BRHG
Ausfertigungsdatum: 11.07.1985
Vollzitat:
“Bundesrechnungshofgesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), das durch Artikel 15 Absatz 82 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 15 Abs. 82 G v. 5.2.2009 I 160 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 20.7.1985 +++)
Der Präsident hat vor seinen Vorschlägen nach Nummer 1 den Ständigen Ausschuß des Großen Senats des Bundesrechnungshofes (§ 13 Abs. 2) zu hören.
vorgenommen wird, entfällt die Zuständigkeit der Senate und des Großen Senats. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 können weitere Beamte bei dem Verfahren zur Hilfeleistung herangezogen werden. Das Dreierkollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit.