BsGaV
Ausfertigungsdatum: 13.10.2014
Vollzitat:
“Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 20.12.2022 I 2730 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 18.10.2014 +++)
(+++ Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 40 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 20, 21, 25, 26 +++)
Allgemeiner Teil
Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Zurechnung von Einkünften zu einer Betriebsstätte |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Hilfs- und Nebenrechnung |
Zuordnungsregelungen
| § 4 | Zuordnung von Personalfunktionen |
| § 5 | Zuordnung von materiellen Wirtschaftsgütern |
| § 6 | Zuordnung von immateriellen Werten |
| § 7 | Zuordnung von Beteiligungen, Finanzanlagen und ähnlichen Vermögenswerten |
| § 8 | Zuordnung von sonstigen Vermögenswerten |
| § 9 | Zuordnung von Geschäftsvorfällen des Unternehmens |
| § 10 | Zuordnung von Chancen und Risiken |
| § 11 | Zuordnung von Sicherungsgeschäften |
Dotationskapital, übrige
Passivposten und Finanzierungsaufwendungen
| § 12 | Dotationskapital inländischer Betriebsstätten ausländischer Unternehmen |
| § 13 | Dotationskapital ausländischer Betriebsstätten inländischer Unternehmen |
| § 14 | Zuordnung übriger Passivposten |
| § 15 | Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen |
Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen
| § 16 | Grundsatz |
| § 17 | Finanzierungsfunktion innerhalb eines Unternehmens |
Besonderheiten für Bankbetriebsstätten
| § 18 | Allgemeines |
| § 19 | Besondere Zuordnungsregelungen |
| § 20 | Dotationskapital inländischer Bankbetriebsstätten ausländischer Kreditinstitute, Bankenaufsichtsrecht |
| § 21 | Dotationskapital ausländischer Bankbetriebsstätten inländischer Kreditinstitute, Bankenaufsichtsrecht |
| § 22 | Globaler Handel mit Finanzinstrumenten |
Besonderheiten für
Versicherungsbetriebsstätten
| § 23 | Allgemeines |
| § 24 | Besondere Zuordnungsregelungen |
| § 25 | Dotationskapital inländischer Versicherungsbetriebsstätten ausländischer Versicherungsunternehmen, Versicherungsaufsichtsrecht |
| § 26 | Dotationskapital ausländischer Versicherungsbetriebsstätten inländischer Versicherungsunternehmen, Versicherungsaufsichtsrecht |
| § 27 | Zuordnung von Einkünften aus Vermögenswerten |
| § 28 | Rückversicherung innerhalb eines Unternehmens |
| § 29 | Pensionsfonds und Versicherungs-Zweckgesellschaften |
Besonderheiten für
Bau- und Montagebetriebsstätten
| § 30 | Allgemeines |
| § 31 | Besondere Zuordnungsregelungen |
| § 32 | Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen, die als Dienstleistung anzusehen sind |
| § 33 | Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen in besonderen Fällen |
| § 34 | Übergangsregelung für Bau- und Montagebetriebsstätten |
Besonderheiten für Förderbetriebsstätten
| § 35 | Allgemeines |
| § 36 | Besondere Zuordnungsregelungen |
| § 37 | Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen |
| § 38 | Übergangsregelung für Förderbetriebsstätten |
Ständige Vertreter
| § 39 | Ständige Vertreter |
Schlussvorschriften
| § 40 | Erstmalige Anwendung |
| § 41 | Inkrafttreten |
Die Hilfs- und Nebenrechnung beinhaltet auch fiktive Betriebseinnahmen und fiktive Betriebsausgaben, die auf Grund anzunehmender schuldrechtlicher Beziehungen entstehen (§§ 16 und 17).
so ist das Sicherungsgeschäft einschließlich der zugehörigen Vermögenswerte, die Sicherungszwecken dienen, dieser Betriebsstätte zuzuordnen.
und ist eine direkte Zuordnung einzelner Vermögenswerte, die Sicherungszwecken dienen, zu bestimmten Risiken nicht möglich oder würde die direkte Zuordnung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, so liegt ein mittelbarer Sicherungszusammenhang vor. In diesen Fällen sind Sicherungsgeschäfte einschließlich der zugehörigen Vermögenswerte, die Sicherungszwecken dienen, anteilig den Betriebsstätten zuzuordnen, denen die Personalfunktionen, Vermögenswerte oder Geschäftsvorfälle zuzuordnen sind, deren Risiken abgesichert werden. Der Anteil ist nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel zu bestimmen.
Eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung nach Satz 2 Nummer 2 gilt als Zurverfügungstellung finanzieller Mittel zwischen der Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen und endet spätestens
ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.
Wendet das ausländische Kreditinstitut die ausländische Regelung an und wird der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 nicht geführt, so ist für die Ermittlung des Dotationskapitals, das der inländischen Bankbetriebsstätte zuzuordnen ist, Absatz 1 sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass
und verfügt dieses inländische Kreditinstitut über ein geringeres Kernkapital, als es nach bankenaufsichtsrechtlichen Grundsätzen für die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge ohne Anwendung des § 2a des Kreditwesengesetzes oder der Regelung eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, die Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbar ist, erforderlich ist, so kann einer ausländischen Bankbetriebsstätte dieses Kreditinstituts ein Mindestdotationskapital nach Absatz 1 nur zugeordnet werden, soweit dem übrigen Unternehmen ein Kernkapital verbleibt, das nach bankenaufsichtsrechtlichen Grundsätzen für die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge des übrigen Unternehmens erforderlich wäre.
ist eine Versicherungsbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.
Ein anderer Aufteilungsschlüssel ist anzuwenden, wenn dieser im Einzelfall zu einem Ergebnis der Bau- und Montagebetriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.
Die Zuordnung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Bedeutung der genannten Personalfunktionen, die in der Förderbetriebsstätte im Hinblick auf das Explorationsrecht ausgeübt werden, gegenüber den insoweit ausgeübten Personalfunktionen des übrigen Unternehmens eindeutig überwiegt.