BMinG
Ausfertigungsdatum: 17.06.1953
Vollzitat:
“Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 27.7.1971 I 1166; |
| zuletzt geändert Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 414 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.11.1977 +++)
Überschrift: Buchstabenabkürzung eingef. durch u. Kurzüberschrift idF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 17.7.2015 I 1322 mWv 25.7.2015
Die Untersagung ist zu begründen.
| jährlich | 24 000 DM, |
| die Bundesminister von jährlich | 7 200 DM, |
| jährlich | 3 600 DM. |
Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.
Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt.
wird. Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von vier Jahren 27,74 vom Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags. Es steigt mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Bundesregierung das Ruhegehalt vor Ende des Monats, in dem es die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht, vorzeitig in Anspruch nimmt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 vom Hundert nicht überschreiten.
nach § 11 in Verbindung mit dem Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre. § 20 Abs. 2a ist nur hinsichtlich der Berücksichtigung von Renten anzuwenden. Versorgungsbezüge werden auf Antrag ab dem 1. November 2008 gewährt. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Berechtigung herleitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße die Stellung zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer missbraucht hat.