BNV
Ausfertigungsdatum: 22.04.1964
Vollzitat:
“Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 12.11.1987 I 2376; |
| zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2017 I 626 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1978 +++)
Wird der Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gewährt werden.
| für Beamte in den Besoldungsgruppen | Euro (Bruttobetrag) |
|---|---|
| A 1 bis A 8 | 3.700 |
| A 9 bis A 12 | 4.300 |
| A 13 bis A 16, B 1, C 1, C 2 bis C 3, R 1 und R 2 | 4.900 |
| B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 | 5.500 |
| ab B 6, ab R 6 | 6.100. |
Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.
Voraussetzung ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.
| 5 v.H. | für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, |
| 10 v.H. | für die Inanspruchnahme von Personal, |
| 5 v.H. | für den Verbrauch von Material, |
| 10 v.H. | für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil. |
festzusetzen. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbringen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.