CorSurV
Ausfertigungsdatum: 18.01.2021
Vollzitat:
“Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 18. Januar 2021 (BAnz AT 19.01.2021 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2022 (BAnz AT 28.06.2022 V1) geändert worden ist”
| Die V tritt gem. § 6 Satz 1 idF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a V v. 27.6.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1 am 31.7.2023 außer Kraft | |
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.6.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1 |
| Die Geltung dieser V ist durch § 6 Satz 1 dieser V idF d. Art. 1 V v. 9.6.2021 BAnz AT 10.06.2021 V1 über den 31.10.2021 hinaus bis zum Ablauf des 31.3.2022 verlängert worden | |
| Die Geltung dieser V ist durch § 6 Satz 1 dieser V idF d. Art. 3 V v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1 über den 31.3.2022 hinaus bis zum Ablauf des 30.9.2022 verlängert worden | |
| Die Geltung dieser V ist durch § 6 Satz 1 dieser V idF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a V v. 27.6.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1 über den 30.9.2022 hinaus bis zum Ablauf des 31.7.2023 verlängert worden | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 19.1.2021 +++)
Untersuchungsstellen müssen zur Durchführung einer Vollgenomsequenzierung inklusive der bioinformatischen Auswertung qualifiziert sein; sie müssen unter fachärztlicher Leitung stehen oder Teil einer universitären oder außeruniversitären Forschungseinrichtung beziehungsweise mit einer solchen rechtlich und organisatorisch eng verbunden sein. Meldepflichten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 44a des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere die Pflicht zur Meldung der Zuordnungsmerkmale für weitere Untersuchungen und darunter des sequenzierungsbezogenen Pseudonyms nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes, bleiben unberührt. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht für Vollgenomsequenzierungen, die zu Testzwecken im Rahmen von Qualitätskontrollen, Leistungstests oder Ringversuchen durchgeführt wurden.
Im Rahmen von durch Landesgesundheitsbehörden oder das Robert Koch-Institut durchgeführten oder unterstützten Ausbruchsuntersuchungen besteht der Anspruch auch über die in Satz 4 genannte Anzahl von Übermittlungen hinaus. Satz 5 gilt auch für Vollgenomsequenzierungen, die durch Gesundheitsämter aus einem epidemiologisch relevanten Anlass nach den unter http://www.rki.de/corsurv veröffentlichten Empfehlungen des Robert Koch-Instituts veranlasst werden.
Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Beträge aus dem Bundeshaushalt an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.