ChemKlimaschutzV
Ausfertigungsdatum: 14.04.2026
Vollzitat:
“Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 14. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100)”
| Ersetzt V 8053-6-33 v. 2.7.2008 I 1139 (ChemKlimaschutzV) |
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(+++ Textnachweis ab: 17.4.2026 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 2024/573 (CELEX Nr: 32024R0573) +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 14.4.2026 I Nr. 100 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 17.4.2026 in Kraft.
Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.
Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 können mit einer diese Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt werden.
Sofern die theoretische und praktische Prüfung im Fall von Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, sind die Sachkundebescheinigungen nur für diese Einrichtungen auszustellen.
Die Anerkennung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Aus- und Weiterbildungseinrichtung oder das Unternehmen beurteilen kann, ob eine technische oder handwerkliche Ausbildung die Tätigkeiten abdeckt, für die die Sachkundebescheinigung ausgestellt wird. Sofern die theoretische und praktische Prüfung nach den jeweiligen Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf Kenntnisse und Fähigkeiten für bestimmte Einrichtungen beschränkt ist, ist die Anerkennung auf die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für diese Einrichtungen zu beschränken.
In dem Unternehmenszertifikat ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 mindestens der Sitz des Unternehmens anzugeben. Das Unternehmenszertifikat kann versagt werden, wenn die bei dem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, nicht die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen. Das Unternehmenszertifikat kann insbesondere widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erteilung nach Satz 1 oder 3 rechtfertigen würden. Das Unternehmenszertifikat kann auch widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nach Absatz 4 oder die Anforderungen des Absatzes 5 nicht eingehalten werden oder wiederholt gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstoßen wird.
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen, zur Befreiung, zur Anerkennung und zur Erteilung von Zertifikaten können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bescheinigungen, Befreiungen, Anerkennungen und Zertifikate nach Satz 1 gelten jeweils im gesamten Bundesgebiet. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Anträge nach Satz 1 Nummer 3 und 4 elektronisch gestellt werden, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt.