| I.1 |
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| I.2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| I.3 |
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3) |
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| I.3.1 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.1) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| |
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- e)
-
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern
- f)
-
persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben
- g)
-
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
- h)
-
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
- i)
-
Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährlichen Wirkungen des Stroms bei unterschiedlichen Netzsystemen anwenden
- j)
-
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnen
- k)
-
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
- l)
-
ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen
- m)
-
mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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| I.3.2 |
Anlagensicherheit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.2) |
- a)
-
Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen beachten
- b)
-
Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden und beachten
- c)
-
bei Störungen betriebsspezifische Maßnahmen einleiten
|
|
| I.3.3 |
Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.3) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
- e)
-
Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen
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| I.3.4 |
Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.4) |
- a)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden und unter Beachtung des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotenzials einsetzen; Zusammenhänge der Energieumwandlung beschreiben
- b)
-
Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen
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6*) |
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| I.3.5 |
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.5) |
- a)
-
Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegen
- b)
-
Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzen
- c)
-
Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten
- d)
-
Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
- e)
-
Arbeitsmittel warten und pflegen
|
3*) |
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| I.3.6 |
Qualitätsmanagement, Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.6) |
- a)
-
betriebsspezifische Instrumente des Qualitätsmanagements erläutern und aufgabenspezifisch anwenden
- b)
-
prozess- und kundenorientiert arbeiten
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| I.3.7 |
Kostenorientiertes Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.7) |
- a)
-
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
- b)
-
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
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| I.4 |
Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4) |
|
| I.4.1 |
Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.1) |
- a)
-
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen
- b)
-
Fließbilder, Funktionspläne und Verfahrensvorschriften zur Planung von Arbeitsabläufen anwenden
- c)
-
Arbeitsabläufe festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen. Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben durchführen; bei Abweichung von der Planung die Arbeitsschritte auf die veränderte Situation korrigiert abstimmen
|
| I.4.2 |
Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.2) |
- a)
-
Problemlösungsmethoden anwenden
- b)
-
Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
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3*) |
2*) |
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- c)
-
Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| I.4.3 |
Informations- beschaffung, Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.3) |
- a)
-
Informationsquellen auswählen und unter Berücksichtigung auch fremdsprachiger Fachbegriffe anwenden
- b)
-
Dokumentationsarten unterscheiden
- c)
-
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
- d)
-
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren und beurteilen
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| I.4.4 |
Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.4) |
- a)
-
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
- b)
-
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
- c)
-
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
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| I.5 |
Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 5) |
- a)
-
chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere chemische Bindung und Reaktionsfähigkeit, beachten
- b)
-
typische anorganische und organische Reaktionen unterscheiden
- c)
-
physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina beachten
- d)
-
aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe, Alkanole, Alkanale und Karbonsäuren unterscheiden
- e)
-
mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen umgehen
- f)
-
mit Lösemitteln umgehen
- g)
-
mit Gasen umgehen
- h)
-
Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern
- i)
-
Verfahren zur Probennahme und Probenvorbereitung für die Inprozesskontrolle und Endproduktprüfung unterscheiden; Proben nehmen
- j)
-
Säure-Base-Titrationen durchführen und auswerten; pH-Wert bestimmen
- k)
-
Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmen
- l)
-
Stoffkonstanten, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Schmelztemperatur bestimmen und auswerten
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10 |
4 |
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| |
|
- m)
-
betriebsübliche Analysenverfahren, insbesondere fotometrische oder chromatografische, anwenden und auswerten
