BinSchUO
Ausfertigungsdatum: 21.09.2018
Vollzitat:
“Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 242) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 242 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 7.10.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 30 u. § 32 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 41 F. 26.11.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2016/1629 (CELEX Nr: 32016L1629)
EURL 2018/970 (CELEX Nr: 32018L0970) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 14.10.2025 I Nr 242 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 21.9.2018 I 1398 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 7.10.2018 in Kraft getreten.
| § 1 | Geltungs- und Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Zuständige Behörden |
| § 4 | Untersuchungskommissionen |
| § 5 | Technische Zulassung zum Verkehr |
| § 6 | Voraussetzung für die Zulassung |
| § 7 | Fahrtauglichkeitsbescheinigung |
| § 8 | Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen für die Besatzung |
| § 9 | Antrag auf Untersuchung |
| § 10 | Vorführung des Fahrzeugs zur Untersuchung |
| § 11 | Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung |
| § 12 | Befristungen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung |
| § 13 | Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung |
| § 14 | Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung |
| § 15 | Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung |
| § 16 | Zurückbehalten einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung |
| § 17 | Ersatz einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung |
| § 18 | Rückgabe einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung |
| § 19 | Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung |
| § 20 | Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung |
| § 21 | Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen |
| § 22 | Auskünfte |
| § 23 | Kosten |
| § 24 | Wiederkehrende Untersuchung |
| § 25 | Sonderuntersuchung |
| § 26 | Untersuchung von Amts wegen |
| § 27 | Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) |
| § 28 | Typgenehmigungen |
| § 29 | Gleichwertigkeiten und Abweichungen |
| § 30 | Nutzung neuer Technologien |
| § 31 | Grundsatz |
| § 32 | Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte |
| § 33 | Ausnahmen für Sportfahrzeuge |
| § 34 | Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge |
| § 35 | Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten |
| § 36 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 37 | Übergangsbestimmungen |
| § 38 | Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen |
| § 39 | Normen |
| § 40 | Überprüfung |
| § 41 | Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art |
| Anhang I (zu § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Num- mer 1) |
Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland |
| Anhang II (zu § 1 Absatz 2 Num- mer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1) |
Nationale Sonderbestimmungen |
| Anhang III (zu § 1 Absatz 2 Num- mer 1 und § 6 Absatz 3) |
Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 |
| Anhang IV (zu § 1 Absatz 2 Num- mer 1 und § 6 Absatz 4 und 9) |
Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4 |
| Anhang V (zu § 1 Absatz 2 Num- mer 1, § 7 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und § 9 Absatz 1) |
Nationale Muster |
| Anhang VI | (weggefallen) |
| Anhang VII (zu § 1 Absatz 2 Num- mer 1 und § 28 Absatz 5) |
Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen |
| Anhang VIII | (weggefallen) |
| Anhang IX (zu § 32 Satz 2, § 33 Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 2 und Anhang II § 7.01 Nummer 4) |
Für die Beförderung von mehr als 12 bis zu höchstens 35 Fahrgästen durch Fahrgastboote zugelassene Fahrtgebiete |
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.
ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
entsprechen.
| „Attest für Seeschiffe außerhalb des Rheins“ |
bescheinigt wird.
von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb und Verbänden.
Bei Schubleichtern ist auch die Metalltafel nach § 1.10a Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zurückzubehalten.
Die Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt.
Die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1 Nummer 3 darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis eine Empfehlung erlassen wurde.
praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten.
entsprechen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt.
bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen in der Betriebsform A nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung auf den Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4 des Anhangs I eingesetzt werden. Der Einsatz muss auf der Grundlage des Bootszeugnisses und darf auch auf der Grundlage des bisher einschlägigen Befähigungszeugnisses oder der bisher einschlägigen sonstigen Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen erfolgen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die Mitteilung bei einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemacht und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dort vorgelegt werden.
Die Untersuchung wird bei Ablauf der geltenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung und in jedem Fall spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt.
erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
(Text siehe: BinSchUO2018Anh I)
(Text siehe: BinSchUO2018Anh II)
(Text siehe: BinSchUO2018Anh III)
(Text siehe: BinSchUO2018Anh IV)
(Text siehe: BinSchUO2018Anh V)
(Text siehe: BinSchUO2018Anh VI)
(Text siehe: BinSchUO2018Anh VII)
(Text siehe: BinSchUO2018Anh IX)