BVDVV
Ausfertigungsdatum: 11.12.2008
Vollzitat:
“BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 27.6.2016 I 1483 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.11.2011 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 11.12.2008 I 2461 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates verordnet. Sie tritt gem. Art. 5 Abs. 2 dieser V am 1.1.2011 in Kraft.
sowie die Nachkommen eines Rindes nach den Buchstaben a bis c.
einzutragen.
mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass der untersuchenden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarkennummer des zu untersuchenden Rindes sowie das Datum der Probenahme mit der Übersendung der jeweiligen Probe mitgeteilt wird. Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probenahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete Rinder, Aborte und Totgeburten entsprechend. Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sind. Wird der Nachweis elektronisch geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form verfügbar sein.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in den Herkunftsbestand verbracht werden.
bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.
Satz 1 gilt nicht, soweit
Die Sätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, soweit das BVDV-infizierte Rind längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung mit negativem Ergebnis mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode nachuntersucht worden ist.
| Abschnitt 1 |
| BVDV-unverdächtiger Rinderbestand |
| Abschnitt 2 |
| Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit |