BPolLV
Ausfertigungsdatum: 02.12.2011
Vollzitat:
“Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 V v. 16.8.2021 I 3582 |
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(+++ Textnachweis ab: 7.12.2011 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 2.12.2011 I 2408 von der Bundesregierung erlassen. Sie ist gem. Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 7.12.2011 in Kraft getreten. § 16 wird gem. Artikel 3 Abs. 2 am 1.1.2015 in Kraft treten.
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Schwerbehinderte Menschen |
§ 3 | Gestaltung und Ämter der Laufbahnen |
§ 4 | Einrichtung von Vorbereitungsdiensten |
§ 5 | Einstellung in den Vorbereitungsdienst |
§ 6 | Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei |
§ 7 | Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei |
§ 8 | Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei |
§ 9 | Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung |
§ 10 | Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung |
§ 11 | Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes |
§ 12 | Besondere Fachverwendungen |
§ 12a | Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten |
§ 13 | Erprobungszeit |
§ 14 | Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit |
§ 15 | Aufstieg |
§ 16 | Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei |
§ 16a | Verkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei |
§ 17 | Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei |
§ 18 | Ausnahmen für besonders leistungsstarke Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei |
Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 | |
Anlage 2 zu § 12 Absatz 1 |
Auch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind, darf die Bewerberin oder der Bewerber für den mittleren Polizeivollzugsdienst noch nicht 36 Jahre und für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst noch nicht 42 Jahre alt sein. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Das Bundespolizeipräsidium kann bei erheblichem dienstlichen Interesse Ausnahmen bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 auch zulassen, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem solchen Maß verzögert hat, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze nach Absatz 3 unbillig wäre. Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahme zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.
Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet das Bundespolizeipräsidium.
Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
Das Nähere regelt das Bundespolizeipräsidium in ergänzenden Bestimmungen.
zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen |
---|---|
– Besoldungsgruppe A 7*) | Polizeimeisterin/Polizeimeister |
– Besoldungsgruppe A 8 | Polizeiobermeisterin/Polizeiobermeister |
– Besoldungsgruppe A 9 | Polizeihauptmeisterin/Polizeihauptmeister |
zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen |
---|---|
– Besoldungsgruppe A 9*) | Polizeikommissarin/Polizeikommissar |
– Besoldungsgruppe A 10 | Polizeioberkommissarin/Polizeioberkommissar |
– Besoldungsgruppe A 11/A 12 | Polizeihauptkommissarin/ Polizeihauptkommissar |
– Besoldungsgruppe A 13 | Erste Polizeihauptkommissarin/ Erster Polizeihauptkommissar |
zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen |
---|---|
– Besoldungsgruppe A 13*) | Polizeirätin/Polizeirat |
– Besoldungsgruppe A 14 | Polizeioberrätin/Polizeioberrat |
– Besoldungsgruppe A 15 | Polizeidirektorin/Polizeidirektor |
– Besoldungsgruppe A 16 | Leitende Polizeidirektorin/ Leitender Polizeidirektor |
– Besoldungsgruppe B | Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Besoldungsordnung B). |
zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen |
---|---|
– Besoldungsgruppe A 13*) | Medizinalrätin in der Bundespolizei/ Medizinalrat in der Bundespolizei |
– Besoldungsgruppe A 14 | Medizinaloberrätin in der Bundespolizei/ Medizinaloberrat in der Bundespolizei |
– Besoldungsgruppe A 15 | Medizinaldirektorin in der Bundespolizei/ Medizinaldirektor in der Bundespolizei |
Laufbahn | Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen | ||
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1 | Mittlerer Polizeivollzugsdienst | Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter |
– | Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder ‑pfleger oder |
– | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder | |||
– | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach dem Notfallsanitätergesetz | |||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
2 | Physiotherapeutin oder Physiotherapeut | Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
3 | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik |
– | Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder | |
– | Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommunikationstechnik oder | |||
– | Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik | |||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
4 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | – | Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem metallverarbeitenden Beruf oder | |
– | Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektroberuf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker | |||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
5 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | – | Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in der Kriminaltechnik oder | |
– | Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder | |||
– | Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Kriminaltechnik | |||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
6 | Nautisches Funktions- personal |
Seemännische oder nautische Qualifikation | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
7 | Gehobener Polizeivollzugsdienst | Pilotin oder Pilot | Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Verkehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von Hubschraubern | |
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
8 | Flugtechnikerin oder Flugtechniker |
Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
9 | Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät | Lizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
10 | Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B oder höherwertig |
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
11 | Fachpersonal für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2 |
Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Union | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
12 | Nautisches Funktions- oder Lehrpersonal | Hochschulabschluss im seemännischen oder nautischen Bereich | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
13 | Kommandantin oder Kommandant eines Einsatzschiffs der Bundespolizei, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten eines Einsatzschiffs der Bundespolizei |
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | ||||
14 | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik |
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
15 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
16 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
17 | Führungs-, Funktions- oder Lehrpersonal im polizeiärztlichen Dienst |
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogik | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
18 | Sportwissenschaftlerin oder Sportwissenschaftler, Diplomsportlehrerin oder Diplomsportlehrer |
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang der Sport- oder Erziehungswissenschaften | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
19 | Höherer Polizeivollzugsdienst | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik |
Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss | |
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
20 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
21 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich | ||||
22 | Ärztin oder Arzt | Medizinstudium und abgeschlossene Facharztausbildung | ||
und | ||||
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich |