BPersVWO
Ausfertigungsdatum: 23.09.1974
Vollzitat:
“Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3653), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 1.12.1994 I 3653; |
| zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 9.6.2021 I 1614 |
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(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. BPersVWO Anhang EV +++)
| Erster Teil | |||||||
| Wahl des Personalrates | |||||||
| Erster Abschnitt | |||||||
| Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl | |||||||
| § 1 | Wahlvorstand, Wahlhelfer | ||||||
| § 2 | Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis | ||||||
| § 3 | Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis | ||||||
| § 4 | Vorabstimmungen | ||||||
| § 5 | Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen | ||||||
| § 6 | Wahlausschreiben | ||||||
| § 7 | Wahlvorschläge, Einreichungsfrist | ||||||
| § 8 | Inhalt der Wahlvorschläge | ||||||
| § 9 | Sonstige Erfordernisse | ||||||
| § 10 | Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge | ||||||
| § 11 | Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen | ||||||
| § 12 | Bezeichnung der Wahlvorschläge | ||||||
| § 13 | Bekanntmachung der Wahlvorschläge | ||||||
| § 14 | Sitzungsniederschriften | ||||||
| § 15 | Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe | ||||||
| § 16 | Wahlhandlung | ||||||
| § 17 | Schriftliche Stimmabgabe | ||||||
| § 18 | Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen | ||||||
| § 19 | Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen | ||||||
| § 20 | Feststellung des Wahlergebnisses | ||||||
| § 21 | Wahlniederschrift | ||||||
| § 22 | Benachrichtigung der gewählten Bewerber | ||||||
| § 23 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses | ||||||
| § 24 | Aufbewahrung der Wahlunterlagen | ||||||
| Zweiter Abschnitt | |||||||
| Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer | |||||||
| Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter | |||||||
| Erster Unterabschnitt | |||||||
| Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) | |||||||
| § 25 | Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe | ||||||
| § 26 | Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl | ||||||
| § 27 | Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl | ||||||
| Zweiter Unterabschnitt | |||||||
| Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Personenwahl) | |||||||
| § 28 | Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe | ||||||
| § 29 | Ermittlung der gewählten Bewerber | ||||||
| Dritter Abschnitt | |||||||
| Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl) | |||||||
| § 30 | Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis | ||||||
| Vierter Abschnitt | |||||||
| Wahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten | |||||||
| § 31 | (weggefallen) | ||||||
| Zweiter Teil | |||||||
| Wahl des Bezirkspersonalrates | |||||||
| § 32 | Entsprechende Anwendungen der Vorschriften über die Wahl des Personalrates | ||||||
| § 33 | Leitung der Wahl | ||||||
| § 34 | Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis | ||||||
| § 35 | Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen | ||||||
| § 36 | Gleichzeitige Wahl | ||||||
| § 37 | Wahlausschreiben | ||||||
| § 38 | Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes | ||||||
| § 39 | Sitzungsniederschriften | ||||||
| § 40 | Stimmabgabe, Stimmzettel | ||||||
| § 41 | Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses | ||||||
| Dritter Teil | |||||||
| Wahl des Hauptpersonalrates | |||||||
| § 42 | Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates | ||||||
| § 43 | Leitung der Wahl | ||||||
| § 44 | Durchführung der Wahl nach Bezirken | ||||||
| Vierter Teil | |||||||
| Wahl des Gesamtpersonalrates | |||||||
| § 45 | Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates | ||||||
| Fünfter Teil | |||||||
| Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter | |||||||
| § 46 | Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung | ||||||
| § 47 | Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen | ||||||
| Sechster Teil | |||||||
| Besondere Verwaltungszweige | |||||||
| § 48 | (weggefallen) | ||||||
| § 49 | Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst | ||||||
| § 49a | Personalvertretungen bei der Deutschen Bundespost | ||||||
| § 50 | Wahl einer Personalvertretung im Inland durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland | ||||||
| § 51 | Vertrauensperson der lokal Beschäftigten (§ 120 des Gesetzes) | ||||||
| Siebter Teil | |||||||
| Schlußvorschriften | |||||||
| § 52 | Berechnung von Fristen | ||||||
| § 53 | Übergangsregelung | ||||||
| § 54 | Inkrafttreten | ||||||
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle, vertretenen Gruppe angehören.
zu wählen sind.
unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zehntels oder Zwanzigstels werden auf ein volles Zehntel oder Zwanzigstel aufgerundet. In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Beschäftigten. Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvorschlag, so muß dieser von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehören, unterzeichnet sein. Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er verlangen, daß die Gewerkschaft den Auftrag bestätigt; dies soll schriftlich erfolgen. Entsprechendes gilt bei Zweifeln, ob ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört.
hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 2) aushändigen oder übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.
eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.
eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
zu wählen ist.
Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittelstufe unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe darüber, daß die in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben an sie einzusenden sind.