BierStV
Ausfertigungsdatum: 05.10.2009
Vollzitat:
“Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.4.2010 +++)
Die V wurde als Artikel 4 der V v. 5.10.2009 I 3262 vom Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie tritt gem. Artikel 9 Abs. 1 dieser V am 1.4.2010 in Kraft.
| § 1 | Begriffsbestimmungen |
| § 1a | Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit |
| § 2 | Steuerbare Menge |
| § 3 | Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung |
| § 4 | Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber |
| § 5 | Erteilung der Erlaubnis |
| § 6 | Sicherheitsleistung |
| § 6a | Überprüfung der Erlaubnis |
| § 7 | Änderung von Verhältnissen |
| § 8 | Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis |
| § 9 | Belegheft, Buchführung |
| § 10 | Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung |
| § 11 | Bestandsaufnahme im Steuerlager |
| § 11a | Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller |
| § 12 | Bierausschank im Steuerlager |
| § 13 | Registrierter Empfänger |
| § 14 | Registrierter Versender |
| § 15 | Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung |
| § 16 | Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren |
| § 17 | Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen des eindeutigen Referenzcodes |
| § 18 | Mitführen der Freistellungsbescheinigung |
| § 19 | Art und Höhe der Sicherheitsleistung |
| § 20 | Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 21 | Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 22 | Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft |
| § 23 | Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen |
| § 24 | Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern |
| § 25 | Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren |
| § 26 | Annullierung im Ausfallverfahren |
| § 27 | Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier im Ausfallverfahren |
| § 28 | Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren |
| § 29 | Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung |
| § 30 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung |
| § 31 | Steuererklärung, Steueranmeldung |
| § 31a | Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers |
| § 32 | Kleinbetragsregelung |
| § 33 | Anmeldung des Bieres |
| § 34 | Beförderungen zu privaten Zwecken |
| § 35 | Zertifizierter Empfänger |
| § 35a | Zertifizierter Versender |
| § 35b | Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem, Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren |
| § 35c | Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 35d | Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 35e | Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments |
| § 35f | Beförderung im Ausfallverfahren |
| § 35g | Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung |
| § 36 | (weggefallen) |
| § 37 | Versandhandel |
| § 38 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs |
| § 38a | Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung |
| § 39 | Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung |
| § 39a | Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein |
| § 39b | Belegheft, Buchführung |
| § 39c | Lagerung, Bestandsaufnahme |
| § 39d | Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung |
| § 40 | Haustrunk |
| § 41 | Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer |
| § 42 | Steuerentlastung im Steuergebiet |
| § 43 | Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs |
| § 44 | Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht |
| § 45 | (weggefallen) |
| § 46 | (weggefallen) |
| § 47 | (weggefallen) |
| § 48 | (weggefallen) |
| § 49 | (weggefallen) |
| § 50 | (weggefallen) |
| § 51 | (weggefallen) |
| § 52 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 53 | Übergangsregelungen |
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Steuerlagers oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.
so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.
hat der Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. In dem Entwurf ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Grad Plato und gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats zusätzlich der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20 Grad Celsius anzugeben.
Satz 1 gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das zuständige Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 entsprechend.
| „Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung“ |
zu kennzeichnen.
| „Unversteuertes Bier“ |
begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
| „Lieferschein/Rechnung für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“ |
verwendet werden.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Verbringen oder Verbringenlassen von Bier in das Steuergebiet, wenn dieses nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde.
Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Inhaber der Erlaubnis, zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Bieres ablehnt.
Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 19 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.
Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen. Auf Antrag des Verwenders kann in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes von einer Vergällung abgesehen werden. Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.
„Unversteuertes Bier“
versehen sind.
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,