BKAG
Ausfertigungsdatum: 01.06.2017
Vollzitat:
“Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 172) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 172 |
| Ersetzt 2190-2 G v. 7.7.1997 I 1650 (BKAG 1997) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 25.5.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 16 Abs. 5, 17 Abs. 3, 22 Abs. 1, 25 Abs. 7, 26 Abs.
1, 27 Abs. 7, 29 Abs. 4, 39 Abs. 3, 45 Abs. 6, 51 Abs. 2, 52 Abs. 3, 53
Abs. 3, 64 Abs. 4, 65 Abs. 2, 66 Abs. 1, 67 u. 78 Abs. 5 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 2018/1860 (CELEX Nr: 32018R1860) vgl. G v. 19.12.2022 I 2632
EUV 2018/1861 (CELEX Nr: 32018R1861) vgl. G v. 19.12.2022 I 2632
EUV 2018/1862 (CELEX Nr: 32018R1862) vgl. G v. 19.12.2022 I 2632 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 1.6.2017 I 1354 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Abs 1 Satz 1 dieses G am 25.5.2018 in Kraft getreten. § 20 dieses G ist gem. Art. 13 Abs. 2 des G v. 1.6.2017 I 1354 am 9.6.2017 in Kraft getreten.
| § 1 | Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten |
| § 2 | Zentralstelle |
| § 3 | Internationale Zusammenarbeit |
| § 4 | Strafverfolgung |
| § 5 | Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus |
| § 6 | Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes |
| § 7 | Zeugenschutz |
| § 8 | Sicherung des Bundeskriminalamtes, behördlicher Eigenschutz |
| § 9 | Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt |
| § 10 | Bestandsdatenauskunft |
| § 10a | Erhebung von Nutzerdaten zur Identifizierung |
| § 11 | Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe |
| § 12 | Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung |
| § 13 | Informationssystem des Bundeskriminalamtes |
| § 14 | Kennzeichnung |
| § 15 | Regelung von Zugriffsberechtigungen |
| § 16 | Datenweiterverarbeitung im Informationssystem |
| § 17 | Projektbezogene gemeinsame Dateien |
| § 18 | Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen |
| § 19 | Daten zu anderen Personen |
| § 20 | Verordnungsermächtigung |
| § 21 | Weiterverarbeitung für die wissenschaftliche Forschung |
| § 22 | Weiterverarbeitung von Daten zur Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung |
| § 23 | Elektronische Aktenführung |
| § 24 | Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren |
| § 25 | Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich |
| § 26 | Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
| § 27 | Datenübermittlung im internationalen Bereich |
| § 28 | Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe |
| § 29 | Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächtigung |
| § 30 | Verbundrelevanz |
| § 30a | Besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund |
| § 31 | Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationsverbund |
| § 32 | Unterrichtung der Zentralstelle |
| § 33 | Ausschreibungen bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich |
| § 33a | Schengener Informationssystem (SIS) |
| § 33b | Auf das SIS zugriffsberechtigte Stellen |
| § 34 | Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung |
| § 35 | Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung |
| § 36 | Koordinierung bei der Strafverfolgung |
| § 37 | Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder |
| § 38 | Allgemeine Befugnisse |
| § 39 | Erhebung personenbezogener Daten |
| § 40 | Bestandsdatenauskunft |
| § 41 | Befragung und Auskunftspflicht |
| § 42 | Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen |
| § 43 | Erkennungsdienstliche Maßnahmen |
| § 44 | Vorladung |
| § 45 | Besondere Mittel der Datenerhebung |
| § 46 | Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen |
| § 47 | Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle |
| § 48 | Rasterfahndung |
| § 49 | Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme |
| § 50 | Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen |
| § 51 | Überwachung der Telekommunikation |
| § 52 | Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten |
| § 53 | Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten |
| § 54 | Platzverweisung |
| § 55 | Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot |
| § 56 | Elektronische Aufenthaltsüberwachung |
| § 57 | Gewahrsam |
| § 58 | Durchsuchung von Personen |
| § 59 | Durchsuchung von Sachen |
| § 60 | Sicherstellung |
| § 61 | Betreten und Durchsuchen von Wohnungen |
| § 62 | Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen |
| § 63 | Allgemeine Befugnisse |
| § 63a | Bestandsdatenauskunft |
| § 64 | Besondere Mittel der Datenerhebung |
| § 65 | Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle |
| § 66 | Befugnisse |
| § 66a | Bestandsdatenauskunft |
| § 67 | Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes |
| § 68 | Sicherheitsüberprüfung |
| § 69 | Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit |
