CWÜAG
Ausfertigungsdatum: 02.08.1994
Vollzitat:
“Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 71 |
| G tritt gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 29.4.1997 in Kraft. | |
| §§ 1 bis 7, 12, 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b u. Nr. 3, Abs. 2 u. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 u. 6 u. §§ 19 u. 20 sind gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 16.11.1996 in Kraft getreten. | |
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(+++ Textnachweis ab: 29.4.1997 +++)
sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz und
Die Verbote nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c können auch Handlungen Deutscher im Ausland erfassen. Beschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Bestimmte Tatsachen im Sinne des Satzes 1 sind
Die in Satz 2 genannten Behörden haben sich jeweils unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung zu unterrichten.
(Transferdiskrepanz) mitzuwirken.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage geschäftlicher Unterlagen sowie Auskunftspflichten geregelt werden.
ist verpflichtet, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Aufzeichnungen anzufertigen.
Soweit es zu diesen Zwecken erforderlich ist, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verlangen, dass geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden, und Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen dürfen Bedienstete des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Geschäftsräume und Betriebsanlagen der Auskunftspflichtigen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten. Der Auskunftspflichtige hat die Prüfungen und das Betreten zu dulden.
Wird der Einsatz chemischer Waffen oder von Unruhebekämpfungsmitteln als Mittel der Kriegsführung behauptet, ist die Inspektionsgruppe ferner befugt,
soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 eingeschränkt. Die richterliche Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 ergeht durch das Landgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen durch die Inspektionsgruppe
Im Falle des Satzes 2 Nummer 12 ist der Verpflichtete befugt, Daten, einschließlich personenbezogener Daten, zu erheben und zu speichern und der Begleitgruppe zu übermitteln.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 kann die für die Inspektion zuständige Behörde vor Ort überprüfen, ob mit den vom Verpflichteten ergriffenen Maßnahmen die Inspektionsziele nachträglich erreicht werden können. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 gelten die Regelungen zu Inspektionen entsprechend.
wenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.
wenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.
eingezogen werden.