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Ausfertigungsdatum: 23.11.1999
Vollzitat:
“Lade- und Löschzeitenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2010 (BGBl. I S. 62)”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 25.1.2010 I 62 |
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Bei einer Sendung über 2 000 Tonnen erhöht sich die Lade- und Löschzeit um sechs Stunden je weitere angefangene 1 000 Tonnen. Bei einer Sendung über 5 000 Tonnen erhöht sich die Lade- und Löschzeit um vier Stunden je weitere angefangene 1 000 Tonnen. Die erforderliche Aufheizzeit wird auf die Lade- und Löschzeit angerechnet. Als ein Schiff im Sinne von Satz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.
Satz 2 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, soweit der Frachtführer während der darin genannten Zeiten vereinbarungsgemäß oder auf Weisung der Meldestelle oder des Absenders lade- oder löschbereit ist.