BKOrgErl1998Bek
Ausfertigungsdatum: 27.10.1998
Vollzitat:
“Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)”
| Organisationserlass teilweise aufgeh. durch Ziff. II Nr. 1 Eingangssatz d. Organisationserlasses v. 22.11.2005 I 3197 |
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Der Beauftragte führt seine inneren Verwaltungsangelegenheiten selbständig. In seinem Geschäftsbereich vertritt er die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.
Jedoch erhält die Federführung für Angelegenheiten der Lome-Abkommen das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung werden übertragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständigkeiten für Beratung/Technische Hilfe zugunsten Osteuropas und GUS.