BinSchZV
Ausfertigungsdatum: 30.09.1992
Vollzitat:
“Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr) vom 30. September 1992 (BGBl. I S. 1760), die zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 35 V v. 2.6.2016 I 1257 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.1994 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 540/87 (CELEX Nr: 387L0540) +++)
Die V wurde auf Grund d. § 35d BinnenschiffsverkehrsG idF d. Bek. v. 8.1.1969 I 65, d. durch G v. 5.12.1990 I 2579 eingefügt worden ist, und auf Grund d. § 4 BinnenschiffahrtsaufgabenG idF d. Bek. v. 4.8.1986 I 1270 vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 BinSchZVEV v. 30.9.1992 I 1760 am 1.1.1994 in Kraft.
Mit der V wird die Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG. Nr. L 322 S. 20) umgesetzt.
wird die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Binnenschiffsgüterverkehrs von der Erlaubnisbehörde zuerkannt, wenn in geeigneter Form nachgewiesen wird, daß die erforderlichen Kenntnisse auf den in der Anlage genannten Sachgebieten Gegenstand der Prüfung waren.
Nachzuweisen sind Kenntnisse in folgenden Sachgebieten: