DaTraV
Ausfertigungsdatum: 19.06.2020
Vollzitat:
“Datentransparenzverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1371), die durch Artikel 15a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 15a G v. 11.7.2021 I 2754 |
| Ersetzt V 860-5-43 v. 10.9.2012 I 1895 (DaTraV) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 10.7.2020 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 19.6.2020 I 1371 vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesmisterium für Bildung und Forschung beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 10.7.2020 in Kraft getreten.
Die pseudonymisierten Einzeldatensätze werden in gesicherter physischer oder virtueller Umgebung unter Kontrolle des Forschungsdatenzentrums bereitgestellt. Hierzu legt das Forschungsdatenzentrum im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die erforderlichen spezifischen, technischen und organisatorischen Maßnahmen fest, um die Datenverarbeitung durch den Nutzungsberechtigten auf das erforderliche Maß zu beschränken und um das Risiko einer Identifizierung einzelner Betroffener zu minimieren. Einzeldatensätze werden an die Nutzungsberechtigten nicht herausgegeben. Um die Gleichbehandlung der Nutzungsberechtigten zu gewährleisten, soll der Zugang der Nutzungsberechtigten zu den pseudonymisierten Einzeldatensätzen auf 30 Arbeitstage pro Antrag begrenzt werden. Der Zugang kann zusammenhängend oder in einzelnen Tageskontingenten in Anspruch genommen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum verlängert werden.
Von der Übermittlung nach Satz 1 ausgenommen sind Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und Daten der vor- und nachstationären sowie ambulanten Krankenhausbehandlung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt die Daten nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 an das Forschungsdatenzentrum.