- n)
-
physikalisch-chemische Gesetzmäßigkeiten beachten, insbesondere über Energieinhalte bei exo- und endothermen Reaktionen sowie den Einfluss von Druck und Temperatur auf chemische Reaktionen Auskunft geben
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4 |
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|
- o)
-
über den Einfluss chemischer und physikalischer Eigenschaften von Stoffen auf den Reaktionsprozess Auskunft geben und bei dessen Durchführung beachten
|
|
|
4 |
| I.6 |
Verfahrenstechnische Grundoperationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 6) |
- a)
-
Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Einsatzgebieten zuordnen
- b)
-
Stoffportionen definieren und die Zusammensetzung von Mischphasen berechnen, definierte Lösungen herstellen
|
|
|
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- c)
-
Feststoff nach einem Verfahren zerkleinern und klassieren
- d)
-
Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch Sedimentieren und Filtrieren trennen
- e)
-
Gemische durch Umkristallisieren und Destillieren reinigen
- f)
-
Feststoff trocknen
- g)
-
Methoden der Sorption anwenden
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12 |
6 |
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| I.7 |
Installationstechnische Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 7) |
- a)
-
Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen unterscheiden; Metalle und Kunststoffe manuell bearbeiten
- b)
-
Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie Dichtungsmaterialien verbinden und abdichten
- c)
-
Absperrorgane Einsatzgebieten zuordnen; Absperrorgane bedienen
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10 |
|
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| I.8 |
Instandhaltung von Fördermitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 8) |
- a)
-
Wellenabdichtungen überprüfen
- b)
-
Fördermittel unterscheiden, prüfen und in Betrieb nehmen
- c)
-
beim Ein- und Ausbau von Fördermitteln mitwirken
- d)
-
vorbeugende Instandhaltung von Fördermitteln durchführen und dokumentieren
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2 |
4 |
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| I.9 |
Messtechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 9) |
- a)
-
Messprinzipien und Einsatzgebiete von Geräten zur Bestimmung von Druck, Differenzdruck, Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur unterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuordnen
- b)
-
Druck, Differenzdruck, Füllstand, Durchfluss, Menge und Temperatur messen
- c)
-
elektrische Größen im Gleich- und Wechselstrom messen
|
4 |
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| |
|
- d)
-
Einrichtungen zur Erfassung und Übertragung von Signalen unterscheiden
- e)
-
Funktionsweise von Aktoren unterscheiden
- f)
-
Elementen eines Regelkreises Funktionen zuordnen
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10 |
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| I.10 |
Betreiben von Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 10) |
- a)
-
Produktionsprozesse einschließlich der Ver- und Entsorgung und unter Berücksichtigung von Umweltschutzmaßnahmen beschreiben
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2 |
2 |
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- b)
-
Anlagen oder Teilanlagen anfahren und abfahren und im Rahmen der Betriebsanweisung fahren
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6 |
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| I.11 |
Thermische und mechanische Verfahrenstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 11) |
Destillieren und Rektifizieren
- a)
-
Geräte und Anlagen zum Destillieren und Rektifizieren, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
- b)
-
Flüssigkeitsgemische unter Beachtung der physikalischen Vorgänge und betriebstechnischen Vorraussetzungen sowie unter Berücksichtigung der Energieeffizienz durch Destillieren und Rektifizieren trennen
- c)
-
Qualität der Produkte prüfen, Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen ergreifen
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10 |
| |
|
Filtrieren, Zentrifugieren, Sedimentieren
- d)
-
Geräte und Anlagen zum Sedimentieren, Zentrifugieren und Filtrieren insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
- e)
-
Abweichungen im Prozess feststellen; bei Störungen Maßnahmen einleiten
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10 |
| I.12 |
Instandhaltung von Produktions- einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 12) |
- a)
-
Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb nehmen
- b)
-
Baugruppen und Bauteile unter Beachtung bauteilspezifischer Montagebedingungen austauschen
- c)
-
Baugruppen und Bauteile sichern und transportieren
- d)
-
vorbeugende Instandhaltung von Produktionseinrichtungen durchführen und dokumentieren
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8 |
| I.13 |
Steuer- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 13) |
- a)
-
logische Grundschaltungen aufbauen und prüfen
- b)
-
Fehler mit Hilfe von Schaltungsunterlagen eingrenzen
- c)
-
Produktionsanlagen mit Hilfe von PLT-Komponenten bedienen
- d)
-
Mess- und Regeleinrichtungen nach Vorgaben und unter Nutzung von betriebsspezifischen Plänen überprüfen und einstellen
- e)
-
Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen einschließlich speicherprogrammierbarer Steuerungen unterscheiden und ein System bedienen
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12 |
| I.14 |
Optimieren von Produktionsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 14) |
- a)
-
Fahrweise von Anlagen oder Teilanlagen nach betrieblichen Vorgaben optimieren
- b)
-
Störungen im Produktionsablauf feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und bei der Beseitigung durch Fachpersonal mitwirken
- c)
-
Prozessabläufe dokumentieren
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8 |