BinSchAbfÜbkAG
Ausfertigungsdatum: 27.01.2021
Vollzitat:
“Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130)”
| Ersetzt V 2129-39 v. 13.12.2003 I 2642 (Rhein/BinSchAbfÜbkAG) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 9.2.2021 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 24 +++)
| § 1 | Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen |
| § 2 | Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen |
| § 3 | Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen |
| § 4 | Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen |
| § 5 | Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme |
| § 6 | Allgemeine Auskunftspflichten |
| § 7 | Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle |
| § 8 | Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers |
| § 9 | Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger |
| § 10 | Besondere Pflichten des Schiffsführers |
| § 11 | Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken |
| § 12 | Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden |
| § 13 | Ordnungswidrigkeitendatei |
| § 14 | Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes |
| § 15 | Zuständige Behörden der Länder |
| § 16 | Gleichwertigkeiten |
| § 17 | Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht |
| § 18 | Verordnungsermächtigungen |
| § 19 | Übertragung von Aufgaben |
| § 20 | Datenübermittlung und Datenaustausch |
| § 21 | Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer |
| § 22 | Bußgeldvorschriften |
| § 23 | Übergangsbestimmungen |
| § 24 | Zeitliche Anwendungsvorschrift |
| § 25 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Zu den Umschlagsanlagen zählen auch Häfen, die selber Güter umschlagen. Im Falle flüssiger Ladung geht die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und b auf die diese Umschlagsanlagen nutzenden Befrachter über.
Diese Häfen, Umschlagsanlagen oder Befrachter können verpflichtet werden, einen Beitrag zu den Kosten derjenigen Annahmestellen zu leisten, die im Bedarfsplan aufgeführt sind. Bei der Festlegung der Kosten können die bei den einzelnen Beteiligten vorrangig anfallenden Abfallarten und -mengen oder Dämpfe sowie der mit Errichtung und Betrieb bestimmter Annahmestellen verbundene besondere Aufwand berücksichtigt werden. Die Verpflichtung und die Höhe der anteilig zu tragenden Kosten sind in die Vereinbarung nach § 3 aufzunehmen.
Die Frist für die Aufbewahrung der in Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Unterlagen beginnt mit deren jeweiliger Aushändigung.
in der Entladebescheinigung nach den Mustern des Anhangs IV der Anlage 2 zum Übereinkommen;
hat gemäß Absatz 2 einen Nachweis darüber an Bord mitzuführen, wann die letzte Entsorgung der Schiffsbetriebsabfälle oder die letzte Abgabe der Schiffsbetriebsabfälle erfolgt ist.
Die ursprüngliche Verantwortung der nach diesem Gesetz Verpflichteten für die Erfüllung ihrer Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Pflichtenerfüllung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.
der in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind oder der Verstoß beseitigt worden ist. Die Pflicht aus Artikel 7.05 der Anlage 2 zum Übereinkommen in Verbindung mit § 2 Absatz 7 bleibt unberührt.
die nach diesen Vorschriften erhobenen und gespeicherten Daten untereinander austauschen, wenn dies im Einzelfall jeweils für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist.
Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag der Hinterlegung im Bundesgesetzblatt bekannt. Bis dahin ist das Übereinkommen in der Fassung vom 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1799), das zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2018 (BGBl. 2018 II S. 330) geändert worden ist, anzuwenden.