BJagdG
Ausfertigungsdatum: 29.11.1952
Vollzitat:
“Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849; |
| zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.4.1977 +++)
(+++ Maßgabe aufgrund des EinigVtr Anlage I Kap. VI Sachgeb. F Abschn. III
Nr. 1 nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 2 Buchst. c
G v. 8.12.2010 I 1864 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 29.3.2026 I Nr. 87 +++)
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.
Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.
Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde (Waffenbehörde) eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind. Die Waffenbehörde teilt der Jagdbehörde das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie tragende Gründe mit. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.
Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.
Ist ein Schaden an einem nicht wildlebenden Tier eingetreten, so ist zur Abwendung der in Satz 1 Nummer 1 genannten Schäden die Jagd auf den Wolf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, wenn ein von der zuständigen Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger für Wolfsrisse festgestellt hat, dass der Schaden
Die Jagd darf in den Fällen des Satzes 2 nur in einem Radius von nicht mehr als 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort und nicht länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden erfolgen. Die Jagd endet, sobald im Radius von 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort ein Wolf erlegt worden ist. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 3 nach pflichtgemäßem Ermessen den Radius verkleinern oder erweitern oder die zulässige Dauer der Jagd verlängern oder verkürzen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann der Jagdausübungsberechtigte einen Dritten mit der Ausübung der Jagd beauftragen. Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 nicht binnen einer von der zuständigen Behörde im pflichtgemäßen Ermessen zu setzenden Frist nach, so kann die zuständige Behörde die Jagd selbst übernehmen oder einen Dritten mit der Durchführung der Jagd beauftragen.
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für militärisch genutzte Flächen des Bundes und für Flächen des nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes.
eingezogen werden.
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, wenn sich aus der Tat ergibt, daß die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheines erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen.
so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben.