermittelt werden |
|||
| 2.07 | extrahierbare lipophile Stoffe in der Originalsubstanz | Masse% TM | ≤ 0,1 | ≤ 0,45) | ≤ 0,85) | ≤ 45) | ||
| 2.08 | Blei | mg/kg TM | ≤ 140 | |||||
| 2.09 | Cadmium | mg/kg TM | ≤ 1,0 | |||||
| 2.10 | Chrom | mg/kg TM | ≤ 120 | |||||
| 2.11 | Kupfer | mg/kg TM | ≤ 80 | |||||
| 2.12 | Nickel | mg/kg TM | ≤ 100 | |||||
| 2.13 | Quecksilber | mg/kg TM | ≤ 1,0 | |||||
| 2.14 | Zink | mg/kg TM | ≤ 300 | |||||
| 3 | Eluatkriterien | |||||||
| 3.01 | pH-Wert8) | 6,5–9 | 5,5–13 | 5,5–13 | 5,5–13 | 4–13 | 6,5–9 | |
| 3.02 | DOC9) | mg/l | ≤ 50 | ≤ 503)10) | ≤ 803)10)11) | ≤ 100 | ||
| 3.03 | Phenole | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,1 | ≤ 0,2 | ≤ 50 | ≤ 100 | |
| 3.04 | Arsen | mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 0,2 | ≤ 2,5 | ≤ 0,01 |
| 3.05 | Blei | mg/l | ≤ 0,02 | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 0,04 |
| 3.06 | Cadmium | mg/l | ≤ 0,002 | ≤ 0,004 | ≤ 0,05 | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 | ≤ 0,002 |
| 3.07 | Kupfer | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 10 | ≤ 0,05 |
| 3.08 | Nickel | mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 0,04 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 4 | ≤ 0,05 |
| 3.09 | Quecksilber | mg/l | ≤ 0,0002 | ≤ 0,001 | ≤ 0,005 | ≤ 0,02 | ≤ 0,2 | ≤ 0,0002 |
| 3.10 | Zink | mg/l | ≤ 0,1 | ≤ 0,4 | ≤ 2 | ≤ 5 | ≤ 20 | ≤ 0,1 |
| 3.11 | Chlorid12) | mg/l | ≤ 10 | ≤ 80 | ≤ 1 50013) | ≤ 1 50013) | ≤ 2 500 | ≤ 1014) |
| 3.12 | Sulfat12) | mg/l | ≤ 50 | ≤ 10015) | ≤ 2 00013) | ≤ 2 00013) | ≤ 5 000 | ≤ 5014) |
| 3.13 | Cyanid, leicht freisetzbar |
mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,01 | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 | ≤ 1 | |
| 3.14 | Fluorid | mg/l | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 15 | ≤ 50 | ||
| 3.15 | Barium | mg/l | ≤ 2 | ≤ 513) | ≤ 1013) | ≤ 30 | ||
| 3.16 | Chrom, gesamt | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,3 | ≤ 1 | ≤ 7 | ≤ 0,03 | |
| 3.17 | Molybdän | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,313) | ≤ 113) | ≤ 3 | ||
| 3.18a | Antimon16) | mg/l | ≤ 0,006 | ≤ 0,0313) | ≤ 0,0713) | ≤ 0,5 | ||
| 3.18b | Antimon – Co-Wert16) | mg/l | ≤ 0,1 | ≤ 0,1213) | ≤ 0,1513) | ≤ 1,0 | ||
| 3.19 | Selen | mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,0313) | ≤ 0,0513) | ≤ 0,7 | ||
| 3.20 | Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen12) |
mg/l | ≤400 | ≤400 | ≤3 000 | ≤6 000 | ≤10 000 | |
| 3.21 | elektrische Leitfähigkeit |
μS/cm | ≤ 500 |
![]() |
Geräte: |
| Saugflasche, vakuumfest, Inhalt 1 bis 2 Liter, mit Gummikonus |
|
| Filternutsche, Durchmesser 120 mm, Filterplatte (P1), Inhalt 1 Liter | |
| Ausführung mit senkrechten Seitenwänden | |
| Aluminiumplatte, Durchmesser gleich Innendurchmesser Nutsche | |
| Vakuumpumpe und Unterdruckmanometer | |
| Bild 1: Apparatur zur Einstellung des Wassergehaltes | |
![]() |
A | Standflasche mit Schlammprobe, Inhalt 500 ml |
| B | Eudiometerrohr, Inhalt 300 bis 400 ml, Durchmesser 30 bis 35 mm, Skalenteilungswert 5 ml | |
| C | Verbindungsrohr, Durchmesser etwa 6 mm |
|
| D | Nullmarke | |
| E | Haltestifte bzw. Abstandshalter oder Lochverbindung zwischen Mantel des Eudiometerrohres und Verbindungsrohr | |
| F | Schlauchverbindung | |
| G | Niveaugefäß, Inhalt min. 750 ml | |
| H | Einweg-Kegelhahn, z. B. Küken | |
| Bild 2: Versuchsapparatur zur Bestimmung des Faulverhaltens von Schlämmen nach DIN 38414-8, Seite 6, Ausgabe Juni 1985 |
||
| VO = V · | (PL – PW) · TO | |
| _____________ | ||
| PO · T |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Datum | Uhrzeit | Gebildetes Gasvolumen
