BNotO
Ausfertigungsdatum: 13.02.1937
Vollzitat:
“Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.10.2024 I Nr. 323 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 2 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 24.8.1975 +++)
(+++ Maßgaben für beigetr. Teil des Landes Berlin vgl. BNotO Anhang EV +++)
Das G gilt nicht im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe gem. § 115 Satz 1; § 115 aufgeh. durch Art. 1 G v. 15.7.2009 I 1798
Das G ist in den beigetretenen fünf Ländern (Art. 1 Abs. 1 EinigVtr) abweichend von Anl. I Kap. III Sachg. A Abschn. I Nr. 8 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 921 gem. Art. 13 Abs. 1 nach Maßgabe d. Abs. 2 bis 11 G v. 31.8.1998 I 2585 mWv 8.9.1998 I (BNotOuaÄndG 3) in Kraft getreten; es gilt gem. Anl. I Kap. III Sachg. A Abschn. IV Nr. 1 Buchst. b EinigVtr im beigetretenen Teil des Landes Berlin mit Maßgaben.
| § 1 | Stellung und Aufgaben des Notars |
| § 2 | Beruf des Notars |
| § 3 | Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare |
| § 4 | Bedürfnis für die Bestellung eines Notars |
| § 4a | Bewerbung |
| § 5 | Eignung für das notarielle Amt |
| § 5a | Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare |
| § 5b | Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare |
| § 6 | Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung |
| § 6a | Versagung und Aussetzung der Bestellung |
| § 7 | Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung |
| § 7a | Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung |
| § 7b | Schriftliche Prüfung |
| § 7c | Mündliche Prüfung |
| § 7d | Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel |
| § 7e | Rücktritt; Versäumnis |
| § 7f | Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße |
| § 7g | Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung |
| § 7h | Gebühren |
| § 7i | Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung |
| § 8 | Nebentätigkeit |
| § 9 | Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung |
| § 10 | Amtssitz |
| § 10a | Amtsbereich |
| § 11 | Amtsbezirk |
| § 11a | Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar |
| § 12 | Bestellungsurkunde |
| § 13 | Vereidigung |
| § 14 | Allgemeine Berufspflichten |
| § 15 | Verweigerung der Amtstätigkeit |
| § 16 | Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung |
| § 17 | Gebühren |
| § 18 | Pflicht zur Verschwiegenheit |
| § 18a | Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken |
| § 18b | Form des Zugangs zu Forschungszwecken |
| § 18c | Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken |
| § 18d | Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken |
| § 19 | Amtspflichtverletzung |
| § 19a | Berufshaftpflichtversicherung |
| § 20 | Beurkundungen und Beglaubigungen |
| § 21 | Bescheinigungen |
| § 22 | Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen |
| § 23 | Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen |
| § 24 | Betreuung und Vertretung der Beteiligten |
| § 25 | Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung |
| § 26 | Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen |
| § 26a | Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
| § 27 | Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung |
| § 28 | Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit |
| § 29 | Werbeverbot |
| § 30 | Ausbildungspflicht |
| § 31 | Verhalten des Notars |
| § 32 | (weggefallen) |
| § 33 | Elektronische Signatur |
| § 34 | Meldepflichten |
| § 35 | Führung der Akten und Verzeichnisse |
| § 36 | Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen |
| § 37 | (weggefallen) |
| § 38 | Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung |
| § 39 | Notarvertretung |
| § 40 | Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf |
| § 41 | Amtsausübung der Vertretung |
| § 42 | Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung |
| § 43 | Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung |
| § 44 | Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung |
| § 45 | Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung |
| § 46 | Amtspflichtverletzung der Vertretung |
| § 47 | Erlöschen des Amtes |
| § 48 | Entlassung |
| § 48a | Altersgrenze |
| § 48b | Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege |
| § 48c | Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen |
| § 49 | Strafgerichtliche Verurteilung |
| § 50 | Amtsenthebung |
| § 51 | Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes |
| § 51a | Ablieferung verwahrter Gegenstände |
| § 52 | Weiterführung der Amtsbezeichnung |
| § 53 | Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars |
| § 54 | Vorläufige Amtsenthebung |
| § 55 | Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung |
| § 56 | Notariatsverwalter |
| § 57 | Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters |
| § 58 | Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen |
| § 59 | Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer |
| § 60 | Überschüsse aus Notariatsverwaltungen |
| § 61 | Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters |
