BPolG
Ausfertigungsdatum: 19.10.1994
Vollzitat:
“Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 6.5.2024 I Nr. 149 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.11.1994 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 6 HSeeZG +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 6 KCanG +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 82/2004 (CELEX Nr: 32004L0082) vgl. G v. 22.12.2007 I 3214
Durchführung der
EUV 2018/1860 (CELEX Nr: 32018R1860)
EUV 2018/1861 (CELEX Nr: 32018R1861)
EUV 2018/1862 (CELEX Nr: 32018R1862) vgl. G v. 19.12.2022 I 2632
Umsetzung der
EGRL 2016/800 (CELEX Nr: 32016L0800) vgl. Nr. 1 Bek. v. 27.2.2024
I Nr. 69 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 21.6.2005 I 1818 mWv 1.7.2005
| Abschnitt 1 | ||||||
| Aufgaben und Verwendungen | ||||||
| § 1 | Allgemeines | |||||
| § 2 | Grenzschutz | |||||
| § 3 | Bahnpolizei | |||||
| § 4 | Luftsicherheit | |||||
| § 4a | Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen | |||||
| § 5 | Schutz von Bundesorganen | |||||
| § 6 | Aufgaben auf See | |||||
| § 7 | Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall | |||||
| § 8 | Verwendung im Ausland | |||||
| § 9 | Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden | |||||
| § 10 | Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik | |||||
| § 11 | Verwendung zur Unterstützung eines Landes | |||||
| § 12 | Verfolgung von Straftaten | |||||
| § 13 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | |||||
| Abschnitt 2 | ||||||
| Befugnisse | ||||||
| Unterabschnitt 1 | ||||||
| Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften | ||||||
| § 14 | Allgemeine Befugnisse | |||||
| § 15 | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit | |||||
| § 16 | Ermessen, Wahl der Mittel | |||||
| § 17 | Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen | |||||
| § 18 | Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen | |||||
| § 19 | Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme | |||||
| § 20 | Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen | |||||
| Unterabschnitt 2 | ||||||
| Besondere Befugnisse | ||||||
| Teil 1 | ||||||
| Datenerhebung | ||||||
| § 21 | Erhebung personenbezogener Daten | |||||
| § 22 | Befragung und Auskunftspflicht | |||||
| § 22a | Bestandsdatenauskunft | |||||
| § 23 | Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen | |||||
| § 24 | Erkennungsdienstliche Maßnahmen | |||||
| § 25 | Vorladung | |||||
| § 26 | Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen | |||||
| § 27 | Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte | |||||
| § 27a | Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte | |||||
| § 27b | Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung | |||||
| § 27c | Gesprächsaufzeichnung | |||||
| § 28 | Besondere Mittel der Datenerhebung | |||||
| § 28a | Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung | |||||
| Teil 2 | ||||||
| Datenverarbeitung und Datennutzung | ||||||
| § 29 | Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten | |||||
| § 30 | Ausschreibung zur Fahndung | |||||
| § 30a | Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle | |||||
| § 31 | Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung | |||||
| § 31a | Übermittlung von Fluggastdaten | |||||
| § 32 | Übermittlung personenbezogener Daten | |||||
| § 32a | Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union | |||||
| § 33 | Ergänzende Regelungen für die Übermittlung | |||||
| § 33a | Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten | |||||
| § 34 | Abgleich personenbezogener Daten | |||||
| § 35 | Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten | |||||
| § 36 | Errichtungsanordnung | |||||
| § 37 | Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes | |||||
| Teil 3 | ||||||
| Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung | ||||||
| § 38 | Platzverweisung | |||||
| § 39 | Gewahrsam | |||||
| § 40 | Richterliche Entscheidung | |||||
| § 41 | Behandlung festgehaltener Personen | |||||
| § 42 | Dauer der Freiheitsentziehung | |||||
| § 43 | Durchsuchung von Personen | |||||
| § 44 | Durchsuchung von Sachen | |||||
| § 45 | Betreten und Durchsuchung von Wohnungen | |||||
| § 46 | Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen | |||||
| Teil 4 | ||||||
| Ergänzende Vorschriften | ||||||
| § 47 | Sicherstellung | |||||
| § 48 | Verwahrung | |||||
| § 49 | Verwertung, Vernichtung | |||||
| § 50 | Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Gebühren und Auslagen | |||||
| Abschnitt 3 | ||||||
| Schadensausgleich | ||||||
| § 51 | Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände | |||||
| § 52 | Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs | |||||
| § 53 | Ausgleich im Todesfall | |||||
| § 54 | Verjährung des Ausgleichsanspruchs | |||||
| § 55 | Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche | |||||
| § 56 | Rechtsweg | |||||
| Abschnitt 4 | ||||||
| Organisation und Zuständigkeiten | ||||||
| § 57 | Bundespolizeibehörden | |||||
| § 58 | Sachliche und örtliche Zuständigkeit | |||||
| § 59 | Verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung | |||||
| § 60 | Einsatz von Hubschraubern | |||||
| § 61 | Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis | |||||
| § 62 | Unterstützungspflichten | |||||
| § 63 | Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte | |||||
| § 64 | Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei | |||||
| § 65 | Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten | |||||
| § 66 | Amtshandlungen von Beamten der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei | |||||
| § 67 | Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung | |||||
| § 68 | Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung | |||||
| Abschnitt 5 | ||||||
| Schlußbestimmungen | ||||||
| § 69 | Verwaltungsvorschriften | |||||
| § 69a | Bußgeldvorschriften | |||||
| § 70 | Einschränkung von Grundrechten | |||||
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der seewärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenzüberwachung im deutschen Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht überschreiten.
im Ausland verwendet werden. Die Verwendung der Bundespolizei darf nicht gegen den Willen des Staates erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll. Die Entscheidung über die Verwendung nach Satz 1 trifft die Bundesregierung. Der Deutsche Bundestag ist über die beabsichtigte Verwendung zu unterrichten. Er kann durch Beschluß verlangen, daß die Verwendung beendet wird.
Die Unterstützung durch die Bundespolizei richtet sich nach dem für die unterstützte Stelle maßgebenden Recht.
soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.
darüber hinaus, soweit der Verdacht eines Verbrechens nach Nummer 2 oder nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuches besteht sowie in Fällen der Nummer 6. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt das Nähere über die unter Satz 1 fallenden Straftaten durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates. Soweit Satz 1 Nr. 4 betroffen ist, ist auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.
Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Werden der Bundespolizei aufgrund eines Auskunftsersuchens nach Satz 2 Passwörter oder andere Daten unverschlüsselt beauskunftet, so informiert die Bundespolizei hierüber die jeweils zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des digitalen Dienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.
Die Vernichtung kann ferner unterbleiben, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit bei oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder Ansammlung eingetreten ist und die Aufzeichnungen ausschließlich zum Zwecke der polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns verwendet werden. Personenbezogene Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Sofern eine Anonymisierung nicht möglich ist, sind Aufzeichnungen, die ausschließlich zum Zweck der Dokumentation verwendet werden, nach spätestens zwei Monaten zu vernichten.
zu erkennen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muß der Einsatz derartiger Geräte erkennbar sein. Werden auf diese Weise personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.
Aufzeichnungen, die aus den in Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie werden inzwischen für Zwecke des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 3 benötigt.
und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert würde. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende von Verdeckten Ermittlern unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, erfolgt die Benachrichtigung durch die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts. Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies aktenkundig zu machen.
in Dateien speichern, verändern und nutzen. Weitere personenbezogene Daten kann die Bundespolizei nach Satz 1 nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist,
Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, daß er die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
und die grenzpolizeiliche Beobachtung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.
Die Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Der Betroffene kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden.
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und die Unterlagen mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen. Für Fälle des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 29 Abs. 6 Satz 2 entsprechend.
Die Fortdauer der Freiheitsentziehung kann auf Grund dieses Gesetzes nur in den Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 3 durch richterliche Entscheidung angeordnet werden, wenn eine Straftat nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder eine gemeinschaftlich begangene Nötigung nach § 240 des Strafgesetzbuches begangen worden ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Betroffene sich an einer solchen Straftat beteiligt hat oder beteiligen wollte und ohne die Freiheitsentziehung eine Fortsetzung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als vier Tage betragen.
Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
Absatz 2 gilt entsprechend.
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.
und dadurch einen Schaden erlitten haben.
zu Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
In den Fällen der Nummer 2 ist die zuständige Bundespolizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.