V |
Temperatur
T |
Dampfdruck des Wassers PW mbar |
Luftdruck
PL |
Normvolumen
VO |
| VS = | ∑Vn · 102 | |
| __________ | ||
| m · WT |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
|---|---|---|---|---|
| Versuchsdauer
d |
Summe der Normvolumina VP |
Anteiliges aus dem Impfschlamm entwickeltes Normvolumen VIS Nml |
Netto-Gasvolumen der Probe (Spalte 2 – Spalte 3) VN Nml |
Spezifische Gasbildung, bezogen auf die Trockenmasse VS Nl/kg |
| Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 | maximal zulässige Abweichung*) |
|---|---|
| Glühverlust | 100 Prozent |
| TOC | 100 Prozent |
| Brennwert (Ho) | 1 000 kJ/kg TM |
| sonstige Feststoffkriterien | jeweils 100 Prozent |
| pH-Wert | 1,0 pH-Einheit |
| Eluatkriterien | jeweils 100 Prozent |
| weitere Parameter: Eluatkriterien Feststoffgesamtgehalte |
jeweils 100 Prozent |
| AT4 und GB21 | jeweils 50 Prozent |
| 1. TOC: | = 21 Masseprozent |
| 2. DOC: | = 600 mg/l |
| 3. AT4 : | = 10 mg/g |
| 4. GB21: | = 30 l/kg |
| 5. Brennwert (Ho) | = 7 000 kJ/kg TM. |
Auf die Datenerfassung von meteorologischen Messstationen an einem vergleichbaren Standort in der Umgebung kann zurückgegriffen werden.
| Nr. | Messung/Kontrolle | Häufigkeit/Darstellung | |
|---|---|---|---|
| Ablagerungs- und Stilllegungsphase |
Nachsorgephase | ||
| 1 | Meteorologische Daten | ||
| 1.1 | Niederschlagsmenge | täglich, als Tagessummenwert |
täglich, summiert zu Monatswerten |
| 1.2 | Temperatur (min., max., um 14:00 Uhr MEZ/ 15.00 Uhr MESZ) |
täglich | Monatsdurch- schnittswert |
| 1.3 | Windrichtung und -geschwindigkeit des vorherrschenden Windes |
täglich | nicht erforderlich |
| 1.4 | Verdunstung | täglich | täglich, summiert zu Monatswerten |
| 2 | Emissionsdaten | ||
| 2.1 | Sickerwassermenge | täglich, als Tagessummenwert |
halbjährlich |
| 2.2 | Zusammensetzung des Sickerwassers1) | vierteljährlich | halbjährlich |
| 2.3 | Menge und Zusammensetzung des Oberflächenwassers1) |
vierteljährlich | halbjährlich |
| 2.4 | Aktiv gefasste Gasmenge und Zusammensetzung (CH4, CO2, O2, N2, ausgewählte Spurengase) |
Gasmenge täglich, als Tagessummenwert; Zusammensetzung einmal monatlich; ausgewählte Spurengase einmal halbjährlich |
Gasmenge wöchentlich, als Halbjahressummenwert; Zusammensetzung einmal halbjährlich |
| 2.5 | Wirksamkeitskontrollen der Entgasung2) | wöchentlich bzw. halbjährlich |
halbjährlich |
| 2.6 | Geruchsemissionen | bei Geruchsproblemen | bei Geruchsproblemen |
| 3 | Grundwasserdaten | ||
| 3.1 | Grundwasserstände | halbjährlich3) | halbjährlich3) |
| 3.2 | Grundwasserbeschaffenheit/ Kontrolle der Auslöseschwellen4) |
vierteljährlich | halbjährlich |
| 4 | Daten zum Deponiekörper | ||
| 4.1 | Setzungsmessungen und Stabilitätsuntersuchungen5) 6) |
jährlich | jährlich |
| 4.2 | Struktur und Zusammensetzung des Deponiekörpers7) |
jährlich | |
| 5 | Abdichtungssysteme | ||
| 5.1 | Verformung des Basisabdichtungssystems6)8) | jährlich | jährlich |
| 5.2 | Prüfung der Entwässerungsleitungen und der zugehörigen Schächte durch Kamerabefahrung |
jährlich | jährlich |
| 5.3 | Temperaturen im Deponiebasisabdichtungs- system9) |
standortspezifische Häufigkeit | standortspezifische Häufigkeit |
| 5.4 | Funktionsfähigkeit und Verformung des Oberflächenabdichtungssystems5)6) |
jährlich2) | jährlich |
| 5.5 | Dichtungskontrollsystem | vierteljährlich | vierteljährlich |
| 6 | Untertagedeponie Höhenlage der Oberkante der Verfüllsäule nach Anhang 2 Nummer 3.2 |
nicht relevant | jährlich10) |
Beide Verfahren sind voneinander unabhängig durchzuführen und dürfen jeweils den Wert von 0,1 Gewichtsprozent bzw. 1 g/kg nicht überschreiten.