BPersVG
Ausfertigungsdatum: 09.06.2021
Vollzitat:
“Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 9.1.2026 I Nr. 7 |
| Ersetzt G 2035-4 v. 15.3.1974 I 693 (BPersVG) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 14/2002 (CELEX Nr: 32002L0014)
EGRL 23/2001 (CELEX Nr: 32001L0023)
EGRL 43/2000 (CELEX Nr: 32000L0043) +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 9.6.2021 I 1614 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 15.6.2021 in Kraft getreten. Gem. Art. 25 Abs. 2 dieses G tritt § 131 am 31.12.2024 außer Kraft. Gem. Art. 25 Abs. 3 dieses G tritt § 130 am 31.12.2025 außer Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Grundsätze der Zusammenarbeit |
| § 3 | Ausschluss abweichender Regelungen |
| § 4 | Begriffsbestimmungen |
| § 5 | Gruppen von Beschäftigten |
| § 6 | Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen |
| § 7 | Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen |
| § 8 | Vertretung der Dienststelle |
| § 9 | Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen |
| § 10 | Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot |
| § 11 | Schweigepflicht |
| § 12 | Unfallfürsorge |
| § 13 | Bildung von Personalräten |
| § 14 | Wahlberechtigung |
| § 15 | Wählbarkeit |
| § 16 | Zahl der Personalratsmitglieder |
| § 17 | Sitzverteilung auf die Gruppen |
| § 18 | Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter |
| § 19 | Wahlgrundsätze und Wahlverfahren |
| § 20 | Wahlvorschläge |
| § 21 | Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat |
| § 22 | Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung |
| § 23 | Bestellung des Wahlvorstands durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle |
| § 24 | Aufgaben des Wahlvorstands |
| § 25 | Schutz und Kosten der Wahl |
| § 26 | Anfechtung der Wahl |
| § 27 | Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit |
| § 28 | Vorzeitige Neuwahl |
| § 29 | Übergangsmandat und Restmandat bei Umstrukturierungsmaßnahmen |
| § 30 | Ausschluss eines Mitglieds und Auflösung des Personalrats |
| § 31 | Erlöschen der Mitgliedschaft |
| § 32 | Ruhen der Mitgliedschaft |
| § 33 | Eintritt von Ersatzmitgliedern |
| § 34 | Vorstand |
| § 35 | Vorsitz |
| § 36 | Anberaumung von Sitzungen |
| § 37 | Teilnahme- und Stimmrecht sonstiger Personen |
| § 38 | Zeitpunkt der Sitzungen und Nichtöffentlichkeit |
| § 39 | Beschlussfassung |
| § 40 | Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und in Gruppenangelegenheiten |
| § 41 | Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung |
| § 42 | Aussetzung von Beschlüssen |
| § 43 | Protokoll |
| § 44 | Geschäftsordnung |
| § 45 | Sprechstunden |
| § 46 | Kosten der Personalratstätigkeit |
| § 47 | Sachaufwand und Büropersonal |
| § 48 | Bekanntmachungen und Aushänge |
| § 49 | Verbot der Beitragserhebung |
| § 50 | Ehrenamtlichkeit |
| § 51 | Versäumnis von Arbeitszeit |
| § 52 | Freistellung |
| § 53 | Auswahl der freizustellenden Mitglieder |
| § 54 | Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen |
| § 55 | Schutz vor Kündigung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung |
| § 56 | Besonderer Schutz der Auszubildenden |
| § 57 | Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung |
| § 58 | Nichtöffentlichkeit, Teilnahmerechte |
| § 59 | Ordentliche und außerordentliche Personalversammlung |
| § 60 | Zeitpunkt, Dienstbefreiung, Bezüge, Fahrtkosten |
| § 61 | Befugnisse |
| § 62 | Allgemeine Aufgaben |
| § 63 | Dienstvereinbarungen |
| § 64 | Durchführung der Entscheidungen |
| § 65 | Monatsgespräch |
| § 66 | Informationspflicht der Dienststelle |
| § 67 | Beratende Teilnahme an Prüfungen |
| § 68 | Hinzuziehung in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung |
| § 69 | Datenschutz |
| § 70 | Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat |
| § 71 | Stufenverfahren |
| § 72 | Anrufung der Einigungsstelle |
| § 73 | Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle |
| § 74 | Verfahren der Einigungsstelle |
| § 75 | Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle |
| § 76 | Vorläufige Maßnahmen |
| § 77 | Initiativrecht des Personalrats |
| § 78 | Mitbestimmung in Personalangelegenheiten |
| § 79 | Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten |
| § 80 | Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten |
| § 81 | Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat |
| § 82 | Stufenverfahren |
| § 83 | Vorläufige Maßnahmen |
| § 84 | Angelegenheiten der Mitwirkung |
| § 85 | Ordentliche Kündigung |
| § 86 | Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung |
| § 87 | Weitere Angelegenheiten der Anhörung |
| § 88 | Errichtung |
| § 89 | Wahl und Zusammensetzung |
| § 90 | Amtszeit und Geschäftsführung |
| § 91 | Rechtsstellung |
| § 92 | Zuständigkeit |
| § 93 | Errichtung |
| § 94 | Anzuwendende Vorschriften |
| § 95 | Zuständigkeit |
| § 96 | Zusammensetzung, Amtszeit, Teilnahmerechte |
| § 97 | Geschäftsführung und Rechtsstellung |
| § 98 | Stellungnahmerecht bei ressortübergreifenden Digitalisierungsmaßnahmen |
| § 99 | Errichtung |
| § 100 | Wahlberechtigung und Wählbarkeit |
| § 101 | Größe und Zusammensetzung |
| § 102 | Wahl, Amtszeit und Vorsitz |
| § 103 | Aufgaben |
| § 104 | Zusammenarbeit mit dem Personalrat |
| § 105 | Anzuwendende Vorschriften |
| § 106 | Jugend- und Auszubildendenversammlung |
| § 107 | Stufenvertretungen |
| § 108 | Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes |
| § 109 | Bildung von Fachkammern und Fachsenaten |
| § 110 | Grundsatz |
| § 111 | Bundespolizei |
| § 112 | Bundesnachrichtendienst |
| § 113 | Bundesamt für Verfassungsschutz |
| § 114 | Bundesagentur für Arbeit und andere bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung |
| § 115 | Deutsche Bundesbank |
| § 116 | Deutsche Welle |
| § 117 | Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
| § 118 | Grundsatz |
| § 119 | Allgemeine Regelungen |
| § 120 | Vertrauensperson der lokal Beschäftigten |
| § 121 | Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts mit Ausnahme der Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts |
| § 122 | Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts |
| § 123 | Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes |
| § 124 | Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
| § 125 | Ausschuss für Verschlusssachen und Verfahren |
| § 126 | Anwendungsbereich |
| § 127 | Besonderer Schutz von Funktionsträgern |
| § 128 | Beteiligung bei Kündigungen |
| § 129 | Verordnungsermächtigung |
