DBV
Ausfertigungsdatum: 18.12.2024
Vollzitat:
“Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 428)”
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)
| § 1 | Grundsätze des Beratungsangebots |
| § 2 | Aufbau des Beratungsangebots |
| § 3 | Bewilligungsstelle |
| § 4 | Antragsverfahren |
| § 5 | Antragsberechtigte |
| § 6 | Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses |
| § 7 | Gegenstand und Höhe des Zuschusses |
| § 8 | Entscheidung; Auszahlung des Zuschusses; Rechtsweg |
| § 9 | Weiterleitung der Leistung an Dritte |
| § 10 | Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode |
| § 11 | Kontrolle der Zuschussverwendung |
| § 12 | Datenerhebung |
| § 13 | Mitteilungspflichten; sonstige Bestimmungen |
| § 14 | Evaluation |
| § 15 | Inkrafttreten |
Die Bewilligungsstelle kann im begründeten Einzelfall und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Abweichungen vom Höchstbetrag festlegen. Ermäßigen sich nach der Bewilligung des Zuschusses die veranschlagten Gesamtausgaben eines Trägers, so ermäßigen sich auch der Zuschuss und die Eigenbeteiligung des Trägers.
Die zu erbringende Eigenbeteiligung ist bei der Anforderung der Vorschusszahlung zu berücksichtigen. Die Auszahlung eines Vorschusses setzt die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes nach Absatz 1 Satz 1 voraus. Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit kann der Vorschuss nur nach Erklärung eines Verzichts auf Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt ausgezahlt werden.