BtOG
Ausfertigungsdatum: 04.05.2021
Vollzitat:
“Betreuungsorganisationsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 391) geändert worden ist”
| Ersetzt G 404-24 v. 12.9.1990 I 2002, 2025 (BtBG) | |
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 391 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 7 vgl. § 34 +++)
Das G wurde als Artikel 9 des G v. 4.5.2021 I 882 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 16 Abs. 1 dieses G idF d. Art 15 Nr. 2 Buchst. a G v. 24.6.2022 I 959 am 1.1.2023 in Kraft. Gem. Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 dieses G idF d. Art 15 Nr. 2 Buchst. b G v. 24.6.2022 I 959 treten die §§ 23 Abs. 4 u. 24 Abs. 4 am 1.7.2022 in Kraft.
| § 1 | Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben |
| § 2 | Örtliche Zuständigkeit |
| § 3 | Fachkräfte |
| § 4 | Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde |
| § 5 | Informations- und Beratungspflichten |
| § 6 | Förderungsaufgaben |
| § 7 | Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung |
| § 8 | Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung |
| § 9 | Mitteilungen an das Betreuungsgericht und die Stammbehörde |
| § 10 | Mitteilung an Betreuungsvereine |
| § 11 | Aufgaben im gerichtlichen Verfahren |
| § 12 | Betreuervorschlag |
| § 13 | Weitere Aufgaben |
| § 14 | Anerkennung |
| § 15 | Aufgaben kraft Gesetzes |
| § 16 | Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung |
| § 17 | Finanzielle Ausstattung |
| § 18 | Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein |
| § 19 | Begriffsbestimmung |
| § 20 | Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreuer |
| § 21 | Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit |
| § 22 | Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung |
| § 23 | Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung |
| § 24 | Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr |
| § 25 | Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer |
| § 26 | Umgang mit den für die Registrierung relevanten Daten |
| § 27 | Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung |
| § 28 | Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes |
| § 29 | Fortbildung |
| § 30 | Leistungen an berufliche Betreuer |
| § 31 | Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten |
| § 32 | Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung |
| § 33 | Vorläufige Registrierung |
| § 34 | Anwendungsvorschrift zu § 7 |
Der Betreuungsverein erteilt dem ehrenamtlichen Betreuer auf dessen Aufforderung Nachweise über die Teilnahme an Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen nach Satz 1 Nummer 3.
Die Sachkunde ist gegenüber der Stammbehörde bis zum Ablauf eines Jahres ab Registrierung vollständig nachzuweisen. Die Behörde kann die Frist für die Erbringung des Nachweises verlängern, wenn die registrierte Person nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist einzuhalten.
Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen.
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Person des Betreuten bekannt, so sollen sie dies mit diesem und dem Betreuer erörtern und, soweit erforderlich, auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Betreuten nicht in Frage gestellt wird.
Mit der vorläufigen Registrierung werden die Antragsteller berufliche Betreuer. Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.