| § 130 | (weggefallen) |
| § 131 | (weggefallen) |
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(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,
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(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt werdenden oder bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des § 66 Absatz 2 Satz 1 und des § 125 gilt die Schweigepflicht nicht
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(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie
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(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag
Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
(2) Nicht wählbar sind
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(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.
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(3) Eine Gruppe erhält
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(1) Außerhalb des in § 27 Absatz 1 genannten Zeitraums ist der Personalrat neu zu wählen, wenn
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(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
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(3) Die oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies beantragt wird von
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(3) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 1. § 43 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Personalratsmitglieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.
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(1) Ein Mitglied des Personalrats ist ausgeschlossen von der Beratung und Beschlussfassung
Angehörige im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Personen. Hat ein Mitglied des Personalrats Grund zu der Annahme, dass in seiner Person ein Ausschließungsgrund vorliegt, so hat es dies der oder dem Vorsitzenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Beratung über die Angelegenheit anzuzeigen. Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes entscheidet der Personalrat in Zweifelsfällen in Abwesenheit der oder des Betroffenen. Das betroffene Personalratsmitglied ist vorher anzuhören. Das ausgeschlossene Mitglied hat für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheit nach Satz 1 den Sitzungsraum zu verlassen.
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(2) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.
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(4) Wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, so kann er spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der Personalrat Beteiligter.
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Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
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(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
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(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei
(4) Absatz 1 gilt nicht
(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
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(1) Der Personalrat bestimmt mit in sozialen Angelegenheiten bei
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(1) Der Personalrat bestimmt mit, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über
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(1) Der Personalrat wirkt mit bei
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(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. § 78 Absatz 4 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht
Wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl der Personalrat Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Kopie der Stellungnahme des Personalrats zuzuleiten, es sei denn, dass die Stufenvertretung in der Verhandlung nach § 82 Absatz 1 Satz 2 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(2) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Fall des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers diese oder diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
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(1) Vor Entscheidungen oberster Bundesbehörden oder Vorlagen an die Bundesregierung in Angelegenheiten des § 80 Absatz 1 Nummer 21, die die Geschäftsbereiche mehrerer oberster Bundesbehörden betreffen, ist der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Stellungnahmerecht erstreckt sich auch auf Maßnahmen, die
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(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
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Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
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(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie über
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(3) Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung findet nicht statt bei
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(6) § 125 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
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(4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit angestellten Beschäftigten der Deutschen Welle einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Beschäftigte der Deutschen Welle gelten auch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes; für sie gilt dieses Gesetz entsprechend. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht:
Beschäftigte, die in einer Einrichtung der Deutschen Welle im Ausland eingesetzt sind, sowie Volontärinnen und Volontäre sind nicht wählbar.
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(5) § 92 Absatz 4 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
(6) Die Mitgliedschaft in einem Personalrat beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst ruht bei Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind.
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(4) Für die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten gelten § 2 Absatz 5, die §§ 45 bis 52 Absatz 1 Satz 1, § 59 Absatz 2 sowie § 65 entsprechend. Der Personalrat und die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten können vereinbaren, dass
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann der gemeinsamen Wahrnehmung oder Einberufung einer gemeinsamen Personalversammlung widersprechen, wenn dienstliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über
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