BKMZustAnO
Ausfertigungsdatum: 05.01.2022
Vollzitat:
“BKM-Zuständigkeitsanordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 26)”
| Ersetzt AnO 2030-11-48-1 v. 18.2.2005 I 453 (BKMErnAnO), AnO 2030-14-164 v. 15.3.2009 I 598 (BKMWidAnO 2009) u. AnO 2031-4-22 v. 18.2.2005 I 454 (BKMBDGAnO 2005) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 20.1.2022 +++)
ordnet die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien an:
Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, so erlässt die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien den Widerspruchsbescheid. Richtet sich der Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung, entscheiden die in Satz 1 genannten Behörden, soweit ihnen nach § 1 die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen ist. Satz 1 gilt für das Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben entsprechend.