BWildSchV
Ausfertigungsdatum: 25.10.1985
Vollzitat:
“Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2018 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.6.2018 I 1159 |
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Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten sowie Vorschriften der Länder nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib bleiben unberührt.
erforderlich ist und Belange des Arten- und Biotopschutzes sowie Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.
hat über diese Tiere ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung nach dem Muster der Anlage 6 zu führen. Werden Tiere nach Nummer 2 im Einzelhandel abgegeben, brauchen Name und Anschrift des Empfängers sowie der Abgangstag nur bei den Tieren angegeben zu werden, deren Verkaufspreis über 250 Deutsche Mark beträgt.
| Lfd. Nr. | Eingangstag | Bezeichnung der im Bestand vorhandenen oder übernommenen Sache nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen und ggf. Bezeichnung der zum Erwerb berechtigenden Dokumente | Name und genaue Anschrift des Einlieferers oder der sonstigen Bezugsquelle | Abgangstag | Name und genaue Anschrift des Empfängers oder Art des sonstigen Abganges |