Bio-AHVV
Ausfertigungsdatum: 27.09.2023
Vollzitat:
“Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung vom 27. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 265)”
(+++ Textnachweis ab: 5.10.2023 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 27.9.2023 I Nr. 265 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 5.10.2023 in Kraft.
(Zur Anwendung vgl. §§ 12, 13 +++)
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen und Auszeichnung des Bio-Anteils |
| § 4 | Voraussetzungen für die Kennzeichnung |
| § 5 | Gestaltung der Kennzeichnung |
| § 6 | Zutatenübersicht |
| § 7 | Nutzungsmöglichkeit von Kennzeichen und Logos |
| § 8 | Auszeichnung des Bio-Anteils |
| § 9 | Berechnung und Zertifizierung des Bio-Anteils |
| § 10 | Allgemeine Pflichten der Unternehmer |
| § 11 | Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4 |
| § 12 | Aufzeichnungspflichten bei Auszeichnung des Bio-Anteils |
| § 13 | Durchführung der Kontrollen und Zertifizierung |
| § 14 | Veranstaltungszertifikat |
| § 15 | Kontrollbericht |
| § 16 | Duldungs- und Mitwirkungspflichten |
| § 17 | Feststellung von Verstößen |
| § 18 | Ordnungswidrigkeiten |
| Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2 und 3) |
AHV-Kennzeichen in 3 Kategorien |
| Anlage 2 (zu § 13 Absatz 3) |
Musterzertifikat |
| Anlage 3 (zu § 14 Absatz 1 Satz 4) |
Musterveranstaltungszertifikat |
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass er im Zeitpunkt der Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 oder der zusätzlichen Auszeichnung nach Satz 1 Nummer 2 im Besitz eines gültigen Zertifikats nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 ist.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, solange der Unternehmer die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten nach § 11 Absatz 2 erfüllt.
Der Bio-Anteil ist kaufmännisch auf ganze Zahlen zu runden.
Die Mitteilung hat unverzüglich nach Ablauf des Monats zu erfolgen. Die Kontrollstelle hat die Verringerung zu überprüfen und für den festgestellten Bio-Anteil ein aktualisiertes Zertifikat auszustellen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmer nach § 3 Absatz 3.
Im Fall von Satz 1 Nummer 2 hat der Unternehmer den Namen und die Anschrift der neuen Kontrollstelle anzuzeigen.
Das Zertifikat hat sich nach der Maßgabe des Musters der Anlage 2 zu richten. Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen des Zertifikates sind verboten.
Darüber hinaus kann die Kontrollstelle Nachkontrollen durchführen.
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Der Schriftzug „Bio“, die Prozentangabe sowie Gabel und Messer sind in weiß auszuführen.
Rechtsseitig sind Gabel und Messer abzubilden.
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