| § 70 | Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes |
| § 71 | Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes |
| § 72 | Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit |
| § 73 | Datenschutzrechtliche Verantwortung der Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes |
| § 74 | Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen |
| § 75 | Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern |
| § 76 | Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung im Schengener Informationssystem |
| § 77 | Aussonderungsprüffrist; Mitteilung von Löschungsverpflichtungen |
| § 78 | Berichtigung personenbezogener Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten |
| § 79 | Löschung von durch Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder vergleichbaren Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten |
| § 80 | Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten |
| § 81 | Protokollierung |
| § 82 | Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen |
| § 83 | Benachrichtigung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten |
| § 84 | Rechte der betroffenen Person |
| § 85 | Ausübung der Betroffenenrechte im polizeilichen Informationsverbund sowie bei projektbezogenen gemeinsamen Dateien |
| § 86 | Schadensersatz im polizeilichen Informationsverbund |
| § 87 | Strafvorschriften |
| § 88 | Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag |
| § 89 | Einschränkung von Grundrechten |
| § 90 | Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren |
| § 91 | Übergangsvorschrift |
Die zentralen Einrichtungen und Sammlungen können auch elektronisch geführt werden.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den Fällen von Satz 1 Nummer 3 und 4 erfolgt nach den Weisungen der Polizeien des Bundes und der Länder und nach deren Vorschriften über die Auftragsverarbeitung. Die Behörden der Länder haben dem Bundeskriminalamt die durch die Inanspruchnahme der Leistungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 entstehenden Kosten zu erstatten. Im Einzelfall kann das Bundeskriminalamt aus Gründen des öffentlichen Interesses von der Erhebung der Kosten absehen.
Die abweichenden Vereinbarungen nach Satz 2 Nummer 4 sollen vorsehen, dass das Bundeskriminalamt von dem Dienstverkehr automatisiert unterrichtet wird.
Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe b bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat; bei Gefahr im Verzug kann das Bundeskriminalamt vor Erteilung der Zustimmung tätig werden.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend für die Fahndung nach Verurteilten zum Zwecke der Vollstreckung.
Gefahren des internationalen Terrorismus sind Gefahren der Verwirklichung von Straftaten, die in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind,
und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können. Das Bundeskriminalamt kann in den in Satz 1 bezeichneten Fällen auch zur Verhütung von Straftaten nach Satz 2 tätig werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d kann der erforderliche Schutz insbesondere auch über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden und Familienangehörige einbeziehen.
In anhängigen Strafverfahren steht dem Bundeskriminalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu.
Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, sofern im Einzelfall
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 benötigt.
Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 46 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des § 46 Absatz 1 vorliegen, und für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 49 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 vorliegen.
werden sollen und
Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt.
Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden.
§ 18 Absatz 5 gilt entsprechend.
Personenbezogene Daten zu Straftaten nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse weiterverarbeitet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Weiterverarbeitung von Daten Anwendung.
Das Bundeskriminalamt hat im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören. Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in den Sätzen 1 und 3 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundeskriminalamt eine Sofortanordnung treffen. Das Bundeskriminalamt unterrichtet gleichzeitig unter Vorlage der Sofortanordnung das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Das Verfahren nach den Sätzen 1 und 3 ist unverzüglich nachzuholen.
Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist zu beschränken auf die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.
Entsprechendes gilt, soweit es sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um Täter, Opfer oder Zeugen im Zusammenhang mit einer Straftat handelt.
Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist ausgeschlossen.
um zur Erkennung von DNA-Trugspuren festzustellen, ob an Spurenmaterial festgestellte DNA-Identifizierungsmuster von diesen Personen stammen. Die Entnahme der Körperzellen darf nicht erzwungen werden. Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Satz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt das Bundeskriminalamt. Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundeskriminalamt an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.
Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
Wird das Abrufverfahren für einen längeren Zeitraum als drei Monate eingerichtet, bedarf die Vereinbarung der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die Daten für Ausschreibungen zur Fahndung nur nach Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens nutzen darf.
Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an die Staatsanwaltschaften.
Die am polizeilichen Informationsverbund teilnehmenden Stellen haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 32 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen.
(Verbundrelevanz).
sowie
Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. Die Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder sind unverzüglich zu unterrichten.
Das Bundeskriminalamt stellt den nach § 33b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 18 berechtigten staatlichen Stellen das N.SIS für den Zugriff dieser Stellen auf das SIS auf Grundlage der in Satz 1 genannten Verordnungen zur Verfügung, damit diese Stellen Daten aus dem SIS abrufen sowie Ausschreibungen in das SIS eingeben und diese Ausschreibungen bearbeiten können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 18 genannten berechtigten staatlichen Stellen haben einen direkten Zugriff auf das N.SIS.
und die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
und die zu erhebenden Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind.
wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung angeordnet werden.
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen; im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 und 5 ist die Maßnahme auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2 Nummer 5 unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Abschnitt. Für den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von Wohnungen gilt § 34 entsprechend.
wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1, 6 und 7 bezeichneten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.
Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn
Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 5 erforderlich ist und diese ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
§ 49 Absatz 2 gilt entsprechend. § 49 bleibt im Übrigen unberührt.
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
wenn die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung dieser Straftat abzuhalten.
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen, und es sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 3 genannten Zwecke verwendet werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 zu löschen.
und die Durchsuchung aufgrund von auf die zu durchsuchende Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist. § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.
und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist. § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
§ 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Werden dem Bundeskriminalamt aufgrund eines Auskunftsersuchens nach Satz 2 Passwörter oder andere Daten unverschlüsselt beauskunftet, so informiert das Bundeskriminalamt hierüber die jeweils zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des digitalen Dienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.
und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert würde. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
dürfen nur auf Antrag der Leitung der für den Personenschutz zuständigen Abteilung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die Leitung der für den Personenschutz zuständigen Abteilung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch die Leitung der für den Personenschutz zuständigen Abteilung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden.
und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Werden dem Bundeskriminalamt aufgrund eines Auskunftsersuchens nach Satz 2 Passwörter oder andere Daten unverschlüsselt beauskunftet, so informiert das Bundeskriminalamt hierüber die jeweils zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des digitalen Dienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 6 bis 9 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
Bei der Festlegung der Aussonderungsprüffrist ist nach Art und Schwere des zugrundliegenden Sachverhalts sowie des Eingriffsgewichts der Datenerhebung zu unterscheiden. Liegen bei Ablauf der Aussonderungsprüffrist weiterhin oder neu hinzutretende relevante Umstände für die nach § 30a Absatz 2 zu treffende Prognose vor, kann eine erneute Aussonderungsprüffrist nach Satz 1 festgelegt werden. Anderenfalls sind die Daten zu löschen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann höchstens zweimal eine erneute Aussonderungsprüffrist festgelegt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch mehr als zweimal eine erneute Aussonderungsprüffrist festgelegt werden.
Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nicht mehr erforderlich ist. Die Vernichtung unterbleibt, wenn
In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken und sind die Unterlagen mit einem entsprechenden Einschränkungsvermerk zu versehen.
Abweichend von Absatz 3 sind die Protokolldaten nach fünf Jahren zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten verwendet werden und sind der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Außerdem erhebt das Bundeskriminalamt die Dauer der Bearbeitung von Ersuchen im Sinne des Satzes 1 und übermittelt sie auf Anforderung an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.