BienSeuchV
Ausfertigungsdatum: 10.04.1972
Vollzitat:
“Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2004 I 2738; |
| zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.4.2014 I 388 |
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unterliegen der Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde.
Die Betriebsräume sind bienendicht zu halten.
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung von Bienen bestimmt ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.
Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes Wachs, Futtervorräte oder Käferproben zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt werden.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs oder Futtervorräte zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung oder zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
werden. Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder tote Bienen oder Bienenbrut zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt werden.
werden dürfen.