BNDG
Ausfertigungsdatum: 20.12.1990
Vollzitat:
“BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 30.12.1990 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
Das G wurde als Art. 4 G v. 20.12.1990 I 2954 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 Abs. 1 dieses G am 30.12.1990 in Kraft getreten.
| § 1 | Organisation und Aufgaben |
| § 2 | Befugnisse |
| § 3 | Besondere Auskunftsverlangen |
| § 4 | Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten |
| § 5 | Besondere Formen der Datenerhebung |
| § 6 | Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten |
| § 7 | Berichtigung, Löschung und Verarbeitungsbeschränkung personenbezogener Daten |
| § 8 | Dateianordnungen |
| § 9 | Auskunft an den Betroffenen |
| § 9a | Zweckbindung der Übermittlung personenbezogener Daten |
| § 9b | Protokollierung der Übermittlung |
| § 9c | Verbundene personenbezogene Daten |
| § 9d | Pflicht zur Übermittlung vervollständigter oder berichtigter Daten |
| § 9e | Verbot der Übermittlung |
| § 9f | Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an inländische Stellen |
| § 9g | Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen |
| § 9h | Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person |
| § 10 | Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst |
| § 10a | Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen |
| § 11 | Übermittlung an inländische Nachrichtendienste |
| § 11a | Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden |
| § 11b | Übermittlung an inländische öffentliche Stellen |
| § 11c | Übermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen |
| § 11d | Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an inländische Stellen |
| § 11e | Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen |
| § 11f | Übermittlung an nicht öffentliche ausländische Stellen |
| § 11g | Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen |
| § 12 | Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen |
| § 13 | Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen |
| § 14 | Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen |
| § 15 | Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen |
| § 16 | Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen |
| § 17 | Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen |
| § 18 | (weggefallen) |
| § 19 | Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung |
| § 20 | Besondere Formen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung |
| § 21 | Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen |
| § 22 | Kernbereichsschutz |
| § 23 | Anordnung |
| § 24 | Eignungsprüfung |
| § 25 | Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung |
| § 26 | Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten |
| § 27 | Auswertung der Daten und Prüfpflichten |
| § 28 | Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle |
| § 29 | (weggefallen) |
| § 30 | (weggefallen) |
| § 31 | Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen |
| § 32 | Verarbeitung von selektierten personenbezogenen Daten im Rahmen von Kooperationen |
| § 33 | Verarbeitung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen |
| § 34 | Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland |
| § 35 | Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen |
| § 36 | Kernbereichsschutz |
| § 37 | Anordnung |
| § 38 | (weggefallen) |
| § 39 | (weggefallen) |
| § 40 | Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle |
| § 41 | Unabhängiger Kontrollrat |
| § 42 | Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes |
| § 43 | Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates |
| § 44 | Rechtstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans |
| § 45 | Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand |
| § 46 | Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans |
| § 47 | Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans |
| § 48 | Amtsbezeichnungen |
| § 49 | Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung |
| § 50 | Leitung des administrativen Kontrollorgans |
| § 51 | Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans |
| § 52 | Beanstandungen |
| § 53 | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates |
| § 54 | Geheimhaltung; Aussagegenehmigung |
| § 55 | Bericht des Unabhängigen Kontrollrates an das Parlamentarische Kontrollgremium |
| § 56 | Pflicht des Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung |
| § 57 | Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung |
| § 58 | Austausch zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und dem Unabhängigen Kontrollrat; Zusammenarbeit zwischen dem Unabhängigen Kontrollrat, der G 10-Kommission und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit |
| § 59 | Mitteilung an Betroffene und Benachrichtigungspflichten |
| § 60 | Mitteilungsverbote |
| § 61 | Evaluierung |
| § 62 | Dienstvorschriften |
| § 63 | Unabhängige Datenschutzkontrolle |
| § 64 | Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes |
| § 65 | Politische Unterrichtung und Information der Öffentlichkeit |
| § 65a | Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Mitwirkungspflicht |
| § 65b | Kontrolle und Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung von Verschlusssachen |
| § 65c | Kontrolle und Durchsuchung von Räumen zur Sicherung von Verschlusssachen |
| § 65d | IT-Kontrollen zur Sicherung von Verschlusssachen |
| § 65e | Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen |
| § 65f | Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Begriffsbestimmung |
| § 65g | Kennzeichnung, Speicherung, Löschung und Zweckbindung |
| § 65h | Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung |
| § 65i | Personenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen |
| § 65j | Schutz von minderjährigen Personen |
| § 65k | Protokollierung |
| § 65l | Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen |
| § 66 | Strafvorschriften |
| § 67 | Bußgeldvorschriften |
| § 68 | Einschränkung von Grundrechten |
| § 69 | Übergangsvorschriften |
Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.
§ 8a Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter
treten. § 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.
Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland
und im Übrigen die Voraussetzung des § 24 vorliegen.
Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist ferner zulässig, wenn dies zu deren Schutz erforderlich ist.
Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ausländische Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle eine Zusicherung nach Satz 1 Nummer 2 nicht einhält, hat eine Übermittlung zu unterbleiben.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
In Zweifelsfällen hat der Bundesnachrichtendienst zu berücksichtigen, ob die empfangende Stelle einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten zusichert und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird.
Bei der Prüfung, ob der Übermittlung überwiegende Interessen entgegenstehen, muss der Bundesnachrichtendienst insbesondere die Art der Information und ihre Erhebung sowie den bisherigen Umgang der ausländischen Stelle mit übermittelten Daten berücksichtigen.
erforderlich ist. Für das Bundesministerium der Verteidigung und die Dienststellen der Bundeswehr gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 erforderlich ist.
Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.
mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen in der Bundesrepublik Deutschland oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages sowie Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages,
Soweit die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst an inländische öffentliche Stellen in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, bleiben diese unberührt.
Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nicht zur operativen Anwendung unmittelbaren Zwangs genutzt werden.
Eine nicht öffentliche inländische Stelle, die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 2 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 11b Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist und der Bundesnachrichtendienst zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes entbehrlich. Die nicht öffentliche inländische Stelle hat den Bundesnachrichtendienst unverzüglich über ihre Handlung und deren Anlass zu unterrichten.
dient und eine zumindest konkretisierte Gefahr für das Rechtsgut oder für die Sicherheit des Empfängerstaates besteht.
Zum Ausschluss der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung nach Satz 1 Nummer 1 kann der Bundesnachrichtendienst eine Zusicherung der empfangenden Stelle einholen. § 9a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Personenbezogene Daten zu den Gefahrenbereichen nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwendung von Daten Anwendung.
Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes sowie der für die Fachaufsicht der zusammenarbeitenden Behörden zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. § 6 Absatz 2 Satz 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. Die Prüfkompetenz der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezieht sich nur auf die Einrichtung der Datei durch den Bundesnachrichtendienst sowie die von diesem in die gemeinsame Datei eingegebenen Daten.
Soweit technisch möglich, ist durch den Einsatz automatisierter Filter dafür zu sorgen, dass solche Daten herausgefiltert werden. Die herausgefilterten Daten sind unverzüglich automatisiert zu löschen. Die Filtermethoden werden kontinuierlich fortentwickelt und sind auf dem jeweiligen Stand der Technik zu halten. Werden trotz dieser Filterung Daten entgegen Satz 1 erhoben, sind diese Daten unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Weiterverarbeitung der Daten eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages abgewendet werden kann.
Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen.
Wird nachträglich erkannt, dass eine gezielte Datenerhebung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern erfolgt ist, dürfen die erhobenen personenbezogenen Daten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 weiterverarbeitet werden. Andernfalls sind sie unverzüglich zu löschen.
darf zur Gefahrenfrüherkennung (§ 19 Absatz 1 Nummer 2) nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 nur angeordnet werden, wenn bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die gegenüber diesen Personen gesteigerte Wahrscheinlichkeit belastender Folgen besonders berücksichtigt wurde.
bedarf der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat. Soweit zu den in Satz 1 genannten Zielen bereits eine Beschränkungsanordnung nach den §§ 3, 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes vorliegt, ist die Anordnung nach Satz 1 entbehrlich. Der Unabhängige Kontrollrat ist über entsprechende Beschränkungsanordnungen zu unterrichten.
Die Nennung einzelner Suchbegriffe, die zur gezielten Datenerhebung verwendet werden, ist nicht erforderlich.
im Rahmen strategischer Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 erforderlich ist (Eignungsprüfung).
Eine Übermittlung darf in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auch automatisiert erfolgen. Die Kennzeichnung der Daten nach § 19 Absatz 10 erfolgt erst bei der Weiterverarbeitung der Daten nach Satz 1.
Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung des Bundeskanzleramtes kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat, die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen nach der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat erlassenen Verschlusssachenanweisung vom 13. März 2023 (GMBl S. 542) in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.
Satz 1 gilt nicht, sofern
Die automatisierte Unkenntlichmachung nach Satz 2 Nummer 2 ist so durchzuführen, dass die Eindeutigkeit der Daten erhalten bleibt und eine rückwirkende Identifizierung der in Satz 1 genannten Personen unmöglich oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist. Der Bundesnachrichtendienst darf Verkehrsdaten, die nach Satz 2 Nummer 2 unkenntlich gemacht wurden, zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterverarbeiten, um
§ 19 Absatz 7 Satz 2 bis 5 findet Anwendung.
Die Erhebung der personenbezogenen Daten und die Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen. Im Übrigen finden § 19 Absatz 5 und 9, § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 und 2 und § 22 Absatz 1 entsprechende Anwendung.
Der qualifizierte Aufklärungsbedarf ist schriftlich niederzulegen und einer strategischen Aufklärungsmaßnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zuzuordnen. Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Feststellung des qualifizierten Aufklärungsbedarfs der Kooperation vor Vollzug der Datenübermittlung. Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Feststellung nicht, hat die Datenübermittlung zu unterbleiben.
Die individuelle Aufklärungsmaßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist und diese ansonsten aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen.
Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Anordnung nicht bestätigt mit der Maßgabe, dass die Anordnung zum ursprünglich festgelegten Zeitpunkt außer Kraft tritt. Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklärungszweck der individuellen Aufklärungsmaßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung oder die Verlängerung der Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 4 auf, tritt
und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.
Geheimschutzbelangen des Bundesnachrichtendienstes ist Rechnung zu tragen. Über die Geschäfts- und Verfahrensordnung entscheiden die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans mit der Mehrheit der Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten. Entscheidungen über die Geschäftsordnung ergehen im Einvernehmen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Die Verfahrensordnung wird dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnisnahme übermittelt.
Die Vorschläge werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium durch die Bundesregierung übermittelt. Die Vorgeschlagenen stellen sich dem Parlamentarischen Kontrollgremium vor der Wahl vor.
zu gewähren, soweit diese in alleiniger Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes stehen und dies für die Durchführung der Kontrolle erforderlich ist. Stehen diese nicht in alleiniger Verfügungsberechtigung des Bundesnachrichtendienstes, so ergreift das Bundeskanzleramt auf Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates geeignete Maßnahmen, um dem Unabhängigen Kontrollrat Zutritt nach Nummer 1 oder Zugang nach Nummer 2 zu ermöglichen.
Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Erhebung der Daten, bedarf die weitere Zurückstellung der Mitteilung der Zustimmung der G 10-Kommission. Die G 10-Kommission bestimmt die weitere Dauer der Zurückstellung. Fünf Jahre nach der Erhebung der Daten kann mit Zustimmung der G 10-Kommission endgültig von einer Mitteilung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Solange die personenbezogenen Daten für eine Mitteilung oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung von Bedeutung sein können, wird die Löschung zurückgestellt und die personenbezogenen Daten werden in ihrer Verarbeitung eingeschränkt; sie dürfen dann nur zu diesem Zweck verwendet werden.
Die in Satz 1 genannten Personen sind zur Mitwirkung bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen verpflichtet.
Die Maßnahme darf sich auch gegen Personen nach § 65a Absatz 2 Satz 1 richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Informationen, die für die nach Satz 1 verdächtige Person bestimmt sind, entgegennehmen oder Informationen, die von ihr herrühren, für sie weitergeben werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für privatdienstliche Laufwerke und Programme, die sich auf Geräten nach Absatz 1 befinden. Der Bundesnachrichtendienst darf Geräte nach Satz 1 herausverlangen, um die in Satz 1 angegebenen Maßnahmen durchzuführen.
Die Frist nach Absatz 3 Satz 3 beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bundesnachrichtendienst Kenntnis von der Identität der berechtigten Person hat.
Informationen, die mittels eines Abbildes der auf dem Gerät gespeicherten Informationen erhoben worden sind, hat der Bundesnachrichtendienst unverzüglich auf deren Relevanz zu prüfen; bestätigt sich der Verdacht einer Straftat nach Absatz 2 Satz 2 nicht, ist das Abbild unverzüglich zu löschen.
In den Fällen des § 65c Absatz 1 Nummer 1 kann die Anordnung auch mehrere gleichgelagerte Maßnahmen innerhalb eines in der Anordnung definierten Zeitraums, der nicht länger als sechs Monate sein darf, umfassen.
Dies gilt nicht für Kontrollen nach § 65b Nummer 1 an Eingängen zum Zwecke des § 65a Absatz 1 Nummer 1. § 6 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Anwendung der Zwangsmittel nach Satz 1 darf nur durch besonders qualifizierte und geschulte Personen erfolgen, die durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung hierzu besonders ermächtigt wurden. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.