BLV
Ausfertigungsdatum: 11.03.2026
Vollzitat:
“Bundeslaufbahnverordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2)”
| Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009) |
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Die V wurde als Artikel 1 der V v. 11.3.2026 I Nr. 67 von der Bundesregierung, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Beauftragten für Kultur und Medien nach nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Post AG, der Deutschen Bank AG und der Deutschen Telekom AG und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 17.3.2026 in Kraft getreten.
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Mutterschutz |
| § 4 | Stellenausschreibungspflicht |
| § 5 | Schwerbehinderte Menschen |
| § 6 | Gestaltung der Laufbahnen |
| § 7 | Erlangen der Laufbahnbefähigung |
| § 8 | Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung |
| § 9 | Ämter und Amtsbezeichnungen der Laufbahnen |
| § 10 | Einrichtung von Vorbereitungsdiensten; Subdelegation |
| § 11 | Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Auswahlverfahren |
| § 12 | Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst |
| § 13 | Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung |
| § 14 | Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst |
| § 15 | Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst |
| § 16 | Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst |
| § 17 | Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst |
| § 18 | Verlängerung der Vorbereitungsdienste |
| § 19 | Verkürzung der Vorbereitungsdienste |
| § 20 | Laufbahnprüfung und sonstige Prüfungen |
| § 21 | Allgemeine Regelungen |
| § 22 | Einfacher Dienst |
| § 23 | Mittlerer Dienst |
| § 24 | Gehobener Dienst |
| § 25 | Höherer Dienst |
| § 26 | Andere Bewerberinnen und Bewerber |
| § 27 | Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes |
| § 28 | Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes |
| § 29 | Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes |
| § 30 | Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des höheren Dienstes |
| § 31 | Zeiten im berufsmäßigen Wehrdienst |
| § 32 | Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu einzelnen Verwendungsbereichen |
| § 33 | Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung, Hochschulausbildung oder sonstigen besonderen Qualifikationen |
| § 34 | Einstellung in ein Beförderungsamt |
| § 35 | Einstellung von Richterinnen und Richtern sowie früheren Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in ein Beförderungsamt |
| § 36 | Besetzung von geeigneten Dienstposten der höheren Laufbahn durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte |
| § 37 | Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung |
| § 38 | Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten |
| § 39 | Verlängerung der Probezeit |
| § 40 | Voraussetzungen einer Beförderung |
| § 41 | Auswahlentscheidungen |
| § 42 | Erprobungszeit |
| § 43 | Voraussetzungen für den Aufstieg |
| § 44 | Auswahlverfahren für den Aufstieg; Auswahlkommission |
| § 45 | Vorbereitungsdienste |
| § 46 | Fachspezifische Qualifizierungen |
| § 47 | Hochschulstudium und berufspraktische Einführung; Subdelegation |
| § 48 | Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn |
| § 49 | Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung |
| § 50 | Laufbahnwechsel |
| § 51 | Wechsel von verbeamteten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern |
| § 52 | Wechsel von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten |
| § 53 | Wechsel in eine Laufbahn des Bundes |
| § 54 | Internationale Verwendungen |
| § 55 | Personalentwicklung |
| § 56 | Dienstliche Qualifizierung |
| § 57 | Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung |
| § 58 | Inhalt der dienstlichen Beurteilung |
| § 59 | Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab |
| § 60 | Überleitung der Beamtinnen und Beamten |
| § 61 | Vorbereitungsdienste |
| § 62 | Beamtenverhältnis auf Probe |
| § 63 | Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte in obersten Bundesbehörden |
| § 64 | Ausnahmen für leistungsstarke Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik |
| § 65 | Ausnahmen für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik |
| Anlage 1 | Zu den Laufbahnen gehörende Ämter; Amtsbezeichnungen |
| Anlage 2 | Eingerichtete Vorbereitungsdienste |
| Anlage 3 | Prüfungsnoten |
| Anlage 4 | Übergeleitete Laufbahnen |
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der für den Vorbereitungsdienst angebotenen Plätze, so kann die Zahl derjenigen, die zum Auswahlverfahren zugelassen werden, beschränkt werden. Dabei sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Plätze für den Vorbereitungsdienst angeboten werden. Zum Auswahlverfahren wird in diesem Fall zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen und etwaigen Tests nach Absatz 2 Satz 3 am besten geeignet ist.
Hat eine Laufbahn besondere Anforderungen, so kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. Für den schriftlichen Teil kann Informationstechnik genutzt werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können.
Hat eine Laufbahn besondere Anforderungen, so kann der mündliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. Der mündliche Teil kann in einer Fremdsprache durchgeführt werden. Wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, kann für den mündlichen Teil Videokonferenztechnik genutzt werden.
Bei einer Verlängerung können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
In den Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist zu regeln, welche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen des Vorbereitungsdienstes auf Grund welcher konkreten Ausbildungsleistungen als bereits erbracht gelten.
Die Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können die Anrechnung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen regeln.
Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben.
§ 21 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Das Thema der Dissertation muss seiner Fachrichtung nach der angestrebten Laufbahn entsprechen. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 vor, so ist die besondere Befähigung für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatzqualifikationen nachzuweisen.
Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Beförderungen liegt, so kann die Dienstbehörde abweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen.
Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.
Die obersten Dienstbehörden können über die Anforderung nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten bestimmen.
Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.
Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen. Die Beurteilung erfolgt in der Regel durch mindestens zwei Personen. Die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter regeln die obersten Dienstbehörden in Richtlinien. Die obersten Dienstbehörden können die Befugnis des Satzes 4 auf andere Behörden übertragen. Die Beurteilung ist in ihrem vollen Wortlaut der Beamtin oder dem Beamten zu eröffnen und auf deren beziehungsweise dessen Verlangen mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
Die Anrechnung nach Satz 1 gilt auch für frühere Richterinnen und Richter, frühere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie frühere verbeamtete Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bundes- oder Landesdienst.
§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Beförderung erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.
Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden. Satz 1 Nummer 3 gilt nur, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.
§ 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend und für den Aufstieg in den höheren Dienst zum Teil oder überwiegend berufsbegleitend durchgeführt werden.
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Beim Aufstieg in den höheren Dienst wird die fachtheoretische Ausbildung mit einer schriftlichen Arbeit abgeschlossen. Hat eine Person einen Leistungstest oder die Abschlussarbeit endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.
Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.
Einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.
Tätigkeiten nach Satz 1 dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.
| Nr. | Laufbahngruppe | Zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe gehörende Ämter |
Amtsbezeichnungen1 |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Einfacher Dienst | ||
| 2 | Besoldungsgruppe A 3 | Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe; Oberaufseherin/Oberaufseher; Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister |
|
| 3 | Besoldungsgruppe A 4 | Amtsmeisterin/Amtsmeister; Hauptaufseherin/Hauptaufseher; Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister |
|
| 4 | Besoldungsgruppe A 5 | Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Erste Hauptwachtmeisterin/ Erster Hauptwachtmeister; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister |
|
| 5 | Besoldungsgruppe A 6 | Betriebsassistentin/Betriebsassistent; Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister; Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister |
|
| 6 | Mittlerer Dienst | ||
| 7 | Besoldungsgruppe A 6 | Sekretärin/Sekretär | |
| 8 | Besoldungsgruppe A 7 | Brandmeisterin/Brandmeister; Obersekretärin/Obersekretär |
|
| 9 | Besoldungsgruppe A 8 | Hauptsekretärin/Hauptsekretär; Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister |
|
| 10 | Besoldungsgruppe A 9 | Amtsinspektorin/Amtsinspektor; Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister |
|
| 11 | Gehobener Dienst | ||
| 12 | Besoldungsgruppe A 9 | Inspektorin/Inspektor; Kapitänin/Kapitän |
|
| 13 | Besoldungsgruppe A 10 | Oberinspektorin/Oberinspektor; Seekapitänin/Seekapitän |
|
| 14 | Besoldungsgruppe A 11 | Amtfrau/Amtmann; Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän |
|
| 15 | Besoldungsgruppe A 12 | Amtsrätin/Amtsrat; Rechnungsrätin/Rechnungsrat; Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän |
|
| 16 | Besoldungsgruppe A 13 | Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer; Oberamtsrätin/Oberamtsrat; Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat; Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän |
|
| 17 | Höherer Dienst | ||
| 18 | Besoldungsgruppe A 13 | Akademische Rätin/Akademischer Rat; Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer; Kustodin/Kustos; Militärrabbinerin/Militärrabbiner; Pfarrerin/Pfarrer; Rätin/Rat; Studienrätin/Studienrat |
|
| 19 | Besoldungsgruppe A 14 | Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat; Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer; Militärrabbinerin/Militärrabbiner; Oberkustodin/Oberkustos; Oberrätin/Oberrat; Oberstudienrätin/Oberstudienrat; Pfarrerin/Pfarrer; Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat |
|
| 20 | Besoldungsgruppe A 15 | Akademische Direktorin/Akademischer Direktor; Dekanin/Dekan; Direktorin/Direktor; Direktorin/Direktor einer Fachschule; Koordinierende Militärrabbinerin/Koordinierender Militärrabbiner; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor; Studiendirektorin/Studiendirektor |
|
| 21 | Besoldungsgruppe A 16 | Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor; Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident; Leitende Dekanin/Leitender Dekan; Direktorin/Direktor; Leitende Akademische Direktorin/ Leitender Akademischer Direktor; Leitende Direktorin/Leitender Direktor; Leitende Militärrabbinerin/ Leitender Militärrabbiner; Leitende Regierungsschuldirektorin/ Leitender Regierungsschuldirektor; Ministerialrätin/Ministerialrat; Museumsdirektorin und Professorin/ Museumsdirektor und Professor; Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor |
|
| 22 | Ämter der Besoldungsordnung B | Amtsbezeichnungen der Ämter der Bundesbesoldungsordnung B |
| Nr. | Laufbahn | Fachspezifischer Vorbereitungsdienst | Oberste Dienstbehörde(n) |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst | ||
| 2 | Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst und mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Bundeskanzleramt und Bundesministerium des Innern |
|
| 3 | Mittlerer Zolldienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
| 4 | Mittlerer Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
| 5 | Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Bundesministerium des Innern | |
| 6 | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 7 | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst | ||
| 8 | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 9 | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 10 | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 11 | Mittlerer technischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr | |
| 12 | Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst | ||
| 13 | Mittlerer Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr | |
| 14 | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst | ||
| 15 | Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst und gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Bundeskanzleramt und Bundesministerium des Innern |
|
| 16 | Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung | Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | |
| 17 | Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung | Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau | |
| 18 | Gehobener nichttechnischer Dienst in der Sozialversicherung bei der Berufsgenossenschaft Verkehr | Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehr | |
| 19 | Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
| 20 | Gehobener Steuerdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
| 21 | Gehobener Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien | |
| 22 | Gehobener Verwaltungsinformatikdienst des Bundes | Bundesministerium der Finanzen | |
| 23 | Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Bundesministerium des Innern | |
| 24 | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – |
Bundesministerium des Innern | |
| 25 | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 26 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst | ||
| 27 | Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | |
| 28 | Gehobener technischer Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – |
Bundesministerium für Verkehr | |
| 29 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr | |
| 30 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Straßenbauverwaltung des Bundes | Bundesministerium für Verkehr | |
| 31 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst im Informationstechnikzentrum Bund | Bundesministerium der Finanzen | |
| 32 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 33 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 34 | Gehobener technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn | |
| 35 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 36 | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst | ||
| 37 | Gehobener Wetterdienst des Bundes | Bundesministerium für Verkehr | |
| 38 | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst | ||
| 39 | Höherer Archivdienst des Bundes | Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien | |
| 40 | Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes | Bundesministerium des Innern | |
| 41 | Höherer technischer Verwaltungsdienst | ||
| 42 | Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen, Luftfahrttechnik, Straßenwesen | Bundesministerium für Verkehr | |
| 43 | Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | |
| 44 | Höherer technischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 45 | Höherer technischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz | Bundesministerium der Verteidigung | |
| 46 | Höherer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn |
| Nr. | Note | Notendefinition |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 2 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 3 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 4 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 5 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 6 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.
| Nr. | Laufbahn nach der BLV 2002 | Entsprechende Laufbahn |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | Ärztlicher Dienst | Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst |
| 2 | Archäologischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 3 | Bibliotheksdienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 4 | Biologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 5 | Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und Geochemie | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 6 | Ethnologischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 7 | Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst | Bis 26. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 8 | Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege | Bis 26. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 9 | Geographischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 10 | Geologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 11 | Geophysikalischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 12 | Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 13 | Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst | Bis 26. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 14 | Historischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 15 | Informationstechnischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 16 | Kryptologischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 17 | Kunsthistorischer Dienst | Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst |
| 18 | Landwirtschaftlicher Dienst | Bis 26. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 19 | Lebensmittelchemischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 20 | Mathematischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 21 | Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 22 | Mineralogischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 23 | Musikwissenschaftlicher Dienst | Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst |
| 24 | Orientalischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 25 | Ozeanographischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 26 | Pharmazeutischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 27 | Physikalischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 28 | Raumordnungsdienst | Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Betriebswirtin/Diplom-Betriebswirt, Diplom-Kauffrau/Diplom-Kaufmann, Diplom-Soziologin/Diplom-Soziologe oder Diplom-Volkswirtin/Diplom-Volkswirt: höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Agraringenieurin/ Diplom-Agraringenieur oder Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur: höherer technischer Verwaltungsdienst Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Geographin/Diplom-Geograph: höherer naturwissenschaftlicher Dienst Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Forstwirtin/Diplom-Forstwirt: Bis 26. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 29 | Romanistischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 30 | Slawistischer Dienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 31 | Sprachendienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 32 | Statistischer Dienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 33 | Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 34 | Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
| 35 | Tierärztlicher Dienst | Bis 26. Januar 2017: Höherer tierärztlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 36 | Wetterdienst | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 37 | Wirtschaftsverwaltungsdienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 38 | Zahnärztlicher Dienst | Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst |
| Nr. | Laufbahn nach der BLV 2002 | Entsprechende Laufbahn |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | Bibliotheksdienst | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 2 | Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Krankenkassendienst |
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 3 | Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 4 | Dienst als Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und als Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 5 | Dokumentationsdienst | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 6 | Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege | Bis 26. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 7 | Informationstechnischer Dienst | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst |
| 8 | Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37 | Bis 26. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 9 | Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst | Bis 26. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 10 | Nautischer Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 11 | Raumordnungsdienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 12 | Seevermessungstechnischer Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 13 | Schiffsmaschinendienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 14 | Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 15 | Weinbaulicher Dienst | Bis 26. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 16 | Wirtschaftsverwaltungsdienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| Nr. | Laufbahn nach der BLV 2002 | Entsprechende Laufbahn |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als:
|
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 2 | Archivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste – Fachrichtung Archiv – |
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 3 | Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:
|
Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 4 | Nautischer Dienst | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| Nr. | Laufbahn nach der BLV 2002 | Entsprechende Laufbahn |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | Einfacher Zolldienst des Bundes | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 2 | Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 3 | Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 4 | Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 5 | Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
| 6 | Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
| 7 | Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
| 8 | Einfacher technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Einfacher technischer Verwaltungsdienst |
| 9 | Mittlerer Auswärtiger Dienst | Mittlerer Auswärtiger Dienst |
| 10 | Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 11 | Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 12 | Mittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung | Bis 26. Januar 2017: Mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: Mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 13 | Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst des Bundes | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 14 | Mittlerer Zolldienst des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 15 | Mittlerer Steuerdienst des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 16 | Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes | Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 17 | Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 18 | Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 19 | Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 20 | Mittlerer technischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 21 | Mittlerer Wetterdienst des Bundes | Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst |
| 22 | Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 23 | Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 24 | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 25 | Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – |
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 26 | Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 27 | Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 28 | Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 29 | Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
| 30 | Gehobener Auswärtiger Dienst | Gehobener Auswärtiger Dienst |
| 31 | Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 32 | Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 33 | Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 34 | Gehobener Forstdienst des Bundes | Bis 26. Januar 2017: Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 35 | Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundesvermögensverwaltung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 36 | Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 37 | Gehobener Steuerdienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 38 | Gehobener Archivdienst des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 39 | Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 40 | Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 41 | Gehobener Schuldienst in der Bundespolizei | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 42 | Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 43 | Gehobener technischer Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – |
Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 44 | Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 45 | Gehobener Wetterdienst des Bundes | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst |
| 46 | Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 47 | Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 48 | Gehobener Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen | Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 49 | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung | Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 50 | Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – |
Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 51 | Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 52 | Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 53 | Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 54 | Gehobener technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
| 55 | Höherer Auswärtiger Dienst | Höherer Auswärtiger Dienst |
| 56 | Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 57 | Höherer Dienst im Bundesnachrichtendienst | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 58 | Höherer Forstdienst des Bundes | Bis 26. Januar 2017: Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst |
| 59 | Höherer Zolldienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 60 | Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 61 | Höherer Archivdienst des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 62 | Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 63 | Höherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes | Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst |
| 64 | Höherer Schuldienst in der Bundespolizei | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 65 | Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
| 66 | Höherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst |
| 67 | Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – |
Höherer technischer Verwaltungsdienst |
| 68 | Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
| 69 | Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
| 70 | Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom | Höherer technischer Verwaltungsdienst |
| 71 | Höherer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn | Höherer technischer Verwaltungsdienst |