BuchPrG
Ausfertigungsdatum: 02.09.2002
Vollzitat:
“Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.10.2023 I Nr. 272 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2002 +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 2.9.2002 I 3448 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G mWv 1.10.2002 in Kraft getreten.
| 1. | bei einem Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 Euro für Titel mit | |
| mehr als 10 Stück | 8 Prozent Nachlass, | |
| mehr als 25 Stück | 10 Prozent Nachlass, | |
| mehr als 100 Stück | 12 Prozent Nachlass, | |
| mehr als 500 Stück | 13 Prozent Nachlass, | |
| 2. | bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als | |
| 25.000 Euro | 13 Prozent Nachlass, | |
| 38.000 Euro | 14 Prozent Nachlass, | |
| 50.000 Euro | 15 Prozent Nachlass. | |
Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen zu gewähren.
Die Stellen nach Satz 1 Nr. 4 können den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Letztabnehmer berührt werden.