BSIG
Ausfertigungsdatum: 02.12.2025
Vollzitat:
“BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2)”
| Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 301 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 2.12.2025 I Nr. 301 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 30 dieses G am 6.12.2025 in Kraft.
| § 1 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Aufgaben des Bundesamtes |
| § 4 | Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes |
| § 5 | Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik |
| § 6 | Informationsaustausch |
| § 7 | Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte |
| § 8 | Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes |
| § 9 | Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes |
| § 10 | Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen |
| § 11 | Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen |
| § 12 | Bestandsdatenauskunft |
| § 13 | Warnungen |
| § 14 | Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen |
| § 15 | Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit |
| § 16 | Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten |
| § 17 | Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten |
| § 18 | Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten |
| § 19 | Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten |
| § 20 | Verarbeitung personenbezogener Daten |
| § 21 | Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person |
| § 22 | Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten |
| § 23 | Auskunftsrecht der betroffenen Person |
| § 24 | Recht auf Berichtigung |
| § 25 | Recht auf Löschung |
| § 26 | Recht auf Einschränkung der Verarbeitung |
| § 27 | Widerspruchsrecht |
| § 28 | Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen |
| § 29 | Einrichtungen der Bundesverwaltung |
| § 30 | Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen |
| § 31 | Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen |
| § 32 | Meldepflichten |
| § 33 | Registrierungspflicht |
| § 34 | Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten |
| § 35 | Unterrichtungspflichten |
| § 36 | Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen |
| § 37 | Ausnahmebescheid |
| § 38 | Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen |
| § 39 | Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen |
| § 40 | Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen |
| § 41 | Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten |
| § 42 | Auskunftsverlangen |
| § 43 | Informationssicherheitsmanagement |
| § 44 | Vorgaben des Bundesamtes |
| § 45 | Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung |
| § 46 | Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts |
| § 47 | Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes |
| § 48 | Amt des Koordinators für Informationssicherheit |
| § 49 | Pflicht zum Führen einer Datenbank |
| § 50 | Verpflichtung zur Zugangsgewährung |
| § 51 | Kooperationspflicht |
| § 52 | Zertifizierung |
| § 53 | Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung |
| § 54 | Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung |
| § 55 | Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen |
| § 56 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
| § 57 | Einschränkung von Grundrechten |
| § 58 | Berichtspflichten des Bundesamtes |
| § 59 | Zuständigkeit des Bundesamtes |
| § 60 | Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten |
| § 61 | Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen |
| § 62 | Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen |
| § 63 | Verwaltungszwang |
| § 64 | Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung |
| § 65 | Bußgeldvorschriften |
| Anlage 1 | Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen |
| Anlage 2 | Sektoren wichtiger Einrichtungen |
sofern durch die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 5 keine konkretisierende Begriffsbestimmung erfolgt;
Protokolldaten können Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes enthalten;
die Unterstützung darf nur gewährt werden, soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen; die Unterstützungsersuchen sind durch das Bundesamt aktenkundig zu machen;
Sofern nicht die nachfolgenden Absätze eine weitere Verwendung gestatten, müssen die automatisierte Auswertung dieser Daten und deren anschließende vollständige und nicht wiederherstellbare Löschung unverzüglich erfolgen. Die Verwendungsbeschränkungen gelten nicht für Protokolldaten, sofern diese weder personenbezogene noch dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten beinhalten. Die Einrichtungen der Bundesverwaltung sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu einrichtungsinternen Protokolldaten nach Satz 1 Nummer 1 sowie zu Schnittstellendaten nach Satz 1 Nummer 2 sicherzustellen. Protokolldaten der Bundesgerichte dürfen nur in deren Einvernehmen erhoben werden.
und soweit die Datenverarbeitung erforderlich ist, um den Verdacht zu bestätigen oder zu widerlegen. Im Falle der Bestätigung des Verdachts ist die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies erforderlich ist
Ein Schadprogramm kann beseitigt oder in seiner Funktionsweise gehindert werden. Es dürfen die erforderlichen technischen Maßnahmen getroffen werden, um eine sonstige erhebliche Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes zu beseitigen. Das Bundesamt kann die Daten an die betroffene Einrichtung der Bundesverwaltung übermitteln, soweit dies für eine Verwendung nach den Sätzen 1 bis 4 erforderlich ist. Die nicht automatisierte Verwendung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 darf nur durch einen Bediensteten des Bundesamtes mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet werden. Die Anordnung nach Satz 4 muss die daraus erwachsenden Übermittlungsbefugnisse nach Absatz 6 berücksichtigen.
