CO2KostAufG
Ausfertigungsdatum: 05.12.2022
Vollzitat:
“Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2154), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist”
| Hinweis: | Änderung durch Art. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 29.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 5 Nr. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 mWv 29.7.2026
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Dieses Gesetz regelt im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter die Aufteilung der Kohlendioxidkosten, die enthalten sind
sowie notwendige Begleitfragen, die die Verteilung der Kosten der zur Versorgung mit Wärme oder Warmwasser verbrauchten Brennstoffe oder die Kosten für die Wärmelieferung oder Warmwasserlieferung betreffen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Brennstofflieferanten haben auf Rechnungen für die Lieferung von Brennstoffen oder von Wärme folgende Informationen in allgemeinverständlicher Form auszuweisen:
(4) Die Informationspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 gilt für Wärmelieferanten entsprechend mit den Maßgaben, dass
im Fall der Wärmelieferung aus Wärmenetzen, die zumindest anteilig aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen,
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate entspricht
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelt der Vermieter für Wohnraummietverhältnisse in Bestandsgebäuden im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung für die Versorgung der Abrechnungseinheit mit Wärme oder Wärme und Warmwasser unter entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 1 Satz 5
(3) Vermieter und Mieter tragen jeweils hälftig die durch den Einbau und Betrieb einer Anlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes zur Belieferung von Wohnraum mit Wärme oder Wärme und Warmwasser verursachten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Der Vermieter hat abweichend von § 5a Absatz 3 und § 5b nur die Kohlendioxidkosten gemäß § 5 Absatz 2 zu tragen, wenn
Liegt der vermietete Wohnraum in einem Gebiet, das durch eine Rechtsverordnung gemäß § 556d Absatz 2 Satz 1, § 558 Absatz 3 Satz 3 oder § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als angespannter Wohnungsmarkt bestimmt wird, gilt Satz 1 in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 unter der Voraussetzung, dass die vereinbarte Miete nach Satz 1 Nummer 2 weniger als 70 Prozent beträgt.
(2) Im Rahmen der Abwägung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten nach § 5, 6, 7 oder 8 zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen. Zu den Vorgaben zählen beispielsweise
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen evaluieren dieses Gesetz und legen dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen Erfahrungsbericht vor. Die Evaluierung wird regelmäßig alle zwei Jahre durchgeführt und umfasst insbesondere
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr |
Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
| < 12 kg CO2/m2/a | 100 % | 0 % |
| 12 bis < 17 kg CO2/m2/a | 90 % | 10 % |
| 17 bis < 22 kg CO2/m2/a | 80 % | 20 % |
| 22 bis < 27 kg CO2/m2/a | 70 % | 30 % |
| 27 bis < 32 kg CO2/m2/a | 60 % | 40 % |
| 32 bis < 37 kg CO2/m2/a | 50 % | 50 % |
| 37 bis < 42 kg CO2/m2/a | 40 % | 60 % |
| 42 bis < 47 kg CO2/m2/a | 30 % | 70 % |
| 47 bis < 52 kg CO2/m2/a | 20 % | 80 % |
| > = 52 kg CO2/m2/a | 5 % | 95 % |