| § 62 | Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung |
| § 63 | Einsicht der Notarkammer |
| § 64 | Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen |
| § 64a | Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze |
| § 64b | Bestellung eines Vertreters |
| § 64c | Ersetzung der Schriftform |
| § 64d | Übermittlung von Daten |
| § 65 | Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung |
| § 66 | Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht |
| § 67 | Aufgaben; Verordnungsermächtigung |
| § 68 | Organe |
| § 69 | Vorstand |
| § 69a | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
| § 69b | Abteilungen |
| § 69c | Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds |
| § 70 | Präsident |
| § 71 | Kammerversammlung |
| § 71a | Durchführung der Kammerversammlung |
| § 72 | Regelung durch Satzung |
| § 73 | Erhebung von Beiträgen |
| § 74 | Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht |
| § 75 | Ermahnung |
| § 76 | Bildung; Sitz |
| § 77 | Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung |
| § 78 | Aufgaben |
| § 78a | Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung |
| § 78b | Auskunft und Gebühren |
| § 78c | Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung |
| § 78d | Inhalt des Zentralen Testamentsregisters |
| § 78e | Sterbefallmitteilung |
| § 78f | Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister |
| § 78g | Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister |
| § 78h | Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung |
| § 78i | Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv |
| § 78j | Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv |
| § 78k | Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung |
| § 78l | Notarverzeichnis |
| § 78m | Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis |
| § 78n | Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung |
| § 78o | Beschwerde |
| § 78p | Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung |
| § 78q | Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem |
| § 79 | Organe |
| § 80 | Präsidium |
| § 81 | Wahl des Präsidiums |
| § 81a | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
| § 82 | Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums |
| § 83 | Generalversammlung |
| § 84 | (weggefallen) |
| § 85 | Einberufung der Generalversammlung |
| § 86 | Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung |
| § 87 | Bericht des Präsidiums |
| § 88 | Status der Mitglieder |
| § 89 | Regelung durch Satzung |
| § 90 | Auskunftsrecht |
| § 91 | Erhebung von Beiträgen |
| § 92 | Aufsichtsbehörden |
| § 93 | Befugnisse der Aufsichtsbehörden |
| § 94 | Missbilligung |
| § 95 | Einleitung eines Disziplinarverfahrens |
| § 95a | Verjährung |
| § 96 | Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung |
| § 97 | Disziplinarmaßnahmen |
| § 98 | Verhängung der Disziplinarmaßnahmen |
| § 99 | Disziplinargericht |
| § 100 | Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung |
| § 101 | Besetzung des Oberlandesgerichts |
| § 102 | Bestellung der richterlichen Mitglieder |
| § 103 | Bestellung der notariellen Beisitzer |
| § 104 | Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer |
| § 105 | Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts |
| § 106 | Besetzung des Bundesgerichtshofs |
| § 107 | Bestellung der richterlichen Mitglieder |
| § 108 | Bestellung der notariellen Beisitzer |
| § 109 | Anzuwendende Verfahrensvorschriften |
| § 110 | Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen |
| § 110a | Tilgung |
| § 111 | Sachliche Zuständigkeit |
| § 111a | Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung |
| § 111b | Verfahrensvorschriften |
| § 111c | Beklagter |
| § 111d | Berufung |
| § 111e | Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse |
| § 111f | Gebühren |
| § 111g | Streitwert |
| § 111h | Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren |
| § 112 | Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung |
| § 113 | Notarkasse und Ländernotarkasse |
| § 113a | (weggefallen) |
| § 113b | Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse |
| § 114 | Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg |
| § 115 | (weggefallen) |
| § 116 | Sondervorschriften für einzelne Länder |
| § 117 | (weggefallen) |
| § 117a | Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern |
| § 117b | Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern |
| § 118 | Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse |
| § 119 | Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen |
| § 120 | Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv |
| Anlage 1 (zu § 18d Absatz 1) |
Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken) |
| Anlage 2 (zu § 111f Satz 1) |
Gebührenverzeichnis (verwaltungsrechtliche Notarsachen) |
Erneute Bestellungen sind möglich. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheiden die Prüfenden aus; unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter “eines Notars” die Wörter “einer Notarin”.
Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob der Ausschlußgrund gemäß Nummer 1 vorliegt, und lehnt der Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ab, hat er gleichwohl bis zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher Handlung deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten. Soweit der Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt, geht der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer, den Versicherer gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberechtigten auf ihn über. Der Berufshaftpflichtversicherer kann von den Personen, für deren Verpflichtungen er gemäß Satz 2 einzustehen hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat der Notar außerdem unverzüglich eine Sperrung des qualifizierten Zertifikats bei dem Vertrauensdiensteanbieter zu veranlassen und den Nachweis über die Sperrung mit der Mitteilung nach Satz 1 vorzulegen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Notarkammer unverzüglich die Bundesnotarkammer zu unterrichten, wenn die Sicherheit der dort genannten Einrichtungen auch im Hinblick auf die von anderen Stellen übermittelten oder verwahrten Daten betroffen sein könnte.
Bei der Bemessung der Aufbewahrungsfristen nach Satz 2 Nummer 2 ist insbesondere der Zweck der Verfügbarkeit der Akten und Verzeichnisse im Hinblick auf die Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass bei Amtshaftungsansprüchen die Möglichkeit der Sachaufklärung gegeben bleibt.
verstößt.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.
Im Fall des Satzes 1 dauert die Amtsbefugnis des Notariatsverwalters fort, bis ihm die Beendigung des Amtes von der Landesjustizverwaltung mitgeteilt wurde. Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Absatz 4 sowie für Personen, die von den Notarkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Satzung. Die Satzung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. In der Satzung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. Sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.
Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet.
Weiterer Inhalt des Zentralen Testamentsregisters sind
Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres zu löschen.
Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.
Die Auskunft wird nur erteilt, soweit sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare erforderlich ist. Auskünfte können zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Notare können die Gebühren für die Urkundenarchivbehörde entgegennehmen.
Die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind von der jeweiligen Notarkammer, die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 6 bis 8 von der Bundesnotarkammer vorzunehmen. Eintragungen zu Notarvertretungen können auch unmittelbar durch die Aufsichtsbehörde erfolgen. Die Notarkammern, die Bundesnotarkammer und die Aufsichtsbehörde tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die jeweils von ihnen in das Verzeichnis eingegebenen Daten.
Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug der Urkundstätigkeit dienen.
Die Einwohnerzahlen bestimmen sich für jeweils ein Kalenderjahr nach den vor Beginn des Jahres zuletzt veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamts.
Die Disziplinarmaßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Über den Antrag entscheidet der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder des obersten Landesgerichts, das als Disziplinargericht zuständig ist. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Disziplinargerichts (§ 102) nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Notar und der Vorstand der Notarkammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.
Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die notariellen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.
Klagen gegen Prüfungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen des Prüfungsamtes sind gegen die Leitung des Prüfungsamtes zu richten.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Fehlt eine Abgabensatzung, kann die Aufsichtsbehörde die Abgaben vorläufig festsetzen. Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezogen werden. Die Kasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht einschließlich der zu Grunde liegenden Kostenberechnungen und des Kosteneinzugs durch den Notar nachprüfen. Der Notar hat den mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in seine Urkunden, Akten, Verzeichnisse und Konten zu gestatten, diese auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
|---|---|---|
| 10 | Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse ………. | 25,00 bis 250,00 € |
| 20 | Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen ………. Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung der Auskunft befasst sind. |
20,00 bis 200,00 € |
| 30 | Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse:
Die Gebühren betragen insgesamt höchstens 3 000,00 €, wenn die Gewährung der Einsicht aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt unabhängig davon, wie viele Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst sind. |
10,00 € 20,00 € |
| 40 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben ………. | 20,00 bis 100,00 € |
| 50 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte ………. | 20,00 bis 100,00 € |
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
|---|---|---|
| Abschnitt 1 Erster Rechtszug |
||
| Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht |
||
| 110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
| 111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
|
|
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
2,0 |
|
| Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof |
||
| 120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
| 121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
|
|
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
3,0 |
|
| Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung |
||
| 200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird |
1,0 |
| 201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. |
0,5 |
| 202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
| 203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf |
1,0 |
| Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
| 204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch
|
|
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
3,0 |
|
| Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz |
||
| Vorbemerkung 3: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. |
||
| Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht |
||
| 310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 |
| 311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
|
|
| es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 310 ermäßigt sich auf |
0,75 | |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
| Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache |
||
| 320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 |
| 321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
|
|
| es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 320 ermäßigt sich auf |
0,5 | |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
| Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof |
||
| Vorbemerkung 3.3: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. |
||
| 330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 |
| 331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
|
|
| es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 330 ermäßigt sich auf |
1,0 | |
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
| Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
||
| 400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen |
50,00 EUR |
…Abschnitt IV
…
…