BierStG
Ausfertigungsdatum: 15.07.2009
Vollzitat:
“Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.4.2010 +++)
Das G wurde als Art. 4 des G v. 15.7.2009 I 1870 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 10 Abs. 1 dieses G am 1.4.2010 in Kraft. § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 8, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 4, §§ 28 und 29 sind gem. Art. 10 Abs. 3 Nr. 4 am 22.7.2009 in Kraft getreten.
| § 1 | Steuergebiet, Steuergegenstand |
| § 2 | Steuertarif |
| § 3 | Sonstige Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Steuerlager |
| § 5 | Steuerlagerinhaber |
| § 6 | Registrierte Empfänger |
| § 7 | Registrierte Versender |
| § 8 | Begünstigte |
| § 9 | Beförderungen (Allgemeines) |
| § 10 | Beförderungen im Steuergebiet |
| § 11 | Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten |
| § 12 | Ausfuhr |
| § 13 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung |
| § 14 | Steuerentstehung, Steuerschuldner |
| § 15 | Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit |
| § 16 | (weggefallen) |
| § 17 | (weggefallen) |
| § 18 | Steuerentstehung, Steuerschuldner |
| § 19 | Erwerb durch Privatpersonen |
| § 20 | Lieferung zu gewerblichen Zwecken |
| § 20a | Zertifizierte Empfänger |
| § 20b | Zertifizierte Versender |
| § 20c | Beförderungen |
| § 21 | Versandhandel |
| § 22 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs |
| § 22a | Steuerentstehung, Steuerschuldner |
| § 22b | Steueranmeldung, Fälligkeit |
| § 23 | Steuerbefreiungen |
| § 23a | Verwender |
| § 24 | Steuerentlastung im Steuergebiet |
| § 25 | Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs |
| § 26 | Steueraufsicht |
| § 27 | Geschäftsstatistik |
| § 28 | Besondere Ermächtigungen |
| § 29 | Durchführung |
| § 30 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 31 | Übergangsbestimmungen |
Die Stufen beginnen mit Ausnahme der Stufe zwischen 5 000 und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe zwischen 5 000 und 6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. Bis einschließlich 5 000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 50 Prozent unverändert. Die Steuersätze werden auf vier Nachkommastellen, die Steuerbeträge je hl Bier auf zwei Nachkommastellen, genau ermittelt. Die Zugabe von Röstmalzbier nach dem Brauvorgang ist unschädlich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte in ihr im Brauverfahren erzeugte Bier (einschließlich Lizenzbier), für das innerhalb eines Kalenderjahres die Steuer entstanden ist, zuzüglich der aus der Brauerei unter Steueraussetzung entfernten sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten und der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind. Zugaben nach Satz 6 sind der Gesamtjahreserzeugung zuzurechnen. Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreserzeugung ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzt werden. Die für die Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Biermengen berechnen sich nach den Anteilsverhältnissen im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus der Brauerei.
in ihren Betrieben zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn das Bier aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 12 der Systemrichtlinie) vorliegen.
im Steuergebiet.
aufzunehmen, oder
in anderen Mitgliedstaaten;
im Steuergebiet;
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
im Steuergebiet aufzunehmen oder
Satz 1 gilt auch, wenn das Bier über Drittländer oder Drittgebiete befördert wird.
Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 4) keine Kenntnis davon, dass das Bier nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es nicht mehr als Bier genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Bieres sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn das Bier das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder an Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder das Bier zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.
Wird Bier aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23a Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des Bieres die Personen nach Satz 2.
§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Bier nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entsprechend.
§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt.
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,
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