BioStoffV
Ausfertigungsdatum: 15.07.2013
Vollzitat:
“Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.7.2021 I 3115 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 23.7.2013 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 15.7.2013 I von der Bundesregierung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 23.7.2013 in Kraft getreten.
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen |
§ 4 | Gefährdungsbeurteilung |
§ 5 | Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung |
§ 6 | Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung |
§ 7 | Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Aufzeichnungspflichten |
§ 8 | Grundpflichten |
§ 9 | Allgemeine Schutzmaßnahmen |
§ 10 | Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie |
§ 11 | Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes |
§ 12 | Arbeitsmedizinische Vorsorge |
§ 13 | Betriebsstörungen, Unfälle |
§ 14 | Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten |
§ 15 | Erlaubnispflicht |
§ 16 | Anzeigepflicht |
§ 17 | Unterrichtung der Behörde |
§ 18 | Behördliche Ausnahmen |
§ 19 | Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe |
§ 20 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 21 | Straftaten |
§ 22 | Übergangsvorschriften |
Anhang I | Symbol für Biogefährdung |
Anhang II | Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung |
Anhang III | Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie |
die den Menschen durch Infektionen, infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen gefährden können.
Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine Voraussetzung nach Satz 1 nicht vorliegt. Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten nach Absatz 7 Nummer 2 gegeben.
Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie sonstige Personen nach Nummer 3 finden die Regelungen dieser Verordnung über die Beteiligung der Vertretungen keine Anwendung.
Ansonsten hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Ergibt die Überprüfung, dass eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung nicht erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach § 7 zu vermerken.
den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt.
Das Verzeichnis über die Beschäftigten kann zusammen mit dem Biostoffverzeichnis nach Absatz 2 geführt werden.
Der Arbeitgeber hat die Aufgaben und die Befugnisse dieser Person schriftlich festzulegen. Sie darf wegen der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihr ist für die Durchführung der Aufgaben ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind.
Die Festlegungen sind gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 ein Bestandteil der Betriebsanweisung.
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
Bei Bedarf kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen anfordern. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie,
Das Arbeitsprogramm des Ausschusses wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.
Die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.
A Schutzmaßnahmen |
B Schutzstufen |
||
---|---|---|---|
2 | 3 | 4 | |
|
empfohlen | verbindlich | verbindlich |
|
nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
|
verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* mit Zugangskontrolle | verbindlich mit Zugangskontrolle | verbindlich mit Zugangskontrolle |
|
nein | verbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich alarmüberwacht |
|
nein | verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich für Zu- und Abluft |
|
nein | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
|
verbindlich für Tätigkeiten mit Aerosolbildung | verbindlich | verbindlich |
|
empfohlen | verbindlich | verbindlich |
|
empfohlen | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
|
verbindlich | verbindlich | verbindlich |
|
verbindlich | verbindlich | verbindlich |
|
Werkbänke, Fußböden |
Werkbänke, Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind | Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken |
|
verbindlich | verbindlich | verbindlich |
|
verbindlich | verbindlich | verbindlich |
|
nein | empfohlen | verbindlich |
|
verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung erfolgt | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglich | verbindlich |
|
nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässer | empfohlen für Handwasch- und Duschwasser | verbindlich |
|
verbindlich | verbindlich | verbindlich |
|
empfohlen | verbindlich | verbindlich |
|
nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein | verbindlich | verbindlich |
|
empfohlen | verbindlich | verbindlich |
|
verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* | verbindlich |
|
empfohlen | verbindlich | verbindlich |
|
verbindlich | verbindlich | verbindlich vor Ort |
A Schutzmaßnahmen |
B Schutzstufen |
||
---|---|---|---|
2 | 3 | 4 | |
|
verbindlich | verbindlich | verbindlich |
|
verbindlich | verbindlich | verbindlich |
|
minimiert wird. | verhindert wird. | zuverlässig verhindert wird. |
|
minimiert wird. | verhindert wird. | zuverlässig verhindert wird. |
|
verbindlich | verbindlich | verbindlich |
|
minimiert wird. | verhindert wird. | zuverlässig verhindert wird. |
|
verbindlich | verbindlich | verbindlich |