Die Übermittlung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 bedarf der vorherigen gerichtlichen Zustimmung. Für das Verfahren nach Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundesamt seinen Sitz hat. Die Übermittlung nach Satz 2 Nummer 3 und 4 erfolgt nach Anordnung des Bundesministeriums des Innern. Die §§ 9 bis 16 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend.
Das Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Dritte einbeziehen, wenn dies für eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforderlich ist.
Soweit entdeckte Schwachstellen oder Schadprogramme nicht allgemein bekannt werden sollen, um eine Weiterverbreitung oder rechtswidrige Ausnutzung zu verhindern oder weil das Bundesamt gegenüber Dritten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, kann es den Kreis der zu warnenden Personen einschränken. Kriterien für die Auswahl des zu warnenden Personenkreises nach Satz 3 sind insbesondere die besondere Gefährdung bestimmter Einrichtungen oder die besondere Zuverlässigkeit des Empfängers.
Stellen sich die an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch heraus oder stellen sich die zugrunde liegenden Umstände als unzutreffend wiedergegeben heraus, ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Warnungen nach Satz 1 sind sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen, wenn nicht weiterhin hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik bestehen. Wird eine Warnung nach Satz 3 nicht entfernt, so ist diese Entscheidung regelmäßig zu überprüfen.
Erlangt das Bundesamt dabei Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, darf es diese nur zum Zwecke der Übermittlung nach § 8 Absatz 6 und 7 verarbeiten. Sofern die Voraussetzungen des § 8 Absatz 6 und 7 nicht vorliegen, sind Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, unverzüglich zu löschen.
sofern und soweit der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dazu technisch in der Lage und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Vor der Anordnung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 durch das Bundesamt ist die Bundesnetzagentur ins Benehmen zu setzen. Vor der Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 durch das Bundesamt ist zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Die Daten, auf die mit der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen werden soll, sind in der Anordnung zu benennen. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
gegenüber dem jeweiligen Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner digitalen Dienste erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner digitalen Dienste herzustellen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt.
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
In diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Darüber hinaus darf das Bundesamt die personenbezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 so lange verarbeiten, bis das Bundesamt geprüft hat, ob zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.
Davon ausgenommen sind Einrichtungen der Bundesverwaltung, sofern sie nicht gleichzeitig Betreiber kritischer Anlagen sind.
Davon ausgenommen sind besonders wichtige Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung.
Satz 1 gilt nicht für die dort aufgeführten besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen, soweit sie über die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anlagen hinaus weitere kritische Anlagen nach § 2 Nummer 22 betreiben oder aufgrund weiterer Tätigkeiten einer der in Anlage 1 oder 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind. Satz 2 gilt für alle informationstechnischen Systeme, die für den Betrieb der weiteren kritischen Anlagen erforderlich sind. Im Fall, dass der Betrieb einer Energieanlage nach Satz 1 Nummer 2 einer in Satz 1 aufgeführten besonders wichtigen und wichtigen Einrichtung im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit dieser Einrichtung eine Nebentätigkeit darstellt, findet dieser Absatz keine Anwendung.
Im Sektor Gesundheitswesen ist, soweit keine zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes besteht, abweichend von Satz 4 Nummer 2 das Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Aus Gründen des öffentlichen Interesses werden für die Feststellung keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes erhoben.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt frühestens ab Einrichtung des Meldewegs.
können für diese Tätigkeiten oder Dienste von den Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 und den Meldepflichten nach § 32 befreit werden. Die Sicherheit in der Informationstechnik dieser Einrichtungen muss in diesen Fällen anderweitig gewährleistet sein und beaufsichtigt werden.
Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes.
Vor Erteilung des Sicherheitszertifikats legt das Bundesamt den Vorgang dem Bundesministerium des Innern zur Prüfung nach Absatz 5 vor.
Das Bundesamt stellt durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass das Fortbestehen der Voraussetzungen nach Satz 1 regelmäßig überprüft wird.
Widerrufene Cybersicherheitszertifikate oder für ungültig erklärte EU-Konformitätserklärungen nach Satz 1 dürfen nicht verwendet werden.
Die Erteilung der Freigabe erfolgt schriftlich und innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 bestimmt wird. Den genauen Ablauf des Antragsverfahrens und die beizufügenden Unterlagen regelt die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2.
Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Aussetzung nach Satz 2 Nummer 1 und die Untersagung nach Satz 2 Nummer 2 sind nur solange zulässig, bis die besonders wichtige Einrichtung den Anordnungen des Bundesamtes nachkommt, wegen deren Nichtbefolgung sie ausgesprochen wurden.
zuwiderhandelt,
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
| Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
|---|---|---|---|
| Nummer | Sektor | Branche | Einrichtungsart |
| 1 | Energie | ||
| 1.1 | Stromversorgung | ||
| 1.1.1 | Stromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG | ||
| 1.1.2 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 3 Nummer 3 EnWG | ||
| 1.1.3 | Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 10 EnWG | ||
| 1.1.4 | Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 3 Nummer 18d EnWG | ||
| 1.1.5 | Nominierte Strommarktbetreiber nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943 | ||
| 1.1.6 | Aggregatoren nach § 3 Nummer 1a EnWG | ||
| 1.1.7 | Betreiber von Energiespeicheranlagen nach § 3 Nummer 15d EnWG | ||
| 1.1.8 | Anbieter von Ausgleichsleistungen nach § 3 Nummer 1b EnWG | ||
| 1.1.9 | Ladepunktbetreiber nach § 2 Nummer 8 LSV | ||
| 1.2 | Fernwärmeversorgung oder Fernkälteversorgung | ||
| 1.2.1 | Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteversorgung im Sinne von § 3 Nummer 19 oder Nummer 20 GEG | ||
| 1.3 | Kraftstoff- und Heizölversorgung | ||
| 1.3.1 | Betreiber von Erdöl-Fernleitungen | ||
| 1.3.2 | Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen | ||
| 1.3.3 | Zentrale Bevorratungsstellen nach Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG | ||
| 1.4 | Gasversorgung | ||
| 1.4.1 | Betreiber von Gasverteilernetzen nach § 3 Nummer 8 EnWG | ||
| 1.4.2 | Betreiber von Fernleitungsnetzen nach § 3 Nummer 5 EnWG | ||
| 1.4.3 | Betreiber von Gasspeicheranlagen nach § 3 Nummer 6 EnWG | ||
| 1.4.4 | Betreiber von LNG-Anlagen nach § 3 Nummer 9 EnWG | ||
| 1.4.5 | Gaslieferanten nach § 3 Nummer 19b EnWG | ||
| 1.4.6 | Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas | ||
| 1.4.7 | Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas | ||
| 1.4.8 | Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, ‑speicherung und -fernleitung | ||
| 2 | Transport und Verkehr | ||
| 2.1 | Luftverkehr | ||
| 2.1.1 | Luftfahrtunternehmen nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden | ||
| 2.1.2 | Flughafenleitungsorgane nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG, Flughäfen nach Artikel 2 Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben | ||
| 2.1.3 | ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 | ||
| 2.2 | Schienenverkehr | ||
| 2.2.1 | Betreiber von Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 und 6a AEG einschließlich zentraler Einrichtungen, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert | ||
| 2.2.2 | Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 3 AEG, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung nach § 2 Nummer 9 AEG | ||
| 2.3 | Schifffahrt | ||
| 2.3.1 | Passagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unternehmen betriebenen Schiffe | ||
| 2.3.2 | Leitungsorgane von Häfen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG, einschließlich ihrer Hafenanlagen nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben | ||
| 2.3.3 | Betreiber einer Anlage oder eines Systems zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 6 Nummer 1 WaStrG | ||
| 2.4 | Straßenverkehr | ||
| 2.4.1 | Betreiber einer Anlage oder eines Systems zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 FStrG genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen | ||
| 2.4.2 | Betreiber eines intelligenten Verkehrssystems nach § 2 Nummer 1 IVSG | ||
| 3 | Finanzwesen | ||
| 3.1 | Bankwesen | ||
| 3.1.1 | Kreditinstitute: Einrichtungen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren | ||
| 3.2 | Finanzmarktinfrastrukturen | ||
| 3.2.1 | Handelsplätze im Sinne von § 2 Absatz 22 WpHG | ||
| 3.2.2 | Zentrale Gegenparteien, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert | ||
| 4 | Gesundheit | ||
| 4.1.1 | Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU | ||
| 4.1.2 | EU-Referenzlaboratorien nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2371 | ||
| 4.1.3 | Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel nach § 2 AMG ausüben | ||
| 4.1.4 | Unternehmen, die pharmazeutische Erzeugnisse nach Abschnitt C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen | ||
| 4.1.5 | Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden | ||
| 5 | Wasser | ||
| 5.1 | Trinkwasserversorgung | ||
| 5.1.1 | Betreiber von Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 3 TrinkwV, jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist | ||
| 5.2 | Abwasserbeseitigung | ||
| 5.2.1 | Unternehmen, die Abwasser nach § 54 Absatz 1 WHG sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist | ||
| 6 | Digitale Infrastruktur | ||
| 6.1.1 | Betreiber von Internet Exchange Points | ||
| 6.1.2 | DNS-Dienstanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Nameservern | ||
| 6.1.3 | Top Level Domain Name Registry | ||
| 6.1.4 | Anbieter von Cloud-Computing-Diensten | ||
| 6.1.5 | Anbieter von Rechenzentrumsdiensten | ||
| 6.1.6 | Betreiber von Content Delivery Networks | ||
| 6.1.7 | Vertrauensdiensteanbieter | ||
| 6.1.8 | Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze | ||
| 6.1.9 | Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste | ||
| 6.1.10 | Managed Services Provider | ||
| 6.1.11 | Managed Security Services Provider | ||
| 7 | Weltraum | ||
| 7.1.1 | Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze |
| Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
|---|---|---|---|
| Nummer | Sektor | Branche | Einrichtungsart |
| 1 | Transport und Verkehr | ||
| 1.1 | Post- und Kurierdienste | ||
| 1.1.1 | Anbieter von Postdienstleistungen nach § 3 Nummer 15 PostG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten | ||
| 2 | Abfall- bewirtschaftung |
||
| 2.1.1 | Unternehmen der Abfallbewirtschaftung nach § 3 Absatz 14 KrWG, ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist | ||
| 3 | Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen | ||
| 3.1.1 | Hersteller und Importeure nach Artikel 3 Nummer 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von chemischen Stoffen und Gemischen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung, sofern diese in Kategorie 20 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) fallen und der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung unterliegen | ||
| 4 | Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln | ||
| 4.1.1 | Lebensmittelunternehmen nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind | ||
| 5 | Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren | ||
| 5.1 | Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika | ||
| 5.1.1 | Unternehmen, die Medizinprodukte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 herstellen, und Unternehmen, die In-vitro-Diagnostika nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 herstellen, mit Ausnahme von Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden |
||
| 5.2 | Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen | ||
| 5.2.1 | Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 26 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben | ||
| 5.3 | Herstellung von elektrischen Ausrüstungen | ||
| 5.3.1 | Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben | ||
| 5.4 | Maschinenbau | ||
| 5.4.1 | Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben | ||
| 5.5 | Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen | ||
| 5.5.1 | Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben | ||
| 5.6 | Sonstiger Fahrzeugbau | ||
| 5.6.1 | Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben | ||
| 6 | Anbieter digitaler Dienste | ||
| 6.1.1 | Anbieter von Online-Marktplätzen | ||
| 6.1.2 | Anbieter von Online-Suchmaschinen | ||
| 6.1.3 | Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke | ||
| 7 | Forschung | ||
| 7.1.1 | Forschungseinrichtungen |