BSchuWG
Ausfertigungsdatum: 12.07.2006
Vollzitat:
“Bundesschuldenwesengesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 166) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.5.2024 I Nr. 166 |
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Das G wurde als Artikel 1 des G v. 12.7.2006 I 1466 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.8.2006 in Kraft getreten. Die §§ 1 und 2 sind gem. Art. 4 Abs. 2 mWv 19.7.2006 in Kraft getreten.
Aus den in Satz 1 genannten Rechtsgeschäften werden ausschließlich der Bund oder seine Sondervermögen berechtigt und verpflichtet. Über die Emissionsbedingungen und allgemeinen vertraglichen Bedingungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.
Für die Umschuldung gelten die §§ 4b bis 4k. Die Emissionsbedingungen können von den §§ 4b bis 4d Absatz 1 bis 3 und §§ 4e bis 4k abweichende Regelungen vorsehen.
Wesentliche Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1, die eine anleiheübergreifende Änderung im Sinne von § 4a Satz 2 betreffen und für die in den Emissionsbedingungen ein einstufiges Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a Satz 3 Nummer 1 vorgesehen ist, bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller von der Änderung betroffenen Anleihen. Wesentliche Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1, die eine anleiheübergreifende Änderung im Sinne von § 4a Satz 2 betreffen und für die in den Emissionsbedingungen ein zweistufiges Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a Satz 3 Nummer 2 vorgesehen ist, bedürfen
Sofern nach den Bestimmungen der Emissionsbedingungen auch für einfache Beschlüsse anleiheübergreifende Änderungen mit einem einstufigen Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a Satz 3 Nummer 1 herbeigeführt werden können, bedürfen diese Beschlüsse einer Mehrheit von mehr als 50 Prozent des Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller von der Änderung betroffenen Anleihen.
Bei einem Umtausch, einer Umwandlung oder einer Ersetzung gemäß Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a oder einer Änderung der Emissionsbedingungen gemäß Satz 2 Nummer 4 liegt eine einheitliche Änderung nur vor, wenn den Gläubigern aller betroffenen Anleihen eine Gegenleistung in gleicher Höhe je Nennwert, je aufgelaufenem und je überfälligem Zinsbetrag angeboten wird. Bei einem Umtausch, einer Umwandlung oder einer Ersetzung gemäß Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b liegt eine einheitliche Änderung nur vor, wenn den Gläubigern aller betroffenen Anleihen für den Fall, dass sie dieselbe Auswahl treffen, eine Gegenleistung in gleicher Höhe je Nennwert, je aufgelaufenem und je überfälligem Zinsbetrag angeboten wird.
Ein Rechtsträger ist als vom Bund beherrscht anzusehen, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar berechtigt ist, der Geschäftsleitung des Rechtsträgers Weisungen zu erteilen oder wenn der Bund die Mehrheit der Mitglieder eines Aufsichtsrats oder vergleichbaren Aufsichtsorgans des Rechtsträgers wählen oder sonst berufen kann. Ein Gläubiger kann frei abstimmen, wenn er bei der Abstimmung
Der Bund macht die Bescheinigung so rechtzeitig vor einer Beschlussfassung der Gläubiger bekannt, dass ein angemessen verständiger und sachkundiger Gläubiger die Richtigkeit der Angaben bis zur Beschlussfassung prüfen kann.
Sind anleiheübergreifende Änderungen Gegenstand der Tagesordnung einer Gläubigerversammlung, sind die Angaben gemäß Satz 1 Nummer 2 um folgende weitere Angaben zu ergänzen:
§ 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsverweigerungsrecht besteht nicht für Unterlagen, deren Vorlage die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH verlangen kann.
Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH ist befugt, angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Dritten ihr auf ihre Anforderung hin unverzüglich Kopien derjenigen Dokumente zur Verfügung stellen, die zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder Verfügungsberechtigten und der gegebenenfalls für diese auftretenden Personen sowie gesetzlichen Vertreter und eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten erforderlich sind. Dies umfasst, soweit verfügbar, die Vorlage von Informationen, die mittels elektronischer Identifizierungsverfahren nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 eingeholt wurden, sowie von anderen für die Identitätsprüfung erforderlichen Unterlagen. Die Dritten sind befugt, zu diesem Zweck Kopien von Ausweisdokumenten zu erstellen und an die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH weiterzuleiten.
Die Aufzeichnungen dürfen insbesondere nicht über die in Satz 2 genannten Zwecke hinaus zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH verwendet werden. Die Auswertung der Aufzeichnungen darf nur durch von der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH gesondert zu benennende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter erfolgen. Anlass, Zweck, Datum und Uhrzeit, die die Auswertung durchführenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und die Ergebnisse der Auswertung sind zu dokumentieren.