BinSchPersBetrEBefähPrV
Ausfertigungsdatum: 21.06.2022
Vollzitat:
“Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung vom 21. Juni 2022 (BAnz AT 05.07.2022 V2)”
(+++ Textnachweis ab: 6.7.2022 +++)
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Prüfungsausschüsse |
§ 3 | Anmeldung und Zulassung |
§ 4 | Vorbereitung der Prüfung |
§ 5 | Grundsätze für die Prüfung |
§ 6 | Rücktritt von der Prüfung und Stornogebühren |
§ 7 | Durchführung der Prüfung |
§ 8 | Prüfungsgegenstand |
§ 9 | Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses |
§ 10 | Ordnungsvorschriften |
§ 11 | Aufsicht und Dokumentation |
§ 12 | Ergebnismitteilung |
§ 13 | Inkrafttreten |
die jeweils von der die Prüfung abnehmenden Industrie- und Handelskammer für die Dauer von längstens fünf Jahren berufen werden. In besonderen Fällen, insbesondere bei kurzfristigem Ausfall eines beisitzenden Mitglieds, kann die Prüfung mit nur einem beisitzenden Mitglied durchgeführt werden, wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung zustimmt.
bekannt.