BwHFV
Ausfertigungsdatum: 11.08.2017
Vollzitat:
“Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 20.8.2021 I 3932 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 20 Abs. 4, 27 Abs. 1 +++)
| § 1 | Zweck |
| § 2 | Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bei gesundheitlichen Schädigungen als Folge von Wehrdienstbeschädigungen |
| § 3 | Verzicht auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung |
| § 4 | Sachleistungsprinzip |
| § 5 | Verhütung und Früherkennung von Krankheiten |
| § 6 | Medizinische Vorsorgeleistungen |
| § 7 | Ambulante allgemeinmedizinische Untersuchungen und Behandlungen |
| § 8 | Ambulante fachärztliche Untersuchungen und Behandlungen |
| § 9 | Ambulante zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen |
| § 10 | Krankenhausbehandlung |
| § 11 | Palliativversorgung |
| § 12 | Organspenden und andere Spenden |
| § 13 | Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen |
| § 14 | Heilmittel |
| § 15 | Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen |
| § 16 | Hilfsmittel |
| § 17 | Sehhilfen |
| § 18 | Eigentum an Hilfsmitteln |
| § 19 | Häusliche Krankenpflege |
| § 19a | Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit |
| § 20 | Familien- und Haushaltshilfe |
| § 21 | Soziotherapie |
| § 22 | Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland |
| § 23 | Behandlung während eines privaten Aufenthaltes im Ausland |
| § 24 | Krankentransporte, Reiseauslagen |
| § 25 | Reiseauslagen bei Aufenthalt außerhalb des Dienstortes und der berücksichtigungsfähigen Wohnung |
| § 26 | Verpflegungsgeld bei stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Vorsorgeleistungen sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim |
| § 27 | Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft |
| § 28 | Leistungen bei Pflegebedürftigkeit |
| § 29 | Künstliche Befruchtung |
| § 30 | Behandlung in Notfällen |
| § 31 | Verwaltungsvorschriften |
| § 32 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Kosten für die Mitaufnahme von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und selbst nicht behandlungsbedürftig sind, werden übernommen. In Ausnahmefällen können auch die Kosten für die Mitaufnahme älterer Kinder übernommen werden. Kosten für die Aufnahme und Behandlung behandlungsbedürftiger Kinder werden nicht übernommen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 ist eine zivile Fachärztin oder ein ziviler Facharzt im Standortbereich auszuwählen, sofern nicht besondere medizinische Gründe vorliegen, die eine Inanspruchnahme einer zivilen Fachärztin oder eines zivilen Facharztes außerhalb des Standortbereiches rechtfertigen.
Die Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt des Krankenhauses im Einvernehmen mit der zuständigen Truppenärztin oder dem zuständigen Truppenarzt; bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Der Anspruch besteht nur, soweit die Versorgung medizinisch notwendig ist, um
§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.
Die Kosten der häuslichen Krankenpflege werden bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder freigemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen, übernommen. Bis zu dieser Höhe werden auch die Kosten für eine Ersatzpflegekraft, die die Truppenärztin oder der Truppenarzt für geeignet erklärt, übernommen.
In Ausnahmefällen kann aus Fürsorgegründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.
insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Bei Fahrten anlässlich eines stationären Aufenthaltes gilt der Höchstbetrag der Wegstreckenentschädigung nach Satz 2 Nummer 2 jeweils für die Hin- und Rückreise. Wird die Benutzung eines Kraftfahrzeugs truppenärztlich angeordnet, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer der zurückgelegten Strecke. Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 werden nicht gewährt, wenn ein bereitstehendes Dienstkraftfahrzeug oder eine sonstige unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
Leistungen aus einer privaten Pflegegeld- oder Pflegetagegeldversicherung werden nicht angerechnet.