BinSchGerG
Ausfertigungsdatum: 27.09.1952
Vollzitat:
“Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.4.2013 I 831 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 14.5.1965 I 389 mWv 1.7.1965
Dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus einem Vorfall, an dem ein Seeschiff beteiligt ist, wenn
Als Binnenschiffahrtssachen gelten jedoch diese Straf- und Bußgeldsachen nicht, wenn die Tat außerhalb eines Seehafens auf oder an Binnenwasserstraßen, auf denen die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung gilt, begangen ist. Steht eine in Satz 1 bezeichnete Tat mit einer anderen Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Zusammenhang, so ist das für Binnenschiffahrtssachen bestimmte Gericht zuständig, wenn das Schwergewicht bei der zuerst genannten Tat liegt.
Hat sich die den Anspruch begründende Tatsache auf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern ereignet, die zum Bezirk verschiedener Gericht gehören, so sind die Gerichte beider Ufer zuständig.