(3) Auf Antrag kann das Forschungsdatenzentrum die Gebühren nach dieser Verordnung für die folgenden Institutionen auf ein Zehntel der in dieser Verordnung genannten Höhe ermäßigen:
- 1.
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Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und Kassenärztlichen Vereinigungen,
- 2.
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die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene,
- 3.
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die Institutionen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
- 4.
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die öffentlichen Institutionen der Gesundheitsversorgungsforschung,
- 5.
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Hochschulen, nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannte Hochschulkliniken sowie öffentlich finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, sofern die Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen,
- 6.
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der Gemeinsame Bundesausschuss,
- 7.
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das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen,
- 8.
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das Institut des Bewertungsausschusses,
- 9.
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der oder die Beauftragten der Bundesregierung und der Landesregierungen für die Belange der Patientinnen und Patienten,
- 10.
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die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene,
- 11.
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das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,
- 12.
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das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus,
- 13.
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die für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und deren jeweilige nachgeordnete Bereiche sowie die übrigen obersten Bundesbehörden,
- 14.
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die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Bundespsychotherapeutenkammer sowie die Bundesapothekerkammer,
- 15.
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die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Landeskrankenhausgesellschaften,
- 16.
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die Deutsche Rentenversicherung Bund,
- 17.
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die Medizinischen Dienste und der Medizinische Dienst Bund,
- 18.
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die gesetzlich geregelten medizinischen Register,
- 19.
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die wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, soweit sie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. sind.