BlauzungenV
Ausfertigungsdatum: 22.03.2002
Vollzitat:
“Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1095)”
Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2015 I 1095 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 12.4.2002 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 75/2000 (CELEX Nr: 300L0075) +++)
festgestellt ist;
an.
Gebiet als das in Satz 1 genannte erlassen oder
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern oder, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b oder der Nummer 2, solche Belange nicht entgegenstehen.
fest. Bei der Festsetzung eines Sperrgebietes oder eines Beobachtungsgebietes sind die Bestimmungen eines nicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu beachten, der auf Grund des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe d oder Absatz 3 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben.