BMG
Ausfertigungsdatum: 03.05.2013
Vollzitat:
“Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323 |
| Bek. v. 15.10.2024 I Nr. 338 ist berücksichtigt | |
| Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2015 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G v. 3.5.2013 I 1084 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 4 Satz 1 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 am 1.11.2015 in Kraft, abweichend hiervon treten die §§ 55 bis 57 des G gem. Art. 4 Satz 2 idF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 20.11.2014 I 1738 am 26.11.2014 in Kraft.
| § 1 | Meldebehörden |
| § 2 | Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden |
| § 3 | Speicherung von Daten |
| § 4 | Ordnungsmerkmale |
| § 5 | Zweckbindung der Daten |
| § 6 | Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters |
| § 7 | Meldegeheimnis |
| § 8 | Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person |
| § 9 | (weggefallen) |
| § 10 | Auskunftsrecht der betroffenen Person |
| § 11 | Auskunftsbeschränkungen |
| § 12 | Recht auf Berichtigung |
| § 13 | Aufbewahrung von Daten |
| § 14 | Löschung von Daten |
| § 15 | Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen |
| § 16 | Anbieten von Daten an Archive |
| § 17 | Anmeldung, Abmeldung |
| § 18 | Meldebescheinigung |
| § 18a | Meldedatensatz zum Abruf |
| § 19 | Mitwirkung des Wohnungsgebers |
| § 20 | Begriff der Wohnung |
| § 21 | Mehrere Wohnungen |
| § 22 | Bestimmung der Hauptwohnung |
| § 23 | Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht |
| § 23a | Elektronische Anmeldung |
| § 24 | Datenerhebung, Meldebestätigung |
| § 25 | Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person |
| § 26 | Befreiung von der Meldepflicht |
| § 27 | Ausnahmen von der Meldepflicht |
| § 28 | Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute |
| § 29 | Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten |
| § 30 | Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten |
| § 31 | Verarbeitungsbeschränkungen |
| § 32 | Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen |
| § 33 | Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden |
| § 34 | Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen |
| § 34a | Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf |
| § 35 | Datenübermittlungen an ausländische Stellen |
| § 36 | Regelmäßige Datenübermittlungen |
| § 37 | Datenweitergabe |
| § 38 | Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen |
| § 39 | Verfahren des automatisierten Abrufs |
| § 39a | Datenbestätigung für öffentliche Stellen |
| § 40 | Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung |
| § 41 | Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise |
| § 42 | Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften |
| § 43 | (weggefallen) |
| § 44 | Einfache Melderegisterauskunft |
| § 45 | Erweiterte Melderegisterauskunft |
| § 46 | Gruppenauskunft |
| § 47 | Zweckbindung der Melderegisterauskunft |
| § 48 | Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten |
| § 49 | Automatisierte Melderegisterauskunft |
| § 49a | Datenbestätigung |
| § 50 | Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen |
| § 51 | Auskunftssperren |
| § 52 | Bedingter Sperrvermerk |
| § 53 | Zeugenschutz |
| § 54 | Bußgeldvorschriften |
| § 55 | Regelungsbefugnisse der Länder |
| § 56 | Verordnungsermächtigungen |
| § 57 | Verwaltungsvorschriften |
| § 58 | (weggefallen) |
Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten dürfen nach § 33 auch an die Meldebehörden übermittelt werden.
Auskunft über automatisierte Melderegisterauskünfte und über Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren durch öffentliche Stellen wird nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach § 40 Absatz 5 erteilt.
Dies gilt entsprechend für die Auskunft über den Empfänger der Daten, soweit sie an die in Satz 1 genannten Behörden übermittelt worden sind. Die Zustimmung darf nur unter den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen versagt werden.
Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nummer 1 tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit besteht.
Die Meldepflicht nach Absatz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 kann erfüllt werden, indem die für die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrichtungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste übermittelt. Statt einer Liste kann auch eine Kopie der ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden. Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zulässig.
Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung innerhalb der folgenden zwei Wochen der Meldebehörde, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen; die betroffene Person ist zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten. Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1.
Wer Beherbergungsstätten betreibt, kann für seine und andere mit seinen Beherbergungsstätten vertraglich zum Zweck des Erbringens von Beherbergungsdienstleistungen verbundenen Beherbergungsstätten zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für die Dauer von höchstens fünf Jahren einen Antrag auf Zulassung eines von Satz 1 abweichenden Verfahrens stellen, bei dem
Antragsberechtigt nach Satz 2 ist auch, wer elektronische Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht anbietet.
Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Legen beherbergte Personen kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Im Fall des § 29 Absatz 5 Nummer 1 ist die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern.
Den in Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden darf die Meldebehörde darüber hinaus folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
§ 10 Absatz 2 gilt für die Fälle des Satzes 1 entsprechend. Zusätzlich darf über die Identität der Stelle, an die die Daten übermittelt werden, kein Zweifel bestehen. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine Datenübermittlung in schriftlicher Form oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form, wenn eine Datenübermittlung nach Satz 1
Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift der betroffenen Person unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern und nach Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Satz 3 gilt nicht, wenn die Daten nach Satz 2 Bestandteil von Akten oder Dateisystemen geworden sind.
Die AZR-Nummer darf in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung als zusätzliches Auswahldatum verwendet werden. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.
Die Daten beigeschriebener Personen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14, das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sind als Auswahldaten nicht zulässig. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.