BQFG
Ausfertigungsdatum: 06.12.2011
Vollzitat:
“Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.8.2023 I Nr. 217 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.4.2012 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 17 vgl. §§ 15 Abs. 2 Satz 5 u. 17 Abs. 1 Satz 4
TierZG 2019, § 45 Abs. 2 HebG 2020, § 29 PTAG u. § 50c Abs. 6 Satz 2 HwO +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 50c Abs. 6 Satz 2 HwO +++)
(+++ Zur Nichtanwendung (außer § 17) vgl. § 45 Abs. 2 HebG 2020 u. § 29 PTAG
+++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 6.12.2011 I 2515 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 62 Abs. 1 am 1.4.2012 in Kraft. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 3 und 4 treten am 1.12.2012 in Kraft.
Die zuständige Stelle darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
Die zuständige Stelle darf nicht zwingend einen Vermerk über eine Standortberatung nach Nummer 3 fordern, wenn durch andere Unterlagen die Erwerbsabsicht dargelegt